


Verformung von Kunsstofffenstern infolge Sonneneinstrahlung: Haftungsausschluss des Produzenten in AGB
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZRBBand 2014
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2270 Wörter, Seiten 88-91
20,00 €
inkl MwSt




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Ansprüche, an welche ein Geschädigter überhaupt nicht denken konnte, weil der Schaden aus einer nicht vorhersehbaren Gefahrenquelle entstanden ist, fallen nicht unter Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung.
Will sich der Verwender einer an sich sittenwidrigen Klausel auf eine geltungserhaltende Reduktion stützen, so hat er die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die dies ermöglichen. Es trifft ihn die Behauptungs- und Beweislast für die (Teil-) Zulässigkeit der Klausel.
Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen zu einer Verminderung des Vermögens, sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden.
Die Prozesskosten sind Folgeschäden und unterliegen daher auch der Haftungsbeschränkung nach den AGB.
-
- § 879 ABGB
- § 1313 ABGB
- AGB
- Haftungsausschluss
- OGH, 13.11.2013, 7 Ob 143/13z
- geltungserhaltende Reduktion
- Baurecht
- ZRB 2014, 88
Ansprüche, an welche ein Geschädigter überhaupt nicht denken konnte, weil der Schaden aus einer nicht vorhersehbaren Gefahrenquelle entstanden ist, fallen nicht unter Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung.
Will sich der Verwender einer an sich sittenwidrigen Klausel auf eine geltungserhaltende Reduktion stützen, so hat er die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die dies ermöglichen. Es trifft ihn die Behauptungs- und Beweislast für die (Teil-) Zulässigkeit der Klausel.
Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen zu einer Verminderung des Vermögens, sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden.
Die Prozesskosten sind Folgeschäden und unterliegen daher auch der Haftungsbeschränkung nach den AGB.
- § 879 ABGB
- § 1313 ABGB
- AGB
- Haftungsausschluss
- OGH, 13.11.2013, 7 Ob 143/13z
- geltungserhaltende Reduktion
- Baurecht
- ZRB 2014, 88