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Hauser, Werner

OGH: Amtshaftung für fehlerhaftes behördliches Handeln gemäß Medizinproduktegesetz

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Ein rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gem § 1 AHG zum Schadenersatz verpflichtet, kann auch in einer Unterlassung liegen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte.

Bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen haftet der Rechtsträger für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten seiner Organe nur dann, wenn die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade auch den eingetretenen Schaden verhindern sollte.

Der Wortlaut des MPG 1996 lässt keinen Zweifel daran, dass nicht zuletzt durch die dem BASG auferlegten Pflichten gerade (und nicht bloß als Reflexwirkung des Gesetzes) Schäden der Patienten, Anwender oder Dritter, die mit dem Medizinprodukt in Berührung kommen, verhindert werden sollten.

  • Hauser, Werner
  • § 6a Z 4 GESG
  • § 77 Abs 1 MPG
  • § 72 MPG
  • OGH, 25.04.2023, 1 Ob 39/23a
  • mangelhaftes Medizinprodukt
  • JMG 2023, 357
  • § 75 MPG
  • Kausalität
  • Organhandeln
  • Amtshaftung
  • Schutzzweck/MPG 1996
  • Abs 2 MPG
  • Materialfehler
  • § 1 Abs 1 PHG
  • § 1 MPG
  • Rechtswidrigkeitszusammenhang
  • § 68 Abs 1 MPG

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