Haftung des Generalunternehmers für illegale Ausländerbeschäftigung durch einen Subunternehmer bei Verletzung der Aufforderungspflicht
- Originalsprache: Deutsch
- ZRBBand 11
- Judikatur, 1759 Wörter
- Seiten 15 -17
- https://doi.org/10.33196/zrb202201001501
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Das VwG geht davon aus, dass eine Strafbarkeit des Auftraggebers nach § 28 Abs 6 Z 2 AuslBG zur Voraussetzung hat, dass „das beauftragte Unternehmen [...] ebenfalls gemäß § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG bestraft“ worden sei. Dem ist nicht zu folgen. Weder der Wortlaut noch die wiedergegebenen Mat lassen erkennen, dass der Gesetzgeber eine Strafbarkeit des Auftraggebers nach § 28 Abs 6 Z 2 AuslBG davon abhängig machen wollte, dass (zuvor) der Auftragnehmer gemäß § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG bestraft wurde. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Strafbarkeit des Auftraggebers nach § 28 Abs 6 Z 2 AuslBG zur Voraussetzung hat, dass eine unrechtmäßige Beschäftigung eines Ausländers durch das beauftragte Unternehmen vorliegt. Dass hingegen eine (vorherige) Bestrafung dieses Unternehmens erfolgt ist, sieht das Gesetz als Voraussetzung der Strafbarkeit des Auftraggebers nach § 28 Abs 6 Z 2 AuslBG nicht vor.
- Wiesinger, Christoph
- § 28 AuslBG
- § 26 AuslBG
- ZRB 2022, 15
- VwGH, 12.05.2020, Ro 2019/09/0007
- Aufforderung an den Subunternehmer zur Bekanntgabe des Einsatzes von Ausländern
- Baurecht
- Ausländerbeschäftigung, Generalunternehmerhaftung