Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 3, Juni 2018, Band 17

Scharler

Determinierungsgebot; Legalitätsprinzip; Qualitätssicherung im Hochschulwesen

eJournal-Artikel

9,80 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Aufhebung des § 27 des BG über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG), BGBl I Nr 74/2011 idF BGBl I Nr 45/2014. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2018 in Kraft.

Das Hochschul-QualitätssicherungsG (in der Folge: HS-QSG) regelt die externe Qualitätssicherung. Zuständig dafür ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (in der Folge: AQ Austria). Diese ist als eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtet und verfügt über ein Kuratorium, ein Board, eine Beschwerdekommission und eine Generalversammlung als ihre Organe sowie über eine Geschäftsstelle.

Das HS-QSG sieht insbesondere zwei Arten von Qualitätssicherungsverfahren zur Feststellung der Übereinstimmung von Bildungseinrichtungen und Studien oder des Qualitätsmanagementsystems der Bildungseinrichtungen mit definierten Kriterien und Standards vor: Audit und Zertifizierung einerseits und Akkreditierung andererseits.

§ 27 HS-QSG regelt die externe Qualitätssicherung hinsichtlich grenzüberschreitender Studien. § 27 HS-QSG unterscheidet dabei zwischen der Durchführung von Studien durch in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw Sitzstaat als postsekundär iSd § 51 Abs 2 Z 1 UniversitätsG 2002 anerkannte Bildungseinrichtungen in Österreich und der Durchführung solcher Studien durch eine entsprechende ausländische Bildungseinrichtung in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Bildungseinrichtung.

Die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG (in der Folge: § 27 HS-QSG-Richtlinie) des Boards der AQ Austria enthält auch nähere Bestimmungen für das Meldeverfahren für grenzüberschreitende Studien gemäß § 27 Abs 1 bis 4 HS-QSG. Wesentlich ist hier Abs 5 dieser Richtlinie, demzufolge das Board die ausländische Bildungseinrichtung und den entsprechenden Studiengang (offensichtlich gemeint: nur) in die Liste gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG aufnimmt, wenn die ausländische Bildungseinrichtung Urkunden vorlegt, aus denen hervorgeht, dass sie in ihrem Herkunfts- bzw Sitzstaat als postsekundär iSd § 51 Abs 2 Z 1 UG anerkannt ist, und dass der Studiengang, der in Österreich durchgeführt werden soll, im Herkunfts- bzw Sitzstaat der ausländischen Bildungseinrichtung anerkannt ist.

Vor Aufnahme des Studienbetriebes benötigt die als Kooperationspartner der ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung fungierende österreichische Bildungseinrichtung eine Bestätigung des Boards der AQ Austria, mit der sichergestellt wird, dass die an der österreichischen Bildungseinrichtung angebotenen Leistungen bzw Anteile an den ausländischen Studien internationalen akademischen Standards entsprechen.

Die § 27 HS-QSG-Richtlinie regelt für Bestätigungen für ausländische Studien in Zusammenarbeit mit österreichischen Bildungseinrichtungen nach § 27 Abs 5 HS-QSG ein Qualitätssicherungsverfahren, das zumindest im Kern mit den sonstigen im HS-QSG geregelten Qualitätssicherungsverfahren vergleichbar sein soll.

§ 27 HS-QSG regelt weder Rechtsnatur noch Rechtswirkungen des in dieser Bestimmung vorgesehenen Melde- und Bestätigungsverfahrens mit der angesichts des Regelungsgegenstandes möglichen und damit durch das Determinierungsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG gebotenen Deutlichkeit. § 27 HS-QSG sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, ob diese Bestimmung das Rechtsverhältnis in den Melde- und diesen allenfalls vorangehenden Bestätigungsverfahren hoheitlich- oder privatrechtlich ausgestaltet. Legen Systematik des HS-QSG und subjektiv-historische Absichten des Gesetzgebers ein privatrechtliches Verhältnis nahe, trägt – indem § 27 HS-QSG die Kriterien für die ausschließlich von der AQ Austria zu erteilende Bestätigung festlegt, deren Nichteinholung letztlich verwaltungsstrafrechtsbewehrt ist – die Bestätigung aber Züge eines für die Hoheitsverwaltung typischen Aktes heteronomer Rechtserzeugung. Aber auch für das gesamte Meldeverfahren bleibt die Gestaltung des der Aufnahme in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses offen. Schließlich regelt § 27 HS-QSG weder das nähere Verfahren zur Erteilung der Bestätigung noch – was jedenfalls gesetzlicher Regelung bedürfte – die Möglichkeit der Erteilung von Auflagen oder des Widerrufes. Im Sinne des Art 18 Abs 1 B-VG bedarf es der Vorherbestimmung konkreter Rechtswirkungen aber sowohl, wenn der Gesetzgeber hoheitliches Verwaltungshandeln vorsehen will, als auch dann, wenn er – wäre es eine Angelegenheit des Privatrechts – zur Durchsetzung öffentlicher Interessen, zB wie hier jenem der Qualitätssicherung im tertiären Bildungssektor, einer Einrichtung besondere privatrechtliche Befugnisse verleiht.

§ 27 HS-QSG ist daher schon wegen mangelnder Bestimmtheit und damit wegen Verstoßes gegen Art 18 Abs 1 B-VG zur Gänze aufzuheben.

  • Scharler
  • § 27 RL für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien
  • ZFHR-Slg 2018/6
  • Art 18 B-VG
  • Öffentliches Recht
  • Determinierungsgebot
  • Qualitätssicherung im Hochschulwesen
  • § 27 Hochschul-QualitätssicherungsG
  • VfGH, 01.03.2018, G 268/2017 ua
  • Art 140 B-VG
  • Legalitätsprinzip

Weitere Artikel aus diesem Heft

9,80 €

ZFHR
Sind Fachhochschulen öffentliche Stellen im Sinn von Art 37 DSGVO?
Band 17, Ausgabe 3, Juni 2018
eJournal-Artikel

9,80 €

9,80 €

9,80 €