VwGH: Berufsrechtliche Anforderungen an ärztliche Gutachten und Grenzen der Meinungsfreiheit iZm der „Stellungnahme“ eines Arztes
- Originalsprache: Deutsch
- JMGBand 8
- Public Health Law, 4378 Wörter
- Seiten 384 -390
- https://doi.org/10.33196/jmg202304038401
20,00 €
inkl MwSt
Ein für eine bestimmte Person ausgestelltes ärztliches Gutachten, mit dem das Risiko einer konkreten Impfung für diese individuelle Patientin beurteilt werden soll, ist von § 55 ÄrzteG 1998 umfasst und darf daher grundsätzlich nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung ausgestellt werden. Schon das Ausstellen des ärztlichen Gutachtens trotz (begründungslosen) Unterlassens einer Untersuchung der Patientin stellt eine Berufspflichtverletzung nach § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 dar. Dieses Ergebnis hängt von der Richtigkeit des Inhalts des Gutachtens nicht ab.
Weder ist das über eine konkrete Patientin verfasste ärztliche Zeugnis ein Beitrag zum öffentlichen Diskurs, der allenfalls von der Meinungsfreiheit geschützt wäre, noch ist dieses Teil der wissenschaftlichen Forschung oder Lehre. Vielmehr hat das ärztliche Gutachten zum Schutz der Patientin vor Schäden an ihrer Gesundheit der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie den fachspezifischen Qualitätsstandards zu entsprechen. Dies umso mehr, als die ausgestellte Bescheinigung ein Kind betrifft.
- Santeler, Matthias
- § 47 VwGG
- Berufspflichtverletzung
- gewissenhafte Untersuchung
- § 49 ÄrzteG
- fachspezifische Qualitätsstandards
- ärztliche Gutachten
- Meinungsfreiheit
- VwGH, 22.03.2023, Ra 2022/09/0122
- ärztliche Zeugnisse
- § 58 AVG
- § 136 ÄrzteG
- Art 17 StGG
- JMG 2023, 384
- Art 133 B-VG
- § 141 ÄrzteG
- Berufsrecht
- ärztliche Stellungnahme
- § 37 AVG
- § 42 VwGG
- § 45 AVG
- § 60 AVG
- § 17 VwGVG
- § 52 AVG
- § 55 ÄrzteG
- § 2 ÄrzteG
- Art 10 MRK
Weitere Artikel aus diesem Heft