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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 1, Mai 2022, Band 11

Die Pflicht zur Erkundung, um Verjährung von Schadenersatzforderungen zu vermeiden

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Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Der Geschädigte muss sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennen, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten.

Um mit Erfolg Klage erheben zu können, benötigt der Geschädigte sohin bei einer Verschuldenshaftung Kenntnis von der Schadensursache, dem maßgeblichen Kausalzusammenhang und dem Verschulden des Schädigers (diese Kenntnis wird durch verschuldete Unkenntnis nicht ersetzt).

Der Geschädigte darf sich allerdings nicht einfach passiv verhalten (RS0065360), wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann.

Die Erkundigungsobliegenheit darf nicht überspannt werden. An fachkundige Personen ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen.

Derjenige, der die Verjährung einwendet, hat jene Tatsachen, die seine Einrede zunächst einmal schlüssig begründen, vorzubringen und zu beweisen.

  • ZRB 2022, 22
  • Erkundigungsobliegenheit
  • Schädiger
  • Schaden
  • Verjährung
  • § 1489 ABGB
  • OGH, 23.09.2020, 1 Ob 105/20b
  • Kenntnis
  • Baurecht

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