Das Disziplinarrecht der Ärzte in Österreich. Teil 1
- Originalsprache: Deutsch
- JMGBand 8
- Public Health Law, 3378 Wörter
- Seiten 365 -370
- https://doi.org/10.33196/jmg202304036501
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Nach § 2 ÄrzteG 1998 ist der Arzt zur Ausübung der Medizin berufen. Die Ausübung des ärztlichen Berufs umfasst demnach jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Dabei bedarf es keiner Ausführung zur Bedeutung und Relevanz des Berufsstandes der Ärzte. Bei Erbringung jener gesellschaftlich unabdingbaren Dienstleistungen wird in Österreich ein immens hoher Qualitätsstandard garantiert und gewährleistet. Um den gewohnten Standard zu sichern und das Ansehen sowie die Ehre des Berufsstandes der Ärzte aufrecht erhalten zu können, bedarf es einer dementsprechenden Kontrollinstanz. Diese Kontrolle wird durch standesinterne Organisation, dem Standes- und dem Disziplinarrecht entsprechend gewürdigt und auch konsequent angewandt. Das erklärte Ziel dabei ist, anhand von Disziplinartatbeständen primär den Schutz des Patienten zu gewährleisten und daneben Ehre und Ansehen des Standes aufrecht zu erhalten.
- Lamprecht, Lukas
- § 59 ÄrzteG
- Standesansehen
- Standesehre
- § 6 StGB
- § 136 Abs 8 ÄrzteG
- Art 6 Abs 1 EMRK
- Z 2 ÄrzteG
- § 136 Abs 2 ÄrzteG
- § 137 ÄrzteG
- § 136 Abs 7 ÄrzteG
- § 135 ÄrzteG
- Disziplinarrecht
- § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG
- § 139 Abs 1 Z 3 ÄrzteG
- Art 4 7. ZPEMRK
- Standesrecht
- Selbstverwaltung
- JMG 2023, 365
- ärztliche Berufspflichten
- § 139 Abs 6 ÄrzteG
- § 2 ÄrzteG
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