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JMG

Heft 2, Juni 2019, Band 2019

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2708-6410

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Inhalt der Ausgabe

S. 65 - 66, Aktuelles in Kürze

Georg Streit

Smoke gets in your eyes

S. 66 - 67, Aktuelles in Kürze

Georg Streit

Ist die Rettung nun gerettet?

S. 67 - 68, Aktuelles in Kürze

Georg Streit

Mediale Begleitung einer Brust-OP

S. 69 - 73, Aus aktuellem Anlass

Alois Birklbauer

Kein Schadenersatz bei PEG-Sonden-Ernährung trotz fehlender Indikation

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) fällte vor wenigen Wochen sein Urteil zur Frage der Schadenersatzpflicht des Arztes bei PEG-Sonden-Ernährung trotz fehlender medizinischer Indikation. Seiner Entscheidung ging ein Urteil des OLG München voraus, über die im JMG eingehend berichtet wurde. Der BGH hat nun letztinstanzlich entschieden und einerseits die Zahlung von Schmerzensgeld abgelehnt, weil das Leben absolut erhaltenswürdig ist und seine Verlängerung damit kein Schaden sein kann. Andererseits hat er die Rückerstattung der Kosten einer medizinisch nicht indizierten Behandlung abgelehnt, weil der Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten, die für eine lebensverlängernde Behandlung entscheidend sind, nicht darin besteht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben verbunden sind, zu verhindern.

Obwohl es sich bei der genannten Entscheidung um eine zum deutschen Zivilrecht handelt, könnte die darin enthaltene Betonung des Lebensschutzes bei nicht indizierten Behandlungen auch für die österreichische Debatte betreffend Behandlungsentscheidungen am Lebensende Auswirkungen haben. Darauf deutet der Umstand, dass umgehend nach der Entscheidung der Aspekt, dass das Leben kein Schadensfall ist, in christlich geprägten Netzwerken betont wurde. Im Folgenden sollen die Entscheidung kurz dargestellt sowie allfällige Konsequenzen für die österreichische Diskussion angedacht werden.

S. 74 - 80, Fachbeitrag

Reinhold Kerbl

Medizinische Innovation aus der Sicht des (Kinder- und Jugend-) Arztes

Medizinische Innovation wird häufig mit Kostensteigerungen gleichgesetzt. Tatsächlich kann allerdings auch „low budget“ Innovation sehr wirkungsvoll sein, ein Beispiel dafür ist die Prävention des Plötzlichen Säuglingstodes (SIDS).

Innovation im Bereich der Kinder- und Jugendheilkunde findet in allen Teilbereichen der Diagnostik und Therapie statt. Diagnostisch kommen neue Methoden der Labor- und bildgebenden Diagnostik zum Einsatz, die größten Fortschritte gab es in den letzten Jahren im Bereich der Genetik bzw. Molekularbiologie. Whole Exome Sequencing (WES) und Whole Genome Sequencing (WGS) gehören heute zum klinischen Alltag und unterstützen teilweise auch die Therapiestratifikation im Sinn „individualisierter Therapie“.

Interventionell hat sich insbesondere die minimal invasive Chirurgie weiterentwickelt, roboterunterstützte Chirurgie steht auch in der Pädiatrie unmittelbar bevor.

Am heftigsten diskutiert wurde zuletzt allerdings die Entwicklung sehr hochpreisiger Arzneimittel insbesondere für Seltene Erkrankungen („orphan diseases“).Die Frage der Ressourcenallokation („Wer bekommt was?“) stellt an das Gesundheitssystem eine große Herausforderung mit medizinischen, ökonomischen, aber auch juridischen und ethischen Aspekten dar.

S. 81 - 86, Fachbeitrag

Kristin Grandl-Eder / Ines Wünsch-Brandner

Gesetzlich verpflichtende Impfungen für das Personal in Krankenanstalten

Im Bereich des Gesundheitswesens sind sowohl Patientinnen und Patienten als auch das Personal einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt. Im Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz wurde daher erstmalig eine Verpflichtung für das Personal zum Nachweis eines entsprechenden Impfstatus verankert. Im Zusammenhang mit diesem Nachweis ergeben sich wichtige haftungs- und datenschutzrechtliche Fragestellungen für die Rechtsträger von Krankenanstalten.

S. 87 - 92, Fachbeitrag

Lukas Schächter

Zur Reform der Beitragsverwaltung der österreichischen Sozialversicherung – Bemerkungen zum PLABG

Mit der jüngsten Reform der gesetzlichen Sozialversicherung gehen viele Neuerungen einher. So wurde im Zuge dessen die Beitragsverwaltung der österreichischen Sozialversicherung grundlegend neu geregelt. Ein erster Bestandteil dieser Neuregelung ist das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG).

Zentraler Punkt des PLABG ist zunächst die Einrichtung einer zentralen Behörde, dem „Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ (PLAB), welcher organisatorisch künftig bei der Bundesfinanzverwaltung eingegliedert sein soll.

Kritik zu dieser Reform kommt von vielen Seiten. Die Auslagerung der Beitragsprüfung an eine staatliche Behörde gefährde das System der gesetzlichen Sozialversicherung als sogenannter Selbstverwaltungskörper. Vor diesem Hintergrund wird hier in Grundzügen geprüft, welche Rechtsfragen das PLABG aufwirft und ob (vor allem verfassungs-) rechtliche Bedenken begründet sind.

S. 93 - 99, Fachbeitrag

Daniel Hiermayer

Arzneimittellisten im SanG

SOPs, Leitlinien udgl sind aus dem medizinischen Alltag nicht wegzudenken. Schon 2002, lange vor der GuKG-Novelle 2016, führte der Gesetzgeber Ähnliches im Sanitätergesetz ein. Doch wie wirkungsvoll sind die dortigen Arzneimittellisten? Können die einzelnen im Rettungsdienst tätigen Einrichtungen festlegen, was ihre Notfallsanitäter „dürfen“? Und was sind Arzneimittellisten überhaupt?

S. 100 - 108, Fachbeitrag

Katharina Bisset / Katharina Raabe-Stuppnig

To delete or not to delete: Lösch- und Aufbewahrungspflichten in der Medizin

Spätestens seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai letzten Jahres musste sich jedes Unternehmen in der Europäischen Union mit der eigenen Speicher- und Löschkultur von Daten auseinandersetzen. Der Umstand, dass bislang oft der Ansatz verfolgt wurde, besser länger zu speichern, wenn nicht sogar „ewig“, um im Bedarfsfall immer auf frühere Daten zurückgreifen zu können, machte die Implementierung von gesetzlich vorgeschriebenen Löschkonzepten zu einer großen Herausforderung. Dieser Artikel soll zunächst kurz die Vorgaben der DSGVO im Hinblick auf Speicherungen und Löschungen von Daten darstellen (Punkt 2). In der Folge werden die der Löschung entgegenstehenden wichtigsten allgemeinen Gesetze und einige im Gesundheitsbereich bestehende sondergesetzliche Bestimmungen aufgelistet (Punkt 3). Abschließend wird kurz erörtert welche Schritte eingeleitet werden müssen um ein (soweit wie möglich automatisiertes) Löschkonzept umzusetzen (Punkt 4).

S. 109 - 119, Blick nach …

Josef Scherer

„Healthcare und Pflege 4.0“ – Die digitale Transformation von Compliance, Risikomanagement und Standards im Gesundheitswesen – Teil 2

Organhaftung und Beweislast bei Verstoß gegen Regeln der Technik

Nahezu alle Haftungs- und Sanktionstatbestände setzen „pflichtwidriges Verhalten“ voraus, also einen irgendwie gestalteten Compliance-Verstoß. Auch Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ist i.d.R. Voraussetzung für Haftung sowie Sanktion. Es reicht meist leichteste Fahrlässigkeit! Standards sind nicht (!) die primäre Orientierungsgröße für Unternehmen/Organisationen, können aber u.U. „strafbarkeitskonstituierende Wirkung“ haben. Zunächst sind die zwingenden Vorgaben vom Gesetzgeber und Rechtsprechung und ergänzend der „Anerkannte Stand von Wissenschaft und Praxis“ maßgeblich, sofern der Gesetzgeber nicht eine höhere Entwicklungsstufe vorschreibt: Ein Verstoß gegen den „Anerkannten Stand von Wissenschaft und Praxis“ bzgl. der „Grundsätze ordnungsgemäßer (Unternehmens-)Führung und –Überwachung (GoU / GoÜ: Governance)“ stellt eine Variante des pflichtwidrigen Verhaltens im Rahmen gewissenhafter Geschäftsführung und Aufsicht (§§ 43 GmbHG, 93, 107, 116 AktG, 347 HGB, etc.) dar.

S. 120 - 124, Der interessante Fall

Sonia M. Gabrielczyk / Elmar Biermann

Off-Label-Use – Schmerztherapie bei Kindern

Urteil des OLG Dresden, Urteil vom 15.05.2018, 4 U 246/16 1

Unter Off-Label-Use (OLU) wird hier die (ärztliche) Anwendung eines Arzneimittels außerhalb des in der Zulassung beantragten und von den staatlichen Zulassungsbehörden geprüften und genehmigten Gebrauchs verstanden. Im Rahmen der dem Arzt zugestandenen, rechtlich nur sehr beschränkt überprüfbaren Therapie-, Methoden- und Versuchsfreiheit, die in Deutschland auch durch Art. 12 Grundgesetz (GG) geschützt ist, steht dem Arzt auch die Wahl der anzuwendenden Arzneimittel frei. Dabei ist der Arzt nicht an die Zulassung des Medikamentes gebunden. Im Rahmen der ihm zustehenden Therapiefreiheit kann er auch Medikamente verabreichen, die nicht oder nicht für die vorgesehene Indikation zugelassen sind. Da die arzneimittelrechtliche Zulassung grundsätzlich lediglich als Verkehrsfähigkeitsattest für das Fertigarzneimittel dient, kann aus einem OLU nicht bereits auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden. Im Gegenteil, gibt es keine zugelassenen, wirksamen Alternativen, kann die Nicht-Anwendung eines Medikamentes außerhalb des Zulassungsbereiches einen Behandlungsfehler darstellen. Generell gilt, dass der OLU zulässig ist, wenn dessen Anwendung nach sorgfältiger Nutzen/Risikoabwägung – soweit vorhanden, im Vergleich zu zugelassenen Medikamenten – zumindest vertretbar ist und fachlich begründet werden kann.

S. 125 - 129, Judikatsglosse

Werner Hauser

Klinikleitungs-Abberufung und Rechtsschutz

Für die Zuständigkeit der Gerichte ist entscheidend, ob der organisationsrechtliche Akt der Abberufung von der Funktion als Leiter der Universitätsklinik sowie als Leiter der klinischen Abteilung als Akt des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts anzusehen ist. Die rechtliche Einordnung der Bestellung und Abberufung von Leitern einer Organisationseinheit wird in § 20 Abs 5 bzw Abs 5a UG nicht ausdrücklich geregelt.

Die Abberufung von der Funktion als Leiter der Universitätsklinik sowie als Leiter der Klinischen Abteilung ist durch den Eingriff in die subjektive Rechtssphäre des Antragstellers als (organisationsrechtlicher) Akt zu qualifizieren, der in der Rechtsform des rechtsgestaltenden Bescheides zu ergehen hat. Der Antragsteller verfügt über ein subjektives öffentliches Recht, nur bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen seiner Funktionen enthoben zu werden.

Ein Feststellungsbescheid ist nur zulässig, wenn er entweder in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung hierüber zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse gelegen oder für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckverfolgender Rechtsverteidigung ist. Ein solches rechtliches Interesse ist nur dann zu bejahen, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung der Partei abzuwenden.

Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die Feststellung, dass die Abberufung des Antragstellers aus seinen Funktionen unwirksam sei, stellt kein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung dar, wenn über die im Feststellungsbescheid zu behandelnde Frage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist.

VfGH 27.6.2018, KI 1/2018

Art 138 Abs 1 B-VG; §§ 4, 19 Abs 1, 20 Abs 4 und 5, 22 Abs 1, 23 Abs 1 Z 1, 3 und 5, 31, 32, 125 UG

S. 130 - 130, Tagungsberichte

Miriam Ava Mitschka

Traunkirchen

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