VfGH: Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist in Verfahren zur Erteilung einer Apothekenkonzession
- Originalsprache: Deutsch
- JMGBand 8
- Public Health Law, 5188 Wörter
- Seiten 371 -378
- https://doi.org/10.33196/jmg202304037101
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Antragsteller können sich in Verfahren zur Erteilung der Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke auf das in Art 6 Abs 1 EMRK gewährleistete Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist berufen.
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände (Schwierigkeit des Falles, Verhalten des Beschwerdeführers und der staatlichen Behörden, Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer) jedes einzelnen Falles zu beurteilen.
§ 10 Abs erster Satz 7 Apothekengesetz verpflichtet die Behörde, ein „Gutachten“ der Österreichischen Apothekerkammer zur Frage des Bedarfes (unter Setzung einer angemessenen Frist) anzufordern. Bedarfsprüfungen nach § 10 Apothekengesetz zeichnen sich durch eine gewisse Komplexität aus. Dies ist im Besonderen der Fall, wenn Konzessionsansuchen mehrerer Antragsteller, die wechselseitige Auswirkungen haben können, zu beurteilen sind. Diesfalls ist es unter anderem Aufgabe der Behörde, durch präzise Erhebungsaufträge zur zügigen Erledigung des Verfahrens beizutragen.
Eine Untätigkeit der – nicht dem Staat zuzurechnenden – Österreichischen Apothekerkammer binnen der gesetzten Frist entbindet die Behörde nicht von der Pflicht zum zügigen Abschluss des Verfahrens, indem sie erforderlichenfalls die Entscheidungsgrundlagen auf andere geeignete Weise ermittelt.
- Nigmatullin, Emil
- Verhältnis Staat und Sachverständiger
- überlange Verfahrensdauer
- Art 6 Abs 1 EMRK
- § 10 Apothekengesetz
- Apothekenkonzession
- VfGH, 14.12.2022, E 3150/2021
- Bedarfsprüfung
- Verfahrensfairness
- JMG 2023, 371
- Österreichische Apothekerkammer
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