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JMG

Heft 1, Mai 2022, Band 2022

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2708-6410

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Inhalt der Ausgabe

S. 4 - 5, Aktuelles in Kürze

Uwe Niernberger

Unwirksamkeit der Einwilligung bei fehlender Aufklärung über Wechsel des Operateurs

Wurde im Zuge des Abschlusses des Behandlungsvertrages die Operation durch einen bestimmten Operateur vereinbart, ist der Patient im Falle eines Wechsels des Operateurs darüber aufzuklären und seine Zustimmung einzuholen.

S. 5 - 6, Aktuelles in Kürze

Uwe Niernberger

Anspruch auf Entschädigung nach dem Verbrechensopferschutzgesetz wegen (behaupteter) falscher Befunderhebung und Fehldiagnose einer Psychologin?

Die Beschwerdeführerin beantragte eine Entschädigung nach dem Verbrechensopferschutzgesetz (VOG) wegen einer falsche Befunderhebung und Fehldiagnose einer Psychologin. Mangels nachweisbarem vorsätzlichem Verhalten der Psychologin fehlt jedoch jegliche Basis für einen Zuspruch.

S. 6 - 7, Aktuelles in Kürze

Uwe Niernberger

Verpflichtung zur stationären Aufnahme bei möglicher Blinddarmentzündung?

Eine Patientin, welche mehrfach im Klinikum wegen Bauchschmerzen vorstellig wurde und bei welcher die Untersuchungen keinen Hinweis auf eine Blinddarmentzündung zuließen, ist nicht als anstaltsbedürftige und unabweisbare Person zu qualifizieren, sodass keine Aufnahmepflicht besteht.

S. 8 - 9, Aus aktuellem Anlass

Karl Stöger

Korrespondenz zum Thema „Assistierter Suizid in privaten Gesundheitseinrichtungen“

In ihrem in JMG 2021, 187 erschienenen Beitrag „Sterbebegleitung und Assistierter Suizid: Die Bedeutung der neuen Rechtsgrundlagen für Träger von Gesundheitseinrichtungen und das dort tätige Gesundheitspersonal“ stellt Marissa Maxime May dar, warum öffentliche Träger einer Gesundheitseinrichtung die Inanspruchnahme von Suizidbeihilfe durch ihre Bewohner*innen nicht untersagen dürfen. Zugleich hält sie aber fest, dass Träger von privaten Gesundheitseinrichtungen die Möglichkeit der Inanspruchnahme sowohl von Aufklärungsgesprächen nach § 7 Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) als auch von Suizidbeihilfe durch ihre Bewohner*innen in ihren Räumlichkeiten untersagen dürfen. Die Autorin begründet dies mit dem Freiwilligkeitsgebot des § 2 Abs 1 StVfG. Diese Schlussfolgerung ist aus meiner Sicht angesichts der geltenden Rechtslage sehr kritisch zu sehen, da das StVfG bei genauer Betrachtung eine solche Differenzierung zwischen öffentlichen und privaten Trägern nicht decken dürfte. Im Folgenden soll dafür eine kurze Begründung gegeben werden:

S. 10 - 16, Fachbeitrag

Alois Birklbauer

Möglichkeiten und Grenzen untersagter Suizidassistenz in Pflege- und Betreuungseinrichtungen

Das am 11.12.2020 gefällte Erkenntnis des VfGH, mit dem die in § 78 StGB normierte Variante der „Hilfeleistung beim Selbstmord“ als verfassungswidrig aufgehoben wurde, hat zu einer Neuregelung rund um den assistierten Suizid geführt. Im Zuge dessen wurde auch die Freiwilligkeit der Unterstützung sowohl für natürliche als auch juristische Personen abgesichert. Inwieweit Krankenanstalten sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen infolge dieser Regelung einen assistierten Suizid in ihren Räumlichkeiten untersagen können bzw. in welchen Situationen sie einen Suizid sogar verhindern müssen, wird im folgenden Beitrag dargestellt.

S. 17 - 21, Fachbeitrag

Bernhard Rappert / Andrea Haberl

Auswirkung der Pandemie auf Besuche untergebrachter PatientInnen

Seit Beginn der Pandemie kommt es in Krankenanstalten laufend in unterschiedlicher Ausprägung zu Besuchsbeschränkungen. Von den Besuchsbeschränkungen sind PatientInnen aller Abteilungen (auch der Abteilungen für Psychiatrie) betroffen. Beim Recht von iSd UbG untergebrachten Personen, Besuche zu empfangen, handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht, welches grundsätzlich nur unter bestimmten, in § 34 UbG genannten Voraussetzungen beschränkt werden darf. Auf Antrag des Kranken oder seines Vertreters hat das Unterbringungsgericht (Gericht gem § 12 UbG) die Zulässigkeit der Beschränkung zu prüfen. Die Intention der COVID-19-Gesetzgebung wirkt auch in die Unterbringung hinein. Das heißt, werden explizit für Krankenanstalten organisatorische Regelungen zur Eindämmung der Pandemie beschlossen, wirken sich diese für nicht untergebrachte und untergebrachte PatientInnen gleichermaßen aus. Wird im Unterbringungskontext die Beschränkung „sonstiger Rechte“ von PatientInnen auf eine gesetzliche Bestimmung außerhalb des UbG gestützt, kann das Unterbringungsgericht gem § 34a iVm § 38oder § 38aUbG zur Prüfung dahingehend angerufen werden, ob betroffene PatientInnen in einem „sonstigen Recht“, verletzt werden bzw. wurden.

S. 22 - 29, Fachbeitrag

Martina Schickmair

Geschäftsführung ohne Auftrag bei konsensloser Behandlung

In Fällen dringend notwendiger ärztlicher Behandlung ist der Patient oftmals (zB wegen Bewusstlosigkeit oder eines Schocks) nicht in der Lage, einen Behandlungsvertrag mit dem Arzt abzuschließen und/oder in die Behandlung einzuwilligen. Das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient beurteilt sich in diesen Fällen – so die hA – nach dem Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) im Notfall. Unter welchen Umständen bei konsensloser ärztlicher Behandlung die Regelungen der GoA im Notfall zur Anwendung gelangen und welche Rechtsfolgen sich daraus ableiten, ist Gegenstand des folgenden Beitrags.

S. 30 - 39, Fachbeitrag

Manuela Stadler

Impfpflicht gegen das Corona-Virus

Ein Überblick über das Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 unter Berücksichtigung potenzieller Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiter*innen im Gesundheitswesen

S. 40 - 44, Fachbeitrag

Harun Pačić

HR-Analytics, Datenschutz und Arbeitsrecht

Der Ausbau von HR-Tools im Gesundheitssektor zieht den Aufbau von HR-Analytics nach sich, womit datenschutz- und arbeitsrechtliche (betriebsverfassungsrechtliche) Fragen einhergehen.

S. 45 - 46, Der interessante Fall

Uwe Niernberger

Haftung des Gynäkologen und des Radiologen für verspäteten Behandlungsbeginn bei einem Mammakarzinom

Die einer Patientin vom Radiologen anlässlich der „Erstdiagnose“ erteilte unrichtige Empfehlung, wonach aktuell kein weiterer Handlungsbedarf bestehe, muss (aktiv) widerrufen und richtiggestellt werden, wenn sich bei der Auswertung der Mammographieuntersuchung entgegen dem erteilten Rat die dringende Notwendigkeit einer weiteren Abklärung ergibt.

Kann der Gynäkologe, nachdem er den Befund des Radiologen gelesen hat, diesen dringenden Bedarf nach weiterer Abklärung erkennen, muss er seine Patientin, die sich wegen des verdächtigen Knotens primär an ihn gewendet hatte, von sich aus darüber aufklären.

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