Zur Hauptnavigation springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seiteninhalt springen Zum Fußbereich springen

Heft 4, Dezember 2023, Band 8

eJournal-Heft
ISSN Online:
2708-6410

40,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download
Artikel Heft 4, Dezember 2023, Band 8 in den Warenkorb legen

Inhalt der Ausgabe

  • Personalgestellung an ausgegliederte Krankenanstalten und Leiharbeitsrichtlinie

    S. 332 - 335, Aktuelles: Leiharbeitsrichtlinie

    Reinhard Resch

    Der EuGH entscheidet, dass ein System der Personalgestellung (in konkreten Fall) nicht der Leiharbeits-RL unterliegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Form der Dauerarbeitskräfteüberlassung für den AN günstiges ist, sprich in dessen Interesse liegt.

  • BVwG: Die SV-Nummer ist (nach wie vor) kein Gesundheitsdatum

    S. 336 - 340, Aktuelles: Leiharbeitsrichtlinie

    Alexander Koukal / Georg Streit

    Mit Hilfe der Sozialversicherungsnummer kann eine Person eindeutig identifiziert werden. Aus der Sozialversicherungsnummer können jedoch unmittelbar keine Informationen zum Gesundheitszustand einer betroffenen Person entnommen werden.

    Für das Vorliegen von Gesundheitsdaten müssen gemäß Art. 4 Z 15 DSGVO zwei Tatbestandselemente erfüllt sein: (1) Die Daten müssen sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und (2) aus den Daten müssen Informationen über den Gesundheitszustand der natürlichen Person hervorgehen.

    Diese Elemente liegen bei der Sozialversicherungsnummer nicht vor, da sie nur aus einer dreistelligen Laufnummer, einer Prüfziffer und aus einem sechsstelligen Geburtsdatum besteht.

  • Medizinische und rechtliche Beurteilung der Entscheidungsfähigkeit

    S. 341 - 346, Patientenrechte und Patientensicherheit

    Wolfgang Kröll / Michael Ganner

    Bei medizinischen Behandlungen wird die Entscheidungsfähigkeit der zu behandelnden Patient:innen zu Recht durch die Gesundheitsberufe (Ärzt:innen und Pflegepersonal) beurteilt. Dabei handelt es sich aber um eine Rechtsfrage. Die von den Gesundheitsberufen für die Entscheidungsfähigkeit vorausgesetzten Fähigkeiten decken sich wohl nur zu einem Teil mit den von der Rechtsordnung (§ 24 ABGB) vorausgesetzten. Eine stärkere Orientierung an diesen würde für die Gesundheitsberufe mehr Rechtssicherheit bringen.

  • First Responder – ein Einblick in deren Tätigkeitsbereich und Rechtsstellung

    S. 347 - 352, Patientenrechte und Patientensicherheit

    Maximilian Ganahl

    Der nachfolgende Beitrag soll einen Einblick über die rechtliche Stellung des First Responder liefern. Anfänglich wird in einem kurzen Überblick die Funktion dieses „Helfers vor Ort“ dargestellt und die (fehlende) gesetzliche Regelung thematisiert. Nachfolgend wird auf besondere, mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbundene, rechtliche sowie allgemeine Fragestellungen eingegangen.

  • OGH: Keine Anwendbarkeit des § 2 1. COVID-19-JuBG auf § 13 PHG

    S. 353 - 356, Patientenrechte und Patientensicherheit

    Matthias Rief

    Im gegenständlichen Urteil verneinte der OGH die Anwendbarkeit des § 2 Abs 1 1. COVID-19-JuBG auf § 13 PHG.

  • OGH: Amtshaftung für fehlerhaftes behördliches Handeln gemäß Medizinproduktegesetz

    S. 357 - 361, Patientenrechte und Patientensicherheit

    Werner Hauser

    Ein rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gem § 1 AHG zum Schadenersatz verpflichtet, kann auch in einer Unterlassung liegen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte.

    Bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen haftet der Rechtsträger für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten seiner Organe nur dann, wenn die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade auch den eingetretenen Schaden verhindern sollte.

    Der Wortlaut des MPG 1996 lässt keinen Zweifel daran, dass nicht zuletzt durch die dem BASG auferlegten Pflichten gerade (und nicht bloß als Reflexwirkung des Gesetzes) Schäden der Patienten, Anwender oder Dritter, die mit dem Medizinprodukt in Berührung kommen, verhindert werden sollten.

  • Pflegelehre: Das Gesetz und die Ausbildungsordnung

    S. 362 - 364, Public Health Law

    Heidemarie Staflinger / Barbara Kammler

    Im folgenden Beitrag werden die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Pflegelehre kurz dargestellt.

  • Das Disziplinarrecht der Ärzte in Österreich. Teil 1

    S. 365 - 370, Public Health Law

    Lukas Lamprecht

    Nach § 2 ÄrzteG 1998 ist der Arzt zur Ausübung der Medizin berufen. Die Ausübung des ärztlichen Berufs umfasst demnach jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Dabei bedarf es keiner Ausführung zur Bedeutung und Relevanz des Berufsstandes der Ärzte. Bei Erbringung jener gesellschaftlich unabdingbaren Dienstleistungen wird in Österreich ein immens hoher Qualitätsstandard garantiert und gewährleistet. Um den gewohnten Standard zu sichern und das Ansehen sowie die Ehre des Berufsstandes der Ärzte aufrecht erhalten zu können, bedarf es einer dementsprechenden Kontrollinstanz. Diese Kontrolle wird durch standesinterne Organisation, dem Standes- und dem Disziplinarrecht entsprechend gewürdigt und auch konsequent angewandt. Das erklärte Ziel dabei ist, anhand von Disziplinartatbeständen primär den Schutz des Patienten zu gewährleisten und daneben Ehre und Ansehen des Standes aufrecht zu erhalten.

  • VfGH: Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist in Verfahren zur Erteilung einer Apothekenkonzession

    S. 371 - 378, Public Health Law

    Emil Nigmatullin

    Antragsteller können sich in Verfahren zur Erteilung der Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke auf das in Art 6 Abs 1 EMRK gewährleistete Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist berufen.

    Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände (Schwierigkeit des Falles, Verhalten des Beschwerdeführers und der staatlichen Behörden, Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer) jedes einzelnen Falles zu beurteilen.

    § 10 Abs erster Satz 7 Apothekengesetz verpflichtet die Behörde, ein „Gutachten“ der Österreichischen Apothekerkammer zur Frage des Bedarfes (unter Setzung einer angemessenen Frist) anzufordern. Bedarfsprüfungen nach § 10 Apothekengesetz zeichnen sich durch eine gewisse Komplexität aus. Dies ist im Besonderen der Fall, wenn Konzessionsansuchen mehrerer Antragsteller, die wechselseitige Auswirkungen haben können, zu beurteilen sind. Diesfalls ist es unter anderem Aufgabe der Behörde, durch präzise Erhebungsaufträge zur zügigen Erledigung des Verfahrens beizutragen.

    Eine Untätigkeit der – nicht dem Staat zuzurechnenden – Österreichischen Apothekerkammer binnen der gesetzten Frist entbindet die Behörde nicht von der Pflicht zum zügigen Abschluss des Verfahrens, indem sie erforderlichenfalls die Entscheidungsgrundlagen auf andere geeignete Weise ermittelt.

  • EGMR: Diskriminierung, Ausschluss von der Teilnahme an Aufnahmeprüfung für Militärmedizin

    S. 379 - 383, Public Health Law

    Martin Attlmayr

    Keine objektive und vernünftige Rechtfertigung dafür, einer Frau, deren Größe und Gewicht unter den für weibliche Bewerberinnen erforderlichen Grenzen lagen, die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung zum Studium der Militärmedizin zu verweigern.

    Auswahlkriterien für militärische Bildungseinrichtungen liegen im Zuständigkeitsbereich der staatlichen Behörden.

    Fehler der nationalen Gerichte, eine Rechtfertigung betreffend den Zusammenhang zwischen der Größe eines/einer Kandidaten/-in und seines/ihres Gewichts zu finden.

  • VwGH: Berufsrechtliche Anforderungen an ärztliche Gutachten und Grenzen der Meinungsfreiheit iZm der „Stellungnahme“ eines Arztes

    S. 384 - 390, Public Health Law

    Matthias Santeler

    Ein für eine bestimmte Person ausgestelltes ärztliches Gutachten, mit dem das Risiko einer konkreten Impfung für diese individuelle Patientin beurteilt werden soll, ist von § 55 ÄrzteG 1998 umfasst und darf daher grundsätzlich nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung ausgestellt werden. Schon das Ausstellen des ärztlichen Gutachtens trotz (begründungslosen) Unterlassens einer Untersuchung der Patientin stellt eine Berufspflichtverletzung nach § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 dar. Dieses Ergebnis hängt von der Richtigkeit des Inhalts des Gutachtens nicht ab.

    Weder ist das über eine konkrete Patientin verfasste ärztliche Zeugnis ein Beitrag zum öffentlichen Diskurs, der allenfalls von der Meinungsfreiheit geschützt wäre, noch ist dieses Teil der wissenschaftlichen Forschung oder Lehre. Vielmehr hat das ärztliche Gutachten zum Schutz der Patientin vor Schäden an ihrer Gesundheit der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie den fachspezifischen Qualitätsstandards zu entsprechen. Dies umso mehr, als die ausgestellte Bescheinigung ein Kind betrifft.

  • VwGH: Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz

    S. 391 - 397, Public Health Law

    Martin Attlmayr

    Zwecks Prüfung von auf § 1 Abs. 1 VOG 1972 gestützten Ansprüchen hat das VwG erstens konkrete Feststellungen zu der ins Treffen geführten Gesundheitsschädigung und zweitens einwandfreie und umfassende Feststellungen zu den potentiell für die Gesundheitsschädigung kausalen Tathandlungen zu treffen, und zwar insbesondere hinsichtlich Beginn, Dauer, Häufigkeit und Art der behaupteten Handlungen (vgl. z.B. VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0027, mwN).

    Für den Fall, dass bereits vor Setzen der betreffenden Tathandlungen im Sinn von § 1 Abs. 1 VOG 1972 eine bestimmte Grunderkrankung bestanden haben sollte, sind konkrete Feststellungen zu dieser Grunderkrankung zu treffen, und es ist diesbezüglich darzulegen, welche konkreten Umstände oder Vorfälle einen unbedenklichen Rückschluss auf eine solche schon zuvor bestehende Erkrankung zulassen (vgl. VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0027; 21.8.2014, Ro 2014/11/0044).

  • Sondergebühren in Deutschland – Teil 3

    S. 398 - 404, Internationales

    Maximilian König / Markus Stoffels

    Der nachstehende Beitrag ist der letzte Teil einer insgesamt aus drei Teilen bestehenden Ausarbeitung. Beleuchtet wird abschließend die Vergütung und Abrechnung ärztlicher und nicht-ärztlicher Wahlleistungen nach deutschem Recht unter Anwendung des Punktesystems der amtlichen Gebührenordnungen. Dargestellt werden zudem die Rahmenbedingungen betreffend das Liquidationsrecht der (Chef-)Ärzte. Der erste Teil ist abgedruckt in Heft 2/23; der zweite in Heft 3/23. Dem Beitrag liegt der Vortrag „Sondergebühren in Deutschland“ anlässlich des Juristen-Forums Kärnten der Medizinischen Fortbildungsakademie in Pörtschach am Wörthersee zum Thema „Sondergebühren“ vom 27. und 28. September 2022 zugrunde.

  • Human Rights for Older Persons in Long Term Care Facilities: Implementing Lessons learned

    S. 405 - 408, Internationales

    María Isolina Dabove
  • Empfehlungen für ethisch verantwortungsvolles ärztliches Handeln bei Verwendung von Künstlicher Intelligenz (KI)

    S. 409 - 413, Praxis Gesundheitsrecht

    Monika Niedermayr

    Zeitgemäße Medizin setzt KI in vielen Bereichen regelmäßig, jedoch bereichsspezifisch unterschiedlich intensiv ein. Die Stellungnahme des Deutschen Ethikrats vom März 2023 behandelt neben umfangreichen allgemeinen Überlegungen zum Einsatz von neuen Technologien auch ausführlich ethische Aspekte im Zusammenhang mit diesem Einsatz. Diese werden im vorliegenden Beitrag vorgestellt.

  • Die Effizienz des österreichischen Gesundheitssystems im internationalen Vergleich

    S. 414 - 419, Praxis Gesundheitsrecht

    Florentina Hager

    In jüngerer Vergangenheit häufen sich Berichte über Probleme des österreichischen Gesundheitssystems, deren Wurzel Einsparungen bzw. Kürzungen scheinen. Dennoch steigen die dafür aufgebrachten Aufwendungen jährlich an. Dies führt zu der Frage, ob der Ressourceneinsatz im Gesundheitsbereich optimal erfolgt, oder ob Ineffizienzen vorliegen. Dieser Beitrag vergleicht daher die Gesundheitssysteme der EU-Mitgliedsstaaten, und gibt Einblicke in Effizienzkennzahlen, um Entscheidungsträgern Möglichkeiten für Verbesserungen aufzuzeigen.

  • Legistische Neuerungen

    S. 420 - 422, Praxis Gesundheitsrecht

    Thomas Pixner / Felix Hollenstein

    1.7.-30.9.2023

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

zum Newsletter von Verlag Österreich anmelden

Kundenservice