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Streit, Georg/​Koukal, Alexander

BVwG: Die SV-Nummer ist (nach wie vor) kein Gesundheitsdatum

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Mit Hilfe der Sozialversicherungsnummer kann eine Person eindeutig identifiziert werden. Aus der Sozialversicherungsnummer können jedoch unmittelbar keine Informationen zum Gesundheitszustand einer betroffenen Person entnommen werden.

Für das Vorliegen von Gesundheitsdaten müssen gemäß Art. 4 Z 15 DSGVO zwei Tatbestandselemente erfüllt sein: (1) Die Daten müssen sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und (2) aus den Daten müssen Informationen über den Gesundheitszustand der natürlichen Person hervorgehen.

Diese Elemente liegen bei der Sozialversicherungsnummer nicht vor, da sie nur aus einer dreistelligen Laufnummer, einer Prüfziffer und aus einem sechsstelligen Geburtsdatum besteht.

  • Streit, Georg
  • Koukal, Alexander
  • § 30c (1) Z 1 ASVG
  • Sozialversicherungsnummer
  • JMG 2023, 336
  • Art 4 Z 15 DSGVO
  • BVwG, 21.04.2023, W245 2236756-1, (Revision nicht zugelassen)
  • Art 9 DSGVO
  • Gesundheitsdatum

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