Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien im Lichte der Rechtsprechung des VfGH und des Entwurfs der UG-Novelle
- Originalsprache: Deutsch
- JRPBand 28
- Forum, 8983 Wörter
- Seiten 199 -211
- https://doi.org/10.33196/jrp202004019901
30,00 €
inkl MwSt
Für die bisher in § 64 Abs 3 und 4 UG enthaltenen Regelungen über den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien hat das Jahr 2020 eine unerwartete Dynamik gebracht: Zunächst stellte der VfGH in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2020, G 303/2019 das bisherige Verständnis dieser Vorschriften auf den Kopf. Während sich die Universitäten zu überlegen begannen, welche Konsequenzen dies für ihre Curricula hat, legte nun das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Entwurf einer UG-Novelle zur Begutachtung vor. Dieser Entwurf regelt die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu diesen Studien neu.
- Lang, Michael
- Vorstudium, facheinschlägiges
- Vorstudium, fachlich in Frage kommendes
- § 51 Abs 2 Z 1 UG-ME
- Studienzulassung
- Gleichwertigkeit
- § 64 Abs 5 UG-ME
- § 51 Abs 2 Z 22 UG-ME
- Ergänzungsprüfung
- § 51 Z 34 UG-ME
- § 51 Z 36 UG-ME
- Art 81c Abs 1 B-VG
- Qualitätssicherung
- § 64 Abs 3 UG-ME
- Übereinstimmung, fachliche
- § 63a Abs 2 UG-ME
- JRP 2020, 199
- § 65 Abs 5 UG-ME
- Diskriminierungsverbot, unionsrechtliches
- Fachverwandtschaft
- § 63 Abs 3 UG-ME
- § 64 Abs 4 UG-ME
- UG-Novelle 2021, Ministerialentwurf
- Studienzugang, allgemeiner, gleicher
- § 63 Abs 4 UG-ME
- Rechtstheorie, -geschichte
- § 51 Z 35 UG-ME
- § 6 Abs 4 FHStG