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JMG

Heft 1, März 2018, Band 2018

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2708-6410

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Inhalt der Ausgabe

S. 4 - 4, Aktuelles in Kürze

Georg Streit

Stärkere Förderung von Menschen mit Behinderung

S. 5 - 5, Aktuelles in Kürze

Georg Streit

Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention

S. 6 - 11, Aus aktuellem Anlass

Michaela Schweighofer

Auswirkungen des 2. Erwachsenenschutzgesetzes für die Praxis im Krankenhaus

Mit dem 2. Erwachsenenschutzgesetz (2. ErwSchG) erfolgt eine umfassende Neuordnung der Fürsorge für Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Nachteil für sich selbst wahrzunehmen. Diese Neuregelung des Sachwalterrechtes sieht auch Neuerungen für die Einwilligung in medizinische Behandlungen vor. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die neuen Vertretungsformen, den Begriff der Entscheidungsfähigkeit (anstelle der Einsichts- und Urteilsfähigkeit) sowie über die wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen geben.

S. 12 - 17, Fachbeitrag

Alexander Egger

Essential facilities im Gesundheitswesen

In zunehmendem Maße wird sogar das Gesundheitswesen durch die Brille von Markt und Wettbewerb betrachtet. Das betrifft nicht nur gesundheitsökonomische oder -politische Diskussionen, sondern auch Rechtsstreitigkeiten oder Untersuchungen durch die „Kartellwächter“. Dieser Beitrag geht dem bislang eher wenig beleuchteten Aspekt nach, welche Rolle die sog Essential facilities-Doktrin im Gesundheitssektor praktisch spielt oder spielen könnte. Dabei geht es va um die Pflichten, die Einrichtungen treffen, die als Essential facilities gelten.

S. 18 - 24, Fachbeitrag

Michael Halmich / Maximilian Burkowski

Medizinstudenten im Rettungsdienst? Ein juristischer Überblick am Beispiel der „Grazer Rettungsmediziner“

Das österreichische Rettungswesen ist ein notarzt- und sanitäterbasiertes System. Sowohl die Ausbildung als auch die Kompetenzen der Sanitäter und Notärzte ergeben sich aus den einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften. In Graz gibt es jedoch eine weitere Personengruppe, die in der präklinischen Versorgung von Notfallpatienten seit langer Zeit aktiv ist: Die Grazer Rettungsmediziner (auch „Medizinercorps“ genannt). Das Medizinercorps ist eine im Jahr 1890 gegründete Vereinigung von ehrenamtlich tätigen Medizinstudenten, promovierten Ärzten, Allgemeinmedizinern und Fachärzten an der Bezirksstelle Graz-Stadt des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Steiermark. Gerade der Einsatz von Medizinstudenten in der präklinischen Patientenversorgung wirft verschiedene Fragen auf: Werden Sie als Sanitäter oder (angehende) Ärzte tätig? Welche Kompetenzen kommen ihnen dabei zu? Gibt es andere Überlegungen bei der Beiziehung von Notärzten und welcher Maßstab gilt im Haftungsrecht?

S. 25 - 29, Fachbeitrag

Manuela Stadler

Das Gesundheitsberuferegister – Teil 1

Bereits seit Längerem war ein Register für die Gesundheitsberufe von Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger/innen (DGKP) und Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD) wie beispielsweise Radiologietechnologen/-innen und Physiotherapeuten/-innen geplant, wie es diese schon seit Langem beispielsweise für Hebammen gibt. Ziel und Zweck des Gesundheitsberuferegisters ist, Dienstgebern/-innen und auch Patienten/-innen/Klienten/-innen Rechtssicherheit über die Berechtigung zur Berufsausübung nicht nur bei Ärzten, sondern auch bei anderen Gesundheitsberufen wie DGKP und Physiotherapeuten etc zu bieten. Dies dient auch der Qualitätssicherung und dem Patientenschutz. Außerdem soll mit der damit geschaffenen Übersicht über die Anzahl an Berufsangehörigen die „Bedarfs- und Ressourcenplanung im Gesundheitswesen“ erleichtert werden.

Mit dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz GBRG, beschlossen im Jahr 2016, wird dies nun ab Juli 2018 umgesetzt. Die Vorbereitungen dazu laufen bereits.

S. 30 - 37, Fachbeitrag

Gradauer Leopold

Würde des Menschen am Lebensbeginn – Ich plus/versus/sine Du

Was ist der Mensch? Diese existenzielle Frage beschäftigt Menschen, seit sie sich ihrer selbst bewusst sind. Und aus dieser unvermeidbaren, manchmal drängenden Selbstreflexion ergeben sich als Facetten der Freiheit die Möglichkeit und Notwendigkeit der Wahl zwischen Handlungsoptionen. Die Lebenskonkretisierungen des Einzelnen ereignen sich nicht in einem Milieu wertmäßiger Schwerelosigkeit, sondern in einem dynamischen multidimensionalen Raum normativer Kräfte, die der jeweiligen Gemeinschaft der Menschen Stabilität auf ihrem Weg durch die Zeit bieten sollen. Dabei geraten Interessen der Individuen in Spannung zur Mitwelt. Angst, Lebensmöglichkeiten zu verlieren, drängt in egozentrische Perspektiven. In dieser Auseinandersetzung mit subjektiv existenzieller Bedeutung sind Normen zum Schutz vor Überforderung durch grenzenlose Freiheit notwendig. Freiheit und Selbstbestimmung implizieren die Möglichkeit von Schuld gegen sich und die Welt. Diese Frage, die sich durch neue Möglichkeiten des Menschen im Bereich der Einflussnahme auf Schöpfungsprozesse menschlichen Lebens akzentuiert hat, soll mit Fokus auf die Würde des menschlichen Lebens an seinem Beginn im Spannungsfeld eines zunehmend pluralen Wertesystems differenziert reflektiert werden.

S. 38 - 49, Fachbeitrag

Peter Lechenauer

Der Abteilungsleiter im Unterbringungsrecht

Folgt man der Volksmeinung, so kommt es gelegentlich zu Spannungen zwischen Juristen und Ärzten, da Sie Sachverhalte oft völlig konträr interpretieren. Psychiatrische Fachärzte müssen jedoch im Bereich des Unterbringungsrechtes zusätzlich zur medizinischen Behand-lung des Kranken in juristischen Kategorien denken und auch danach handeln. Selbst medizi-nisch gerechtfertigte und erfolgreiche Heilbehandlungen können bei Verstößen gegen die Verfahrensregeln des UbG zu einer Unzulässigerklärung der Unterbringung durch das Gericht führen. Dieser Beitrag soll eine Hilfe im Umgang mit den Tücken des UbG darstellen.

S. 50 - 56, Blick nach …

Wolfgang Heissenberger

Die klinische Obduktion

Rechtsnatur und Rechtsschutz

Leichenöffnungen (Obduktionen) sind nach § 25 Abs 1 KAKuG insb zur Wahrung wissenschaftlicher Interessen ohne den – oder auch gegen den zu Lebzeiten erklärten – Willen des Verstorbenen zulässig. Der gegenständliche Beitrag geht der Frage nach, wie dieser Vorgang rechtlich einzuordnen ist und ob Rechtsschutz dagegen besteht.

S. 57 - 59, Rechtsprechung

Uwe Niernberger / Oliver Neuper

Gesundheitsschutz und Waffenrecht

LVwG Niederösterreich 28.11.2016, LVwG-AV-103/001-2017

(BH St. Pölten 15.12.2016, Zl. PLS3-W-179/001 vormals WUS3-W-13113/005)

Leitsatz:

Im Zuge einer Interessenabwägung überwiegt das subjektive Interesse eines Jägers, aus gesundheitlichen Gründen bei der Schussabgabe einen Schalldämpfer verwenden zu dürfen, gegenüber dem Aspekt der Lautstärke des Schussknalls als Warnung für die Öffentlichkeit im Wald als öffentliches Interesse. Die Verwendung eines Schalldämpfers bleibt damit nicht mehr ausschlich den Berufsjägern vorbehalten.

S. 60 - 63, Der interessante Fall

Marko Kočever / Peter Schweppe / Oliver Neuper

Schnittstelle Rettungsdienst und Krankenanstalt: Jochbeinbruch im Rahmen der Patientenübergabe

Die Übergabe von Patienten zwischen Rettungsdiensten und Krankenanstalten stellt eine wichtige Schnittstelle dar, die nicht nur haftungsrechtliche Aspekte in sich birgt, sondern auch Fragestellungen im Lichte der Risikobewältigung zur Verminderung bzw Vermeidung derartiger zivil- und strafrechtlicher Risiken (für Führungskräfte und Mitarbeiter aber auch die Organisationen selbst). Das vorliegende Fallbeispiel soll auf Grundlage eines realen Sachverhaltes, insbesondere auch mögliche (praxisrelevante) Bewältigungsmaßnahmen aufzeigen.

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