Das Jahresende 2023 klang mit zwei Gesetzesnovellen, die für das Apothekenrecht relevant sind, aus: Das Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 (kundgemacht am 31.12.2023) und die Neustrukturierung des Tierarzneimittelbereichs (kundgemacht am 30.12.2023). Der vorliegende Beitrag beleuchtet die darin enthaltenen apothekenrelevanten Änderungen.
- ISSN Online: 2708-6410
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Inhalt der Ausgabe
S. 4 - 8, Aktuelles: Aus der Gesetzgebung
Änderungen im Apothekenrecht zum Jahreswechsel
S. 9 - 15, Aktuelles: Aus der Gesetzgebung
Der Elektronische Eltern-Kind-Pass
Mit dem vorliegenden Gesetz, dessen Bestimmungen zT schon in Kraft getreten sind, wird der bisherige Mutter-Kind-Pass zukunftsfit gemacht. Aus einem Stück Papier wird eine digitale Gesundheitsanwendung, die viele Vorteile bringt, gleichzeitig aber auch zahlreiche sensible Gesundheitsdaten verarbeitet. Was das eEltern-Kind-Pass-Gesetz bereithält und wie es um den Datenschutz in der neuen eEKP-Anwendung steht, will dieser Beitrag aufzeigen.
S. 16 - 20, Patientenrechte und Patientensicherheit
Anspruch auf antizipierte Sterbeverfügung?
Der VfGH hat in VfSlg 20.433/2020 das Recht auf freie Selbstbestimmung mit dem Recht auf assistierten Suizid judiziert und das absolute Verbot der aktiven Sterbehilfe aufgehoben. Das StVfG ermöglicht in engen Grenzen eine Hilfe zum Selbstmord bei der Selbsttötung durch Natrium-Pentobarbital, wenn zuvor eine Sterbeverfügung abgeschlossen wurde. Auf deren Abschluss besteht aber weder ein Rechtsanspruch noch ist irgendein Rechtsschutz vorgesehen.
S. 21 - 28, Patientenrechte und Patientensicherheit
Placeboeinsatz durch die verschiedenen Berufsgruppen: Ein Streifzug durch die rechtlichen Rahmenbedingungen von Placebos außerhalb klinischer Studien
Der Placeboeinsatz ist im Bereich Klinischer Studien längst zum Goldstandard avanciert, der klaren rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegt. Auch im individuellen Arzt-Patient-Verhältnis sind Placebos de facto etabliert. Dies deshalb, weil Placebos aufgrund ihrer Omnipotenz, die körpereigenen Systeme nahezu holistisch nutzen können und damit eine positive Wirkung, völlig losgelöst von den zugrunde liegenden Ursachen entfalten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Placebos in der medizinischen Praxis sind in Österreich bis dato relativ ungeklärt.
S. 29 - 35, Patientenrechte und Patientensicherheit
Heimaufenthaltsgesetz – Schranken in der Anwendungspraxis in Krankenanstalten
Das Heimaufenthaltsgesetz schützt in Krankenanstalten Personen, die dort wegen einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung ständig gepflegt und betreut werden müssen. Gefährden sie dadurch sich oder Dritte, werden mitunter freiheitsbeschränkende Maßnahmen angewendet. Nach wiederholter Rechtsprechung entfällt dieser gesetzliche Schutz im sog. „Schwebezustand“, bspw. nach einem Insult, wenn nicht final feststeht, dass Patienten ständiger Pflege und Betreuung bedürfen. Wie sind Betroffene vor solchen Grundrechtseingriffen geschützt?
S. 36 - 40, Patientenrechte und Patientensicherheit
OGH: Ungewollte Schwangerschaft / Geburt trotz Spirale: Ersatz der daraus resultierenden Vermögensnachteile?
Der OGH stellt die Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens iZm folgender Rechtsfrage in Aussicht: Inwieweit sind Vermögensnachteile, die aus einer – durch eine fehlerhafte Spirale bewirkten – Schwangerschaft und Geburt eines Kindes resultieren, nach der Produkthaftungsrichtlinie zu ersetzen? Im Ergebnis deutet der OGH damit an, dass die nationale Rsp zur Thematik „wrongful conception“ im Anwendungsbereich des PHG nicht anwendbar ist.
S. 41 - 44, Patientenrechte und Patientensicherheit
OGH: Keine Legalzession für Leistungen des Sozialversicherungsträgers, die er unabhängig vom schädigenden Ereignis erbringen müsste
Leistungen, die der Sozialversicherungsträger unabhängig vom schädigenden Ereignis zu erbringen hätte, beispielsweise weil Versicherungsfall und haftungsbegründendes Ereignis in keinerlei Zusammenhang stehen, fehlt es von vornherein an der Kongruenz mit dem Schadenersatzanspruch des Geschädigten.
S. 45 - 50, Patientenrechte und Patientensicherheit
OGH: Kein Schadenersatz nach PHG bei unbemerktem Abgang der Spirale aufgrund mangelndem Beweis der Fehlerhaftigkeit
Dem OGH zufolge gebührt kein Schadenersatz nach dem PHG nach unbemerktem Abgang der Spirale aufgrund von mangelndem Beweis der Fehlerhaftigkeit. Im Hinblick auf ein allfälliges Verfahren gegen den behandelnden Arzt ist die Beweislastregel jedoch anders zu beurteilen. Eine Beweiserleichterung ist in einem solchen Verfahren durchaus anzudenken, sofern der Arzt seine Dokumentationspflicht verletzt.
S. 51 - 53, Patientenrechte und Patientensicherheit
EuGH: Das Ende des Kostenersatzprivilegs für Gesundheitsberufe
Das EuGH-Urteil C-307/22 vom 26.10.2023 markiert für Gesundheitsberufe wohl das Ende des Kostenersatzprivilegs bei der Herausgabe einer Kopie der Patientenakte. Der EuGH stellt klar, dass Beschränkungen von Betroffenenrechten durch nationale Regelungen nicht zulässig sind, wenn sie für die erste Kopie einen Kostenersatzanspruch des Verantwortlichen vorsehen. Der Beitrag analysiert das deutsche Vorabentscheidungsersuchen und legt dieses auf die österreichische Rechtslage um.
S. 54 - 58, Public Health Law
Das Epidemiegesetz 1950 als gesetzliche Grundlage zur Bewältigung der Corona-Pandemie
Über drei Jahre hat die Corona-Pandemie das gesundheitliche Weltgeschehen beherrscht. Aufgrund der mittlerweile vorherrschenden Omikron-Variante mit den Untervarianten, die einen milderen Krankheitsverlauf mit sich bringen, wie auch aufgrund der Immunisierungsrate in der Bevölkerung durch Impfungen und Genesungen konnten mittlerweile alle Beschränkungen wie Absonderungen und Verkehrsbeschränkungen von Infizierten aufgehoben werden. Das Epidemiegesetz 1950 zeigte sich grundsätzlich auch für die Corona-Pandemie als passende gesetzliche Grundlage und wurde hinsichtlich der Erfordernisse der Pandemie laufend angepasst. Im folgenden Beitrag wird ein kurzer Überblick über einige besondere Regelungen im EpiG vor und während der Corona-Pandemie gegeben.
Sterbewillige Menschen wünschen sich häufig die Anwesenheit von Ärztinnen und Ärzten bei ihrem letzten Schritt. Die Bereitschaft seitens der Ärzteschaft zu einer solchen Anwesenheit ist jedoch in Folge eines zumindest subjektiv angenommenen rechtlichen Risikos begrenzt. Die Risikoeinschätzung resultiert dabei weitgehend aus einer falschen Rechtseinschätzung. Der folgende Beitrag stellt einerseits die Rechtslage zur ärztlichen Suizidassistenz differenziert nach den Bereichen Errichtung einer Sterbeverfügung und Anwesenheit beim Suizid dar. Dabei wird im Speziellen der Frage nachgegangen, inwieweit ärztliches Verhalten im Kontext mit Suizidassistenz (auch) eine disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit begründen kann.
Unsere Rechtsordnung und Rechtsausübung bedarf der Kommunikation, setzt auf Kommunikation und braucht Kommunikation. Menschen mit originären Behinderungen in der Kommunikationsausübung sehen sich aber einer unüberblickbaren Anzahl verschiedenartiger sozialrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Leistungssysteme gegenüber. Trotzdem sich Österreich zur UN-Behindertenkonvention bekennt, werden Umsetzungen, die ein lineares und einfaches System für Menschen mit originären Behinderungen bewerkstelligen würden, nicht gemacht. Am Beispiel der Notwendigkeit der Kommunikation und der kompetenzrechtlich verschlungenen Leistungspfade soll diese Problemzone hier überblicksartig iSe Problembewusstseins aufgerissen werden.
Das GSVG sieht verschiedene Möglichkeiten einer freiwilligen Versicherung in der KV vor. Neben einer Möglichkeit zur Weiterversicherung bei Ausscheiden aus der Pflichtversicherung (§ 8 GSVG) und der Möglichkeit, für bestimmte Familienangehörige Krankenversicherungsschutz zu begründen (§ 10 GSVG), ermöglicht § 9 GSVG durch den Abschluss einer Zusatzversicherung den Bezug von Krankengeld im Falle der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Möglichkeiten, die (ehemals) Versicherte im Rahmen des GSVG haben.
S. 84 - 86, Public Health Law
VwGH: Berechtigungslose Führung von Bezeichnungen auf Ordinationsschild und Arzt-Homepage
Die Frage, ob Informationen einen ausreichenden Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes iSd § 53 Abs 1 ÄrzteG aufweisen, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären.
Die Anführung des Begriffs „Handchirurgie“ ist geeignet, die Annahme hervorzurufen, der Arzt verfüge über eine Spezialausbildung für diesen Bereich, obwohl dies nicht der Fall ist; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Arzt an einer Universitätsklinik handchirurgische Eingriffe vornimmt.
S. 87 - 91, Public Health Law
VwGH: Medizinische Rettungstransportbegleiter sind freie Dienstnehmer
Bei der Beurteilung des Vorhandenseins wesentlicher Betriebsmittel ist zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei kommt es weder auf die Notwendigkeit oder Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels, noch auf den Betriebsgegenstand jenes Unternehmens an, für welches der freie Dienstnehmer tätig ist. Zu beachten ist weiters, dass § 4 Abs. 4 ASVG nicht bloß dann zur Anwendung kommt, wenn keinerlei eigene Betriebsmittel eingesetzt werden, sondern (umgekehrt) nur dann nicht, wenn derjenige, der die Leistung erbringt, im Wesentlichen nicht auf ihm zur Verfügung gestellte Betriebsmittel angewiesen ist (vgl. zum Ganzen VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0133, mwH, insbesondere auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 24.1.2006, 2004/08/0101). Es kommt also – im Sinn des „Angewiesenseins“ auf fremde Betriebsmittel – letztlich auf die wirtschaftliche Abhängigkeit vom Dienstgeber bzw. Auftraggeber bei der konkreten Tätigkeit an (vgl. dazu auch die im Erkenntnis VwGH 24.1.2006, 2004/08/0101, wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, insbesondere den Ausschussbericht 912 BlgNR 20. GP, 5). Dabei ist davon auszugehen, dass eine unternehmerische Tätigkeit grundsätzlich eine gewisse unternehmerische Struktur voraussetzt. Auch wenn im Dienstleistungssektor Anlagegüter wie Geräte und Maschinen eine geringere Rolle spielen, bedarf es im Allgemeinen auch hier zumindest einer Ausstattung mit Bürobedarf und elektronischen Kommunikationsmitteln, um nicht nur die Erbringung der Leistung, sondern vor allem auch deren Anbieten am Markt zu ermöglichen.
Die Wortfolge „auch sonst“ bzw. „losgelöst vom konkreten Auftrag“ aus der Rechtsprechung des VwGH (zB VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223, wonach es darauf ankommt, ob der Dienstnehmer „– losgelöst vom konkreten Auftrag – spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert“) bezieht sich nicht auf Betriebsmittel für einen anderen Tätigkeitsbereich, sondern auf solche für potentielle weitere Aufträge (auch anderer Auftraggeber) im gleichen Tätigkeitsbereich.