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JMG

Journal für Medizin- und Gesundheitsrecht

Heft 4, Dezember 2019, Band 2019

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2708-6410

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Inhalt der Ausgabe

S. 200 - 201, Aktuelles in Kürze

Streit, Georg

Arzthaftung wegen lebenserhaltender Maßnahmen?

S. 201 - 202, Aktuelles in Kürze

Streit, Georg

Don’t drink the water!

S. 201 - 201, Aktuelles in Kürze

Streit, Georg

Wer hat aus meinem Glas getrunken?

S. 202 - 202, Aktuelles in Kürze

Streit, Georg

Keine Strafbarkeit der Beihilfe zur Selbstverletzung mit Todesfolge

S. 203 - 207, Aus aktuellem Anlass

Larcher, Daniel/​Beiglböck, Lukas

„Fitnesscheck“ Medizinprodukterecht-Neu

Die bereits am 25. Mai 2017 in Kraft getretene EU-Medizinprodukte-VO (MPVO) wird am 26. Mai 2020 vollständig anwendbar. Dadurch ergeben sich wesentliche Änderungen für das Medizinprodukterecht, insbesondere den Medizinproduktebegriff, die Rückverfolgbarkeit oder für Benannte Stellen. Daneben wird auch das österreichische Medizinprodukterecht angepasst werden müssen. Dieser Beitrag stellt die wesentlichen Neuerungen der MPVO sowie den Stand der nationalen Umsetzung dar.

S. 208 - 215, Fachbeitrag

Stiebellehnerist, Kathrin

Die Neuregelung der Anzeigepflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe durch das Gewaltschutzgesetz 2019

Mit dem Ministerialentwurf 157/MEwurden die Anzeigepflichten für Personen, die in Gesundheitsberufen tätig sind, mit der Intention, die teilweise sehr niedrige Anzeigequote zu erhöhen, erweitert bzw erstmalig normiert. Die Ausdehnung bzw die Einführung von Anzeigepflichten für Gesundheitsberufe begegnete in der Begutachtung zum ME 157, insb bei den Berufsgruppen der Psychotherapeuten und Psychologen, allerdings heftiger Kritik. Dennoch enthielt der Initiativantrag 970/A gleichlautende Bestimmungen. Ohne Debatte im Justizausschuss und nach der Annahme eines Abänderungsantrags,der den Ausnahmegrund des Widerspruchs des volljährigen Patienten begründete, erging am 25. September 2019 im Plenum des Nationalrates der Beschluss mit den Stimmen der Abgeordneten von ÖVP und FPÖ. Nachdem auch der Bundesrat keine Einwände erhoben hatte, wurde das Dritte Gewaltschutzgesetz mit BGBl I 2019/105 kundgemacht und trat bezüglich der Anzeigepflichten am 30. Oktober 2019 in Kraft.

S. 223 - 227, Fachbeitrag

Birklbauer, Alois

Der erweiterte Schutz des Gesundheitspersonals durch neue Strafbestimmungen

Mit dem nicht unumstrittenen Gewaltschutzgesetz 2019 werden auch Angriffe gegen das Gesundheits- und Rettungspersonal einer Sonderregelung unterzogen, die mit 1.1.2020 in Kraft getreten ist. So wird der tätliche Angriff, der zu keiner Verletzung führt, eigens unter Strafe gestellt (§ 91a Z 2 StGB) und die (vorsätzliche) einfache Körperverletzung mit einer höheren Strafdrohung versehen (§ 83 Abs 3 Z 2 StGB). Damit hat der Gesetzgeber vermehrt erhobenen Forderungen aus der Praxis entsprochen. Der vorliegende Beitrag erörtert den Inhalt der neuen Bestimmungen und daraus resultierende Folgen.

S. 228 - 244, Blick nach …

Scherer, Josef/​Birker, Ann-​Kathrin

„Healthcare und Pflege 4.0“ – Die digitale Transformation von Compliance, Risikomanagement und Standards im Gesundheitswesen – Teil 4

„Digital Governance“: „Wirksamkeit“ eines Integrierten GRC-Managementsystems durch Digitalisierung und „nudges“

(Fortsetzung aus JMG 3/2019, S. 171 – 181)

Es ist mittlerweile bereits umfassend und dezidiert geregelt, was ein „Ordentlicher Kaufmann“ zu tun und zu lassen hat: Intuitives Entscheiden nach „Bauchgefühl“ mit kognitiven Verzerrungen aus der Welt der Verhaltensökonomie findet sich hier – anders als in der Realität – nicht.

Aufgrund der bestehenden Rechtslage hat der „Ordentliche Kaufmann“ bereits jetzt die Pflicht, sich angemessen um Analyse, Bewertung und Ableitung von Steuerungsmaßnahmen bzgl der disruptiven Entwicklungen bei Digitalisierung und GRC zu kümmern, um das oberste Ziel der Organisation, seiner Leitung sowie der meisten seiner Stakeholder (interessierten Gruppen) zu erreichen: Nachhaltige Unternehmenssicherung und Unternehmenswertsteigerung!

Richard Thaler bewies, dass der Mensch sowohl im Privat-, wie auch im Berufsleben eher unvernünftig agiert. Regelungen (und sonstige – ausufernde – Bürokratie) gibt es meist schon ausreichend. Die (wahren) Probleme entstehen, weil Regeln häufig eben nicht befolgt werden.

Mit Human Workflow-Management wird der Mensch und Mitarbeiter durch den Prozess geführt und damit zur Zeit-, Rechts- und Systemtreue angehalten. Dadurch könnten auch viele Probleme vermieden werden, die durch die Fehleranfälligkeit menschlichen Denkens, Entscheidens und Handelns entstehen.

Darüber hinaus führt Ungewissheit und Verunsicherung der Manager entweder zu Lähmung und Defensive oder zu Hektik und Aktionismus und damit zu Fehlern bei Entscheidungen.

Ein gelebtes (!) Digitalisiertes Integriertes GRC-Managementsystem kann zudem enthaftend wirken.

Moderne Governance-Strukturen sind Werttreiber und Antifragilitätsfaktor zugleich.

Seit 2018 sind branchenspezifisch die sogenannten „Fit & Proper“-Leitlinien zu beachten. Diese Leitlinien sind die Reaktion auf die Anforderung, nur geeignete Leitungsorgane und Inhaber von Schlüsselpositionen, wie Geschäftsführer, Aufsichtsräte oder auch Leiter der Risikomanagementabteilung, Compliance-Verantwortliche oder Leiter Interne Revision, zu beschäftigen.

Bei Betrachtung der wichtigsten Personalrisiken wird deutlich, dass mehr als 50% dieser Risiken Verbindungen oder Zusammenhänge mit Verhaltensökonomie und Schwächen in Organisationsstrukturen aufweisen.

Automatisierung, Workflowmanagement und Change-Prozesse bei der Kompetenzentwicklung kann viele menschliche Schwächen kompensieren. Es ist eine Entwicklung vom „Ordentlichen Kaufmann“ hin zur „Ordentlichen Governance-Organisation“ anzustreben, um die Steuerung von Risiken und Chancen auf viele Schultern zu verteilen.

S. 245 - 247, Der interessante Fall

Neuperist, Oliver/​Niernberger, Uwe

Anforderungen an die Glaubhaftmachung der (finanziellen) Hilfsbedürftigkeit gemäß § 31 Abs 2 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (StmkSHG)

Die Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit im sozialhilferechtlichen Rückersatzverfahren iSd § 31 StmkSHG stellt nicht nur die Parteien, sondern auch die entscheidenden Behörden bzw Gerichte vor überwiegend im Einzelfall zu lösende Problemstellungen. Die vorliegende Kasuistik soll diese Thematik im Zusammenhang mit dem Rückersatz von Spitalskosten nicht nur aus materiellrechtlichen Gesichtspunkten veranschaulichen, sondern auch (in prägnanter Art und Weise) praxisrelevante Lösungsansätze bieten.

S. 248 - 255, Rechtsprechung

Grimm, Markus

Kettenarbeitsverträge bei Ärzten in Ausbildung

OGH 24.5.2019, 8 Ob A 5/19x

Während im allgemeinen Arbeitsrecht sowohl die Verlängerung um mehr als ein Jahr als auch mehrmalige Verlängerungen nicht völlig ausgeschlossen sind, sondern durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe gerechtfertigt sein könnten, enthält § 2 Abs 5 VBO 1995 die Einschränkung auf eine einmalige Verlängerung um maximal ein Jahr. Ebenso ist eine über die engen Schranken des § 2 Abs 5 VBO 1995 hinausgehende (allenfalls auch mehrfache) Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses zulässig, wenn das Dienstverhältnis „auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient“.

Weder eine Spezialisierung noch eine Additivfachausbildung führen zu einer besonderen Berufsberechtigung.

Die zweite Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses ist daher nicht mehr durch die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 5 Satz 1, 2. Halbsatz VBO 1995 gedeckt.

Da der Kläger die Klage auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses zur Beklagten noch vor Ablauf der letzten Befristung eingebracht hat, kann ihm keine Verletzung der Aufgriffsobliegenheit angelastet werden.

Mit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses trat die in § 2 Abs 5 letzter Satz VBO 1995 normierte Rechtsfolge (Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit) ein.

Richtlinie 1999/70/EG; § 879 ABGB; § 2 Abs 5 VBO 1995; § 4 Abs 4 VBG 1948; § 235 Abs 3 ÄrzteG 1998 iVm § 8 Abs 1 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 2010/61; §§ 6a, 7, 8, 11a ÄrzteG 1998

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