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JMG

Heft 3, September 2019, Band 2019

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2708-6410

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Inhalt der Ausgabe

S. 137 - 138, Aktuelles in Kürze

Georg Streit

Bleaching von Zähnen nur bei Zahnärzten!

S. 138 - 139, Aktuelles in Kürze

Georg Streit

Ärztebewertungsportal und Datenschutz

S. 140 - 142, Aus aktuellem Anlass

Georg Streit

Schmerzengeld trotz Verweigerung einer medizinisch notwendigen Operation zur Beseitigung der Schmerzursache

Der OGH legt klar, wie weit die Schadensminderungspflicht bei einer medizinisch indizierten Behandlung reichen kann.

S. 143 - 149, Fachbeitrag

Philipp Lenger

Kostengemeinschaft – die richtige Rechtsform aus steuerlicher Sicht?

Ärzte und andere Freiberufler sind unter anderem bei der Neuerrichtung der Praxis, der Übernahme einer bestehenden Ordination oder der gemeinsamen Nutzung medizinischer Geräte mit Kooperationsmöglichkeiten konfrontiert. Je nach Umfang der Zusammenarbeit stehen unterschiedliche Möglichkeiten offen. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Kostengemeinschaft und geht praxisnah auf steuerrechtliche Aspekte ein.

S. 150 - 152, Fachbeitrag

Harun Pacic

Medizinische Innovation bei ökonomischer Betrachtungsweise der Krankenversicherung

Reinhold Kerbl hat sich in der letzten Ausgabe des Journals für Medizin- und Gesundheitsrecht mit Fragen der medizinischen Innovation aus Sicht des (Kinder- und Jugend-)Arztes befasst. Daran anknüpfend wird in diesem Beitrag in Anlehnung an die Richtlinien des Hauptverbandes über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung, aber auch an dessen Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen, der Stellenwert der medizinischen Innovation im Rahmen der Krankenbehandlung beleuchtet.

S. 153 - 163, Fachbeitrag

Lorenz Vock / Gerald Ganzger

Artificial Intelligence in der ärztlichen Entscheidungsfindung

S. 164 - 170, Fachbeitrag

Monika Ploier

Rechtliche Grundlagen für Primärversorgungseinheiten

Mit 1.8.2017 ist das sog Primärversorgungsgesetz (PrimVG) in Kraft getreten. Diesem Gesetz sind langjährige Gespräche und Verhandlungen vorangegangen, wie die Primärversorgung gestärkt und verstärkt umgesetzt werden kann.

Das Ziel der Stärkung der Primärversorgung im ambulanten Bereich, einhergehend mit der Entlastung von Spitalsambulanzen, wurde schon in der Art 15a-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (BGBl I 2017/98) sowie in der Art 15a-Vereinbarung zur Zielsteuerung-Gesundheit (BGBl I 2017/97) verankert und vorgesehen, dass bis Ende 2020 mindestens 75 Primärversorgungseinheiten österreichweit geschaffen werden sollen. Zur Umsetzung dieser Ziele wurden in weiterer Folge das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, welches mit 1.1.2017 in Kraft getreten ist und das Primärversorgungsgesetz beschlossen.

Dieser Beitrag widmet sich den Grundlagen des PrimVG, insbesondere der Frage, welche Voraussetzungen für eine Primärversorgungseinheit vorliegen müssen und beleuchtet dabei auch die damit einhergehenden haftungsrechtlichen Aspekte.

S. 171 - 181, Blick nach …

Giacomo Pasini / Josef Scherer

„Healthcare und Pflege 4.0“ – Die digitale Transformation von Compliance, Risikomanagement und Standards im Gesundheitswesen – Teil 3

Integration von Standards in digitalisierte, vernetzte Managementsysteme

(Fortsetzung aus JMG 2/2019, S. 109–119)

Sofern Standards den geforderten Entwicklungsstand widerspiegeln oder „strenger“ sind, ist es sinnvoll, sich angemessen an passenden Standards zu orientieren. Standards können „strafbarkeitskonstituierend“ wirken.

Gerichte fordern mehr, als das bloße Einhalten von Standards. Sicherheit geht stets vor. Zertifizierte Sicherheit reicht unter Umständen noch nicht einmal.

Der Aufbau der vielen Standards differiert zum Teil sehr stark, die Inhalte dagegen glücklicherweise weniger.

Welche Struktur nun logischer/sinnvoller/besser für ein Integriertes System geeignet ist, sei dahingestellt, da all die existierenden Strukturen eine gemeinsame Schwachstelle aufweisen: Sie sind streng linear aufgesetzt – unser Gehirn selbst und eine Organisation jedoch arbeitet nicht linear, sondern vernetzt und iterativ.

Business Process Model and Notation (BPMN) ist ein Industriestandard, der weltweit zur grafischen Darstellung und Modellierung von Geschäftsprozessen eingesetzt wird.

Neuartige Technologien erlauben die Interpretation und Vernetzung der BPMN mit den integrierten Daten und ermöglichen damit die Automatisierung der Geschäftsprozesse, auch „(Human) Workflowmanagement“ genannt. Damit wurde durch die Verbindung von vollständigen und partiellen Schriftsystemen ein neuer Reifegrad im Informationsmanagement erreicht.

Wenn „nicht gelebte analoge Dokumente“ digitalisiert werden, gibt es am Ende nur „nicht gelebte digitalisierte Dokumente“, aber keine gelebte Vernetzung, Automatisierung und digitale Transformation im Sinne von „4.0“!

Für eine „echte digitale Transformation“ sind Integrierte Human-Workflow-Managementsysteme notwendig.

S. 182 - 183, Der interessante Fall

Georg Streit

Der Wegfall der Arbeitsunfähigkeit als Haftungsgrund

Ein Lenker eines ausländischen LKW verschuldete einen Verkehrsunfall in einem Tunnel, bei dem der Lenker des vor ihm fahrenden PKW durch den Aufprall auf das wiederum vor ihm fahrende KFZ Prellungen an verschiedenen Stellen des Körpers, eine Zerrung der Lendenwirbelsäule und mehrere Schnittverletzungen erlitt. Was nach einem klaren Fall aussieht und kaum einer näheren Betrachtung wert wäre, entpuppte sich jedoch als Angelegenheit, die nicht nur über drei Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof weiterverfolgt wurde, sondern nach dessen Ausführungen neuerlich vom Gericht erster Instanz zu entscheiden sein wird. Bemerkenswert ist daran, was alles eine posttraumatische Verbitterungsstörung auslösen kann und vor allem was dafür als Ursache in Betracht kommt. (OGH 24.6.2019, 2Ob221/18s)

S. 184 - 187, Rechtsprechung

Werner Hauser

Grenzen der Freiheitsbeschränkung durch Medikamente

OGH 7 Ob 67/19g

Der nachfolgende Fall betrifft die Frage, ob bzw innerhalb welcher Grenzen eine (maßhaltende) Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Maßnahmen iSd einschlägigen Bestimmungen des Heimaufenthaltsgesetzes (BGBl I 2004/11 idgF; kurz: HeimAufG) zulässig sein kann; die dargestellten Hinweise des OGH erweisen sich dabei als richtungsweisend.

S. 188 - 190, Rechtsprechung

Sonja Hebenstreit

Werbeverbot für Arzneimittel

OLG Wien zu 1R 111/18b vom 27.9.2018 (nicht veröffentlicht)

Arzneimittelwerbung iSd § 50 AMG ist jede Maßnahme, die der Absatzförderung dient, wobei das Gesamterscheinungsbild und die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Angaben richten, entscheidend ist (RIS-Justiz RS0117614 [T4 und T6]). Grundsätzlich kann auch Presseaussendungen Werbecharakter zukommen.

Das Verbot der Öffentlichkeitswerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel stellt eine zulässige Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung dar und ist dadurch gerechtfertigt, dass Entscheidungen für oder gegen ein Arzneimittel aus anderen als aus medizinischen Überlegungen verhindert werden sollen.

Eine allfällige Branchenübung kann einen Gesetzesverstoß keinesfalls rechtfertigen.

S. 191 - 191, Tagungsbericht

Wolfgang Kröll

11. Gmundner Medizinrechtskongress ; 24. – 25. Mai 2019

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