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Die medizinische Behandlung – gesetzliche Grundlagen und erste Erfahrungen des Erwachsenenschutzvereins (ErwSchV) als besonderer Rechtsbeistand im Verfahren gem § 131 Abs 1 Z 1 u 2 AußStrG

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JMGBand 2020
Inhalt:
Fachbeitrag
Umfang:
4808 Wörter, Seiten 83-90

20,00 €

inkl MwSt

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Gem Art 12 UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) ist Österreich dazu verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung die Unterstützung zukommen zu lassen, die nötig ist, damit sie ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit ausüben können. In diesem Sinn war es Ziel des 2. Erwachsenenschutz - Gesetzes (2. ErwSchG), die Autonomie der betroffenen Personen auszubauen und deren Selbstbestimmungsrecht zu stärken. Auch das Behandlungsrecht des ABGB (§ 252 ff) ist von den Grundsätzen des Erwachsenenschutzrechts (Selbstbestimmung, Nachrang der Stellvertretung, Selbstbestimmung trotz Stellvertretung) geprägt. Betroffene Personen entscheiden, soweit sie entscheidungsfähig sind, immer selbstbestimmt über eine Behandlung. Bei vermuteter Entscheidungsunfähigkeit ist „nachweislich“ das Beiziehen von Unterstützern vorgesehen. Ist aufgrund von Entscheidungsunfähigkeit die Entscheidung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, hat sich dieser in seiner Entscheidung vom Willen der vertretenen Person leiten zu lassen. Stimmen die beabsichtigte Vertreterentscheidung und der Wille der vertretenen Person nicht überein, bedarf die Vertreterzustimmung der gerichtlichen Genehmigung bzw. hat das Gericht die Zustimmung des Vertreters zu ersetzen oder einen anderen Vertreter zu bestellen (§ 254 Abs 1 u 2 ABGB iVm § 131 Abs 1 Z 1 u 2 AußStrG). In diesem Verfahren werden jene Personen, die nicht vom Erwachsenenschutzverein (ErwSchV) als gerichtlicher Erwachsenenvertreter vertreten sind, durch den Verein als besonderer Rechtsbeistand vertreten. Dieser ist im Verfahren Verfahrensvertreter und „Sprachrohr“ der betroffenen Personen. Daneben achtet er, abhängig vom Einzelfall auch darauf, dass notwendige (offene) Fragen im Zusammenhang mit der Entscheidungsfähigkeit und Erforderlichkeit der Behandlung geklärt werden.

  • Haberl, Andrea
  • Nebois–Zeman, Grainne
  • JMG 2020, 83

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