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JMG

Heft 2, Juni 2020, Band 2020

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2708-6410

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Inhalt der Ausgabe

S. 70 - 72, Fachbeitrag

Thomas Pixner

Haftungsfragen der Chirurgierobotik: Ein Problemaufriss

In diesem Beitrag erfolgt ein Problemaufriss über die Haftung iZm Chirurgierobotern. Dieser Beitrag soll lediglich in die Thematik einführen, ohne jedoch Lösungen anzubieten. Hierfür sei auf die einschlägige Fachliteratur, insb die LFU-Dissertation „Haftungsfragen der Chirurgierobotik“ sowie die Arbeiten zum deutschen Recht, verwiesen.

S. 73 - 82, Fachbeitrag

Harun Pacic

Arbeitsrecht im Sozialrecht

Beruf, Familie und Pflege

Der Beitrag fokussiert auf arbeitsrechtliche Grundlagen ausgewählter Sozialleistungen.

S. 83 - 90, Fachbeitrag

Grainne Nebois–Zeman / Andrea Haberl

Die medizinische Behandlung – gesetzliche Grundlagen und erste Erfahrungen des Erwachsenenschutzvereins (ErwSchV) als besonderer Rechtsbeistand im Verfahren gem § 131 Abs 1 Z 1 u 2 AußStrG

Gem Art 12 UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) ist Österreich dazu verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung die Unterstützung zukommen zu lassen, die nötig ist, damit sie ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit ausüben können. In diesem Sinn war es Ziel des 2. Erwachsenenschutz - Gesetzes (2. ErwSchG), die Autonomie der betroffenen Personen auszubauen und deren Selbstbestimmungsrecht zu stärken. Auch das Behandlungsrecht des ABGB (§ 252 ff) ist von den Grundsätzen des Erwachsenenschutzrechts (Selbstbestimmung, Nachrang der Stellvertretung, Selbstbestimmung trotz Stellvertretung) geprägt. Betroffene Personen entscheiden, soweit sie entscheidungsfähig sind, immer selbstbestimmt über eine Behandlung. Bei vermuteter Entscheidungsunfähigkeit ist „nachweislich“ das Beiziehen von Unterstützern vorgesehen. Ist aufgrund von Entscheidungsunfähigkeit die Entscheidung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, hat sich dieser in seiner Entscheidung vom Willen der vertretenen Person leiten zu lassen. Stimmen die beabsichtigte Vertreterentscheidung und der Wille der vertretenen Person nicht überein, bedarf die Vertreterzustimmung der gerichtlichen Genehmigung bzw. hat das Gericht die Zustimmung des Vertreters zu ersetzen oder einen anderen Vertreter zu bestellen (§ 254 Abs 1 u 2 ABGB iVm § 131 Abs 1 Z 1 u 2 AußStrG). In diesem Verfahren werden jene Personen, die nicht vom Erwachsenenschutzverein (ErwSchV) als gerichtlicher Erwachsenenvertreter vertreten sind, durch den Verein als besonderer Rechtsbeistand vertreten. Dieser ist im Verfahren Verfahrensvertreter und „Sprachrohr“ der betroffenen Personen. Daneben achtet er, abhängig vom Einzelfall auch darauf, dass notwendige (offene) Fragen im Zusammenhang mit der Entscheidungsfähigkeit und Erforderlichkeit der Behandlung geklärt werden.

S. 102 - 112, Blick nach …

Ann-Kathrin Birker / Josef Scherer

„Digital, fit & proper“: Neue Anforderungen an Management und Mitarbeiter durch digitale Transformation und Corona- Krise

Die Fragen, wo künftig im Arbeitprozess zwischen Robotern, Algorithmen und (teil-) automatisierten Prozessabläufen der Manager oder Mitarbeiter steht, was seine Aufgaben und Ziele sind und welche Kompetenzen er dafür braucht, sind als erstes zu beantworten.

Dann sollten Ausbildung, Coaching, etc. vorhandene Gaps zwischen dem „neuen Soll“ und dem (alten) Ist füllen helfen (siehe Heft 1/20, Seite 45 ff.).

S. 113 - 115, Der interessante Fall

Oliver Neuper

COVID-19: Die Wohnung als „öffentlicher Ort“?

Der Aufenthalt in der Wohnung eines befreundeten Ehepaares ist von den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gem § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 2020/98, nicht umfasst, da diese Wohnung kein „öffentlicher Ort“ ist. Der Aufenthalt in privaten Räumen unterlag zu keinem Zeitpunkt einem Verbot durch die gegenständliche Verordnung.

LVwG Niederösterreich 12.05.2020, LVwG-S-891/001-2020

S. 116 - 117, Rechtsprechung

Werner Hauser

Kein Trauerschmerzensgeld für (zweijähriges) Kleinkind

Beim Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung geführt hat, kommt bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers die Geltendmachung von so genannten Trauerschmerzensgeld in Betracht.

Für die Zuerkennung von Trauerschmerzensgeld ist die intensive Gefühlsgemeinschaft maßgeblich, wie sie zwischen den nächsten Angehörigen typischerweise besteht.

Bei einem Kleinkind, das noch keine Vorstellung von Geburt und Tod in Form der Endgültigkeit des Sterbens hat, ist ein Anspruch auf Trauerschmerzensgeld grundsätzlich nicht plausibel.

OGH 24.9.2019, 6 Ob 103/19v

§§ 1295 und 1325 ABGB

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