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JMG

Journal für Medizin- und Gesundheitsrecht

Heft 2, Juni 2018, Band 2018

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2708-6410

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Inhalt der Ausgabe

S. 68 - 68, Aktuelles in Kürze

Streit, Georg

Dead or alive

S. 69 - 70, Aktuelles in Kürze

Streit, Georg

Sind Wein und Bier „bekömmlich“?

S. 70 - 70, Aktuelles in Kürze

Streit, Georg

Krank am Feiertag

S. 70 - 71, Aktuelles in Kürze

Streit, Georg

Krankentransport und Gewerbeordnung

S. 72 - 77, Aus aktuellem Anlass

Stadler, Manuela

Das Gesundheitsberuferegister – Teil 2

Im ersten Teil des Beitrages zum Gesundheitsberuferegister in der letzten Ausgabe des JMG (1-2018) wurden unter anderem die Registrierungspflicht im Gesundheitsberuferegister als Berufspflicht von Berufsangehörigen nach dem GuKG und MTD-Gesetz sowie die Durchführung der erstmaligen Registrierung dargestellt. Im zweiten Teil werden nun insbesondere die Gültigkeitsdauer der Registrierung und das Erfordernis der Verlängerung der Registrierung, die Konsequenzen bei Nichtverlängerung der Registrierung, Details zum Berufsausweis, die Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister, die neuerliche Eintragung bei Wiedererlangung der Berufsberechtigung, die Berufseinstellung und Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister sowie die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen in Österreich bzw. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft behandelt.

S. 78 - 81, Fachbeitrag

Birklbauer, Alois/​Kröll, Wolfgang

Künstliche Ernährung als unzulässiges Quälen eines Sterbenden

Mangelernährung ist im höheren Alter, und u. a. auch bei Patienten, die an Erkrankungen des dementiellen Formenkreises leiden, einerseits ein prognostisch ungünstiges Zeichen; andererseits spielt das Problem der Mangelernährung, insbesondere bei Demenzpatienten, eine wichtige Rolle, stellt sie doch die Hauptindikation für die Anlage einer perkutanen endoskopischen Gastrostomie (PEG) dar.

S. 82 - 86, Fachbeitrag

Kröll, Wolfgang/​Resch, Reinhard

Dürfen IDET und Chemonukleolyse von Fachärzten für Anästhesiologie und Intensivmedizin durchgeführt werden?

Wirbelsäulenerkrankungen und Rückenschmerzen sind sowohl medizinisch, als auch sozioökonomisch von großer Bedeutung. Denn 20% aller deutschen Bürger leiden an Rückenschmerzen, bei 10% bestehen sogar Schmerzen mit einer sehr hohen Intensität und diese führen dann auch zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Rückenschmerzen und Wirbelsäulenerkrankungen sind gleichsam eine Volkskrankheit, die bei Männern die häufigste, bei Frauen die zweithäufigste Ursache für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit darstellt. Außerdem führen Rückenschmerzen gehäuft zur stationären Aufnahme in Krankenanstalten und sind auch der häufigste Grund für Frühpensionierungen. 17% aller neu gemeldeten Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten gehen in Deutschland auf bandscheibenbedingte Erkrankungen zurück,. In Österreich leiden etwa 24% der Bevölkerung an chronischen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, diese führen – ohne es detailliert angeben zu können – bei etwa 14% der Bevölkerung zu dauerhaften Beeinträchtigungen.

S. 87 - 94, Fachbeitrag

Birklbauer, Alois/​Resch, Reinhard

Pathologisches Spielen und die Ersatzpflicht von Verlusten durch die Spielbank

Pathologisches Spielen kann angesichts der damit verbundenen Verluste für Spieler und deren Familien rasch in einem finanziellen Desaster enden. Deshalb hat der Gesetzgeber die Spieleanbieter zur Einhaltung verschiedener Regelungen verpflichtet, die dem Spielerschutz dienen. Eine medizinrechtliche Komponente ergibt sich insoweit, als sich Gerichte im Falle eingeklagter Verluste mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie eine auf pathologischem Spielen beruhende eingeschränkte (zivilrechtliche) Geschäftsfähigkeit und (strafrechtliche) Zurechnungsfähigkeit in den allgemeinen juristischen Kontext einzuordnen ist, wobei die Spielerschutzbestimmungen beim so genannten – in die Landeskompetenz fallenden – „kleinen Glücksspiel“ uneinheitlich sind. Insofern stellt sich in weiterer Folge die Frage, wie in diesem Bereich mit den im Glücksspielgesetz (GSpG) normierten Haftungsbeschränkungen umzugehen ist.

Der vorliegende Beitrag widmet sich nach kurzen Ausführungen zum pathologischen Spielen im Rahmen der Einleitung (1.) allgemeinen Überlegungen zu den Bezugspunkten von zivilrechtlicher Geschäfts- und strafrechtlicher Zurechnungsfähigkeit (2.) sowie den Regelungen zum Spielerschutz im Rahmen des GSpG (3.). Weil das so genannte „kleine“ Glücksspiel nicht unter diese Schutzbestimmungen fällt, wird unter 4. die Frage untersucht, ob und inwieweit nicht die juristisch normierte Haftungsbeschränkung des GSpG auch auf pathogene Spieler im Bereich des „kleinen“ Glücksspiels übertragen werden kann, wobei dies exemplarisch an den für die Bundesländer Niederösterreich und Wien geltenden Vorschriften diskutiert werden soll. Zusammenfassende Schlussbemerkungen stehen am Ende des Beitrags (5.).

S. 95 - 100, Fachbeitrag

Heidrich, Matthias

Schwangerschaftskonfliktberatung heute – Teil 1

Ethische Anforderungen an eine wertgebundene Beratung in einer pluralistischen Gesellschaft

S. 101 - 106, Blick nach …

Stiebellehner, Kathrin

Zur Strafbarkeit sogenannter „Gaffer“

Ein kilometerlanger Stau auf der Autobahn, obwohl der Auffahrunfall auf der Gegenfahrbahn passiert ist; eine Polizistin, die von einem Schaulustigen beinahe umgefahren wird;Fotos von Verletzten in sozialen Medien, bevor diese im Krankenhaus sind – eine makabre Sensationslust und ein überheblich überschießend verstandener Informationsanspruch mancher Personen führen in jüngster Zeit vermehrt zu Situationen, in denen im Falle eines Unglücks – meist aufgrund eines Verkehrsunfalls – die benötigte Hilfeleistung nicht erbracht werden kann, weil die Umstehenden den Zugang von Rettung, Polizei und Feuerwehr erschweren. Dies wird dadurch verstärkt, dass viele sich nicht (mehr) mit der unmittelbaren Beobachtung des Geschehens begnügen, sondern dieses schnellstmöglich anderen Personen in sozialen Netzwerken zur Verfügung stellen wollen und die Einsatzkräfte daher abgelenkt oder mit dem Aufbau von Sichtschutzwänden zur Abschirmung der Opfer vor unerwünschten Bildaufnahmen und zur Gewährleistung eines ungestörten und konzentrierten Rettungseinsatzes aufgehalten werden.

Die Strafbarkeit von Gaffern bezieht sich daher auf die Berücksichtigung zweier unterschiedlicher Aspekte: Zum einen soll der Behinderung von Hilfeleistenden und der damit verbundenen (zusätzlichen) Gefährdung von Leib und Leben der Verletzten entgegengetreten werden, zum andern ist das Persönlichkeitsrecht von Opfern, aber auch von Helfern, die auf den Fotos und Videos der Gaffer zu erkennen sind, zu schützen.

S. 107 - 107, Tagungsbericht

Kröll, Wolfgang

Gmundner Medizinrechts-Kongress 2018 – 4. – 5. Mai 2018

S. 108 - 110, Der interessante Fall

Niernberger, Uwe/​Neuper, Oliver

Der interessante Fall: Das heisse Kohlensäurewannenbad

S. 111 - 115, Rechtsprechung

Hauser, Werner

Zur Frage der EU-Konformität einer Stipendien-Rückzahlungsverpflichtung

Art 2 Abs 1 lit c RL 75/363/EWG; Art 24 Abs 1 lit c RL 93/16/EWG; Art 45 und 49 AEUV

Den einschlägigen Bestimmungen der RL 75/363/EWG und 93/16/EWG widerspricht die Gewährung eines nationalen Stipendiums zur Finanzierung einer Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat, die zum Erwerb eines Facharzttitels führt, selbst dann nicht, wenn die/der Stipendienempfänger/in entweder für mindestens fünf Jahre im stipendiengewährenden Mitgliedstaat beruflich tätig sein soll oder bis zu 70 % des erhaltenen Stipendiums zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen hat.

Sofern die mit der Stipendiengewährung verknüpfte Berufsausübungspflicht bzw Rückzahlungsverpflichtung dem legitimen Ziel nach einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allen zugänglichen fachärztlichen Betreuung unter gleichzeitiger Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit entspricht, liegt keine EU-Rechtswidrigkeit vor.

EUGH 20.12.2017, C-419/17, Simma Federspiel

S. 116 - 119, Rechtsprechung

Hauser, Werner/​Hauser, Werner/​Kröll, Wolfgang

Zur Reichweite der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht

OGH 28.11.2017, 9 Ob A 118/17v

(OLG Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen 23.6.2017, 15 Ra 17/17 p-28)

Leitsatz:

Ein/e Arzt/Ärztin darf (in eigener Sache) Berufsgeheimnisse jedenfalls nur im unbedingt notwendigen Ausmaß preisgeben; ob das Vorliegen höherwertiger Interessen eine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht rechtfertigt, ist im Einzelfall zu klären.

Die Verletzung von (ärztlichen) Geheimhaltungsverpflichtungen muss bei objektiver und vernünftiger unternehmerischer Erwägung beim Dienstgeber die gerechtfertigte Befürchtung auslösen, dass auch in Zukunft Informationen nicht mit der gebotenen Vertraulichkeit behandelt würden.

Im Einzelfall kann der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit bereits durch eine einzelne (gravierende) Handlung gegeben sein.

S. 120 - 122, Rechtsprechung

Niernberger, Uwe/​Neuper, Oliver

Haftung der Kosmetikerin für eine ärztliche Tätigkeit – „Fettweg-Spritze“

OGH 27.09.2017, 9 Ob 4917x

Rechtsgrundlagen: §§ 1299, 1304 ABGB

Leitsatz

Bei Erbringung von ärztlichen Leistungen durch einen Nicht-Arzt ist der Patient von seinem Vertragspartner als Nichtarzt, der eine ärztliche Behandlung vornimmt, jedenfalls über das Fehlen seiner ärztlichen Qualifikation aufzuklären. Der Patient, der sich trotz des Wissens über die fehlenden Qualifikationen des Vertragspartners auf eine Behandlung einlässt, muss sich seine Sorgfaltswidrigkeit als Mitverschulden anrechnen lassen.

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