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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 1, Mai 2022, Band 11

Das Recht des Übernehmers, zwischen Preisminderung und Wandlung zu wählen, kann der Übergeber nicht durch Feststellungsklage einschränken

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Bei einer negativen Feststellungsklage besteht das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv gesehen möglich ist, oder ob es bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat.

Das für eine negative Feststellungsklage notwendige rechtliche Interesse wird durch eine den Kläger belastende „Berühmung” begründet. Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechts aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genügt dabei schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird.

  • Gewährleistung
  • OGH, 19.01.2021, 10 Ob 47/20i
  • Feststellungsklage
  • Baurecht
  • § 932 ABGB
  • ZRB 2022, 26
  • Feststellungsinteresse
  • Berühmung
  • § 228 ZPO

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