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JMG

Heft 1, März 2019, Band 2019

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2708-6410

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Inhalt der Ausgabe

S. 5 - 6, Aktuelles in Kürze

Georg Streit

Pflicht zum Bereitschaftsdienst für „Kassenärzte“?

S. 7 - 15, Aus aktuellem Anlass

Andreas Achrainer / Christoph Dungl

Serialisierung von Arzneispezialitäten – Praxisfragen und Umsetzung in Österreich

Ab 9.2.2019 haben die meisten rezeptpflichtigen Arzneimittel in Europa sogenannte Sicherheitsmerkmale zu tragen, über welche deren Echtheit und Unversehrtheit bei der Abgabe nachgewiesen werden kann. Neben den, vor allem finanziellen, Herausforderungen für Hersteller von Arzneimitteln, bedingt dieses System Investitionen in angemessene IT-Infrastruktur sowie Prozessänderungen für alle Akteure der Arzneimittellieferkette. Mit der Umsetzung der Infrastruktur dieses End-to-End Kontrollsystems sind nicht-gewinnorientierte Rechtspersonen betraut, in Österreich die 2016 gegründete Austrian Medicines Verification Organisation.

S. 16 - 23, Fachbeitrag

Alois Birklbauer

Die Bedeutung von (medizinischen) Leitlinien im Strafrecht

Medizinische Leitlinien spiegeln – zumindest teilweise – einen Konsens, wie er beispielsweise für die Erstellung von Diagnosen oder Behandlungen vorhanden ist, wider, wenngleich sie – insbesondere mit Blick auf die Therapiefreiheit – nicht unumstritten sind. Bisweilen haben einzelne Fachgesellschaften unterschiedliche Leitlinien zu einer bestimmten Behandlung, die zueinander sogar in einem gewissen Widerspruch stehen. Der folgende Beitrag widmet sich der Bedeutung von Leitlinien aus dem Blickwinkel des Strafrechts. Insbesondere soll es darum gehen, ob bzw. inwieweit die Nichtbeachtung von Leitlinien zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen kann.

S. 24 - 27, Fachbeitrag

Stefan Schury / Angelika Hörzer / Michael Karre

Grenzüberschreitende Sachverhalte im Rahmen ärztlicher Berufsausübung – Teil II

In Teil I der Artikelreihe wurde die steuerliche Handhabe ausländischer Werbungskosten und Betriebsausgaben, welche im Rahmen ärztlicher Tätigkeiten im Ausland anfallen können, beleuchtet. Der nunmehr vorliegende Beitrag befasst sich mit sozialversicherungsrechtlichen und erweiterten steuerlichen Implikationen ärztlicher Berufsausübung und soll Ärzten wiederum als praxisnahe Hilfestellung dienen.

S. 28 - 32, Fachbeitrag

Manuela Stadler

Das Umkleidezeit-Urteil und seine praktische Umsetzung in den Gesundheitsbetrieben

Die Definition des Begriffes „Arbeitszeit“ und die Frage, welche konkreten Tätigkeiten als Arbeitszeit zu werten sind, waren und sind zum Teil nach wie vor strittige Fragen. Auch die EU-Arbeitszeit-Richtlinie hat hierbei Einfluss, da diese nur zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit unterscheidet und keine weitere Zwischendefinition kennt.

Hinsichtlich der Umkleidezeiten (Zeiten des Umziehens von Privatgewand in Dienstkleidung und umgekehrt) gab es lange Zeit keine Urteile bzw nur zwei Urteile mit Aussagen zum spezifischen Sachverhalt (zeitaufwändige Kostümierung im Wohnwagen für Auftritt in Zirkusmanege) und es herrschte eine rege Diskussion in der Lehre – insbesondere zwischen Mazalund Resch –, ob Umkleidezeiten als Arbeitszeit gelten oder nicht.

Wegweisend war das Urteil des OLG Wien vom 13.1.2017, 9 Ra 149/16x,betreffend den Bereich Food-Küche/Restaurant und die endgültige Klärung erfolgte durch die Entscheidung des OGH vom 17.5.2018, 9 ObA 29/18g, für Krankenanstalten.

Dieses OGH-Urteil, das Umkleidezeit inklusive damit verbundene Wegzeiten als (vergütungspflichtige) Arbeitszeit bewertet, hat daher Auswirkungen auf die Krankenanstaltenbetreiber: Die Möglichkeiten der Umsetzung des Urteils und deren jeweilige organisatorische Auswirkungen auf den Krankenhausbetrieb sollen mit diesem Beitrag näher beleuchtet werden.

S. 33 - 39, Blick nach …

Josef Scherer

„Healthcare und Pflege 4.0“ – Die digitale Transformation von Compliance, Risikomanagement und Standards im Gesundheitswesen – Teil 1

Ein hoher Reifegrad eines Integrierten (Compliance-)Risiko-Managementsystems wirkt sich auf die Erreichung der beruflichen Ziele positiv aus. Sobald die Adressaten (Management / Mitarbeiter / „interested parties“) das begreifen und verinnerlichen, dürfte ausreichend Motivation vorhanden sein, die Erreichung eines hohen Reifegrades und damit der Ziele anzustreben (sofern nicht Phlegmatismus und Egoismen im Einzelfall dies ausschließen).

Dabei entscheidet die rechtsprechende Gewalt (Judikative) (z.B. BVerfG / EuGH / EGMR) - zumindest irdisch – als „letzte Instanz“ über Sanktionen und u.U. über Existenz von Organisationen, Unternehmen, Manager, Mitarbeiter und der Zulässigkeit / Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Legislative, Exekutive oder sonstiger „interested parties“.

S. 40 - 42, Der interessante Fall

Kathrin Stiebellehner

Korruption und Betrug bei uneinlösbaren Behandlungszusagen

Im Korruptionsbereich wurde in den letzten Jahren große Sensibilität erzielt. Rspr und Lit befassten sich mit der genauen Auslegung der Straftatbestände und ihrer Merkmale wie etwa der Vorteilsdefinition, dem Amtsgeschäft und deren spezifischer Verbindung. Dieser Beitrag soll die Grenze zwischen Korruptions- und Vermögensstrafrecht bei Ärzten genauer ausloten.

Angelehnt an einen aktuellen, der Medienberichterstattung entnommenen Fall sollen im Folgenden Beurteilungslinien für Sachverhalte aufgezeigt werden, die sich im Spannungsfeld von Bestechlichkeit bzw Vorteilsannahme (§§ 304 ff StGB) und Betrug (§§ 146 ff leg cit) befinden. Dabei soll lediglich auf die „Nehmer-Seite“ eingegangen und eine allfällige Strafbarkeit der „Geber-Seite“ außer Betracht bleiben.

S. 43 - 48, Judikatsglosse

Werner Hauser / Markus Grimm

Postmortaler Persönlichkeitsschutz und Obduktionen nach dem Epidemiegesetz

Wissenschaftliche Untersuchungen an im Rahmen von Obduktionen entnommenen Gewebeteilen im Rahmen seuchenrechtlicher Maßnahmen sind als hoheitliches Organhandeln anzusehen. Demgemäß handelt es sich dabei um Angelegenheiten der Verwaltung, für welche der ordentliche Rechtsweg nicht offensteht.

Im Hinblick auf die entnommenen Gewebeteile steht den Hinterbliebenen im Wege eines Antrages auf Bestattung ein Rechtsbehelf zur Klärung der Beendigung der Obduktion im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens offen.

OGH 23.03.2018, 8 Ob 56/17v

Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG; § 1 Abs 1 Z 1, § 3 Abs 1 Z 10, § 5 EpG; § 1 und § 11 VO vom 29.9.1914 betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen, RGBl 1914/263, § 29 Abs 6 UG

S. 49 - 53, Judikatsglosse

Georg Streit

(Wann) Sind Vertretungsärztinnen in Facharztordinationen „echte“ Dienstnehmerinnen?

Für das Vorliegen eines „echten“ Dienstverhältnisses sprechen die persönliche Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in dessen geschäftlichen Organismus. Nur wenn sich daraus noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nicht selbständig ausgeübten Tätigkeit ergibt, ist auf weitere Abgrenzungskriterien, wie z.B. das Fehlen eines Unternehmerrisikos und die Befugnis, sich vertreten zu lassen, Bedacht zu nehmen.

Bei völligem Fehlen einer Bindung an persönliche Weisungen kann ein Dienstverhältnis nicht angenommen werden.

Bei höher qualifizierten Tätigkeiten, wie z.B. von Ärzten, kommt dem Kriterium der Weisungsgebundenheit auf Grund der Art der Tätigkeit weniger Unterscheidungskraft zu.

Die jeweils für die Dauer der „Vertretung“ gegebene Eingliederung in den geschäftlichen Organismus eines Ordinationsinhabers, in dessen Räumen und mit dessen Einrichtungen und Personal die „Vertretung“ erfolgt, spricht für ein Dienstverhältnis.

Werden Patienten in der Ordination des vertretenen Arztes z.B. durch Hinweisschilder über den Vertretungsfall aufgeklärt, kommt der Behandlungsvertrag nicht mit dem Ordinationsinhaber, sondern mit dem Vertretungsarzt zustande, was u.a. auch dessen vertragliche Haftung gegenüber den von ihm behandelten Patienten begründet. Damit treten die für ein Dienstverhältnis sprechenden Gesichtspunkte in den Hintergrund. Dass die Abrechnung über den Ordinationsinhaber erfolgt, steht einer Selbständigkeit der Tätigkeit in solchen Fällen nicht entgegen.

(Leitsätze und Aufbereitung der Entscheidung: Georg Streit)

VwGH 12.09.2018, Ra 2017/13/0041

Rechtsgrundlagen: § 1313a ABGB, § 47 EStG 1988, § 41 FamLAG 1967

S. 54 - 54, Tagungsberichte

Wolfgang Kröll

Recht am See

S. 55 - 56, Tagungsberichte

Oliver Neuper / Wolfgang Kröll

Risikomanagementtage 2018

S. 56 - 56, Tagungsberichte

Wolfgang Kröll

Der medizinische Standard in klinischen Alltag

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