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JMG

Heft 2, Juni 2023, Band 8

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2708-6410

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Inhalt der Ausgabe

S. 108 - 109, Aktuelles: Pflegelehre

Heidemarie Staflinger / Barbara Födermayr

„Pflegelehre geht in Begutachtung“

Im folgenden Beitrag wird – als „Update“ zum Artikel „Die Ausbildung in Pflegeberufen“ – der Gesetzesentwurf im Überblick vorgestellt, mit dem die Pflegelehre eingeführt werden soll.

S. 110 - 114, Patientenrechte und Patientensicherheit

Sandra Viertler / Simon Laimer

Die Einwilligung in die medizinische Behandlung im Internationalen Privatrecht

Die Einwilligung in die medizinische Behandlung und die Einwilligungsfähigkeit als ihre Voraussetzung sind von öst Gerichten bei grenzüberschreitenden Schadenersatzfällen entsprechend dem kollisionsrechtlichen Grundgedanken der einheitlichen Anknüpfung zusammenhängender Fragen als unselbständiger Teil des (deliktischen oder vertraglichen) Hauptstatutes zu behandeln. Wenn es sich bei den Patienten um unter 18-Jährige oder schutzberechtigte Erwachsene handelt, ist jedoch das Schutzstatut maßgeblich.

S. 115 - 119, Patientenrechte und Patientensicherheit

Martina Brugger

Gelten die Grundsätze für Behandlungsverträge mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter auch für Heimverträge?

Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis bestehen nicht immer nur zwischen den Vertragsparteien, sondern zum Teil auch gegenüber bestimmten dritten Personen. Beim Behandlungsvertrag wird die für die Einbeziehung in die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten erforderliche Leistungsnähe aus einer vorhandenen Nahebeziehung zwischen Vertragspartner und Drittem abgeleitet. Während das OLG Graz als Berufungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 2021, GZ 2 R 194/21y-28 die Einbeziehung naher Angehöriger in die Schutzwirkungen des Heimvertrages verneinte, kann dem diesem Beitrag zugrundeliegenden Urteil des OGH (29.08.2022, 6 Ob 241/21s) eine solche Wertung nicht entnommen werden.

S. 120 - 123, Patientenrechte und Patientensicherheit

Martina Schickmair

OGH: Beweiserleichterung für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität zu Gunsten des Patienten bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers

Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dadurch nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, obliegt dem Arzt bzw dem Krankenanstaltenträger der Beweis, dass im konkreten Behandlungsfall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Diese Beweiserleichterung für den Patienten gilt auch bei Diagnosefehlern, die zu einer verspäteten Behandlung geführt haben.

S. 124 - 128, Patientenrechte und Patientensicherheit

Martin Attlmayr

VwGH: Wahl des Absonderungsorts

Grundsätzlich liegt es nicht im Belieben der abgesonderten Person, einen anderen als den behördlich angeordneten Absonderungsort frei zu wählen, mag ihr dies auch vernünftig erscheinen.

Das Verwaltungsstrafgesetz gibt keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des § 6 Abs. 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (Hinweis E vom 28. Mai 2008, 2008/09/0117, mwN).

Im gegenständlichen Fall hat sich der Revisionswerber jedenfalls insoweit vernünftig und sozialadäquat verhalten, als er den Aufenthaltsort bei Erhalt des Absonderungsbescheides, nämlich die allein bewohnte Wohnung in Wien, mit Ausnahme der angeordneten Testungen während der gesamten Quarantänezeit nicht mehr verließ und damit im Ergebnis keinerlei Infektionsgefahr für sein Umfeld erzeugte. Gerade darauf zielen aber die gesetzlichen Bestimmungen, die der Absonderung zugrunde liegen, ab. Gleichzeitig reduzierte der Revisionswerber dadurch sein eigenes Risiko, sich mit Covid-19 (durch Kontakt zu seiner erkrankten Ehefrau) anzustecken, was für ihn aufgrund der Vorerkrankungen besonders riskant gewesen wäre. Dass sich eine einsichtige und besonnene Person in seiner Lage anders verhalten hätte und an den behördlich angeordneten Absonderungsort (zu seiner erkrankten Ehefrau) zurückgekehrt wäre, vermag der VwGH nicht zu erkennen. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auch schon ausgesprochen, dass eine Person mit ihrer eigenständig vorgenommenen „Selbstabsonderung“ das Ihrige unternimmt, um eine Weiterverbreitung der Krankheit möglichst zu vermeiden und damit genau jenes Verhalten setzt, das das EpidemieG 1950 vom verständigen Bürger erwartet, wenn es in § 7 Abs. 1a die behördliche Absonderungsmaßnahme u.a. vom „Verhalten des Betroffenen“ abhängig macht (vgl. VwGH 10.2.2022, Ro 2022/03/0002). Ausgehend davon war der subjektive Tatbestand der Strafbestimmung des § 40 lit. b iVm § 7 Abs. 1a EpidemieG 1950 im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

S. 129 - 134, Public Health Law

Manfred Novak

Gesundheits- und Krankenpflegeschulen – Stellenwert und Anerkennbarkeit für Studien (Teil 2)

Mit den Hochschulnovellen 2021 wurde das Reglement von Universitäten und Fachhochschulen zur Anerkennung schulischer Leistungen maßgeblich verändert. Insbesondere für den Fachhochschulbereich ergeben sich daraus durchaus diffizile Einordnungs- und Abgrenzungsfragen. Vor diesem Hintergrund behandelt der gegenständliche Beitrag zentral die Frage, ob an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen erworbene Qualifikationen für einschlägige Bachelorstudiengänge anerkennungsfähig sind. Dazu wurde im vorangegangenen Teil 1 zunächst die Ausbildung an diesem Schultypus im Kontext des österreichischen Schulsystems verortet sowie Entwicklung, gesetzgeberische Intention und Regelungszweck zum Anerkennungsregelwerk für Universitäten und Fachhochschulen in den Blick genommen. Davon ausgehend wird im vorliegenden Teil 2 bewertet, ob und inwieweit am in Betracht stehenden Schultypus erbrachte Leistungen den Anerkennungsvorgaben des aktuellen Fachhochschulgesetzes subsumiert werden können.

S. 135 - 140, Public Health Law

Esther Eichinger

„Makroassistenz“ zur eigenständigen Verarbeitung makroskopischer OP-Präparate

Zur Aufrechterhaltung hoher medizinischer Versorgungsstandards erlangte die Arbeitsteilung auch im Gesundheitswesen wesentliche Bedeutung. Die Delegation ärztlicher Tätigkeiten spielt damit eine wesentliche Rolle bei der Erbringung medizinischer Leistungen. Dementsprechend beschäftigt sich der vorliegende Beitrag mit dem rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und nichtärztlichen Gesundheitsberufen sowie im Speziellen mit der eigenständigen Verarbeitung makroskopischer OP-Präparate in der Pathologie.

S. 141 - 145, Public Health Law

Walter Hengl

Die Sozialversicherungsreform 2018 bedarf einer Reform!

Im folgenden Beitrag wird aus der Sicht des Autors Bilanz über die bisherigen Erfahrungen mit der sogenannten Krankenkassenreform, insbesondere der Kassenzusammenlegung und der Neuformierung der Selbstverwaltung gezogen. Daraus werden Vorschläge für die Reparatur offensichtlicher Schwachstellen ebenso abgeleitet wie darüber hinaus Weiterentwicklungen des Gesundheitswesens angeregt. Damit soll ein längst fälliger Diskussionsprozess über diese grundlegenden Fragestellungen sozialer Sicherheit in Österreich angestoßen werden.

S. 146 - 151, Public Health Law

Lisa Dörn

Eigenheiten der Primärversorgungseinheiten und Unterschiede zu anderen Behandlungseinrichtungen

In die neue Primärversorgung wird große Hoffnung gesetzt. Den aktuellen und künftigen Herausforderungen im österreichischen Gesundheitssystem – etwa dem Personalmangel, dem demographischen Wandel sowie dem Anstieg an chronisch Erkrankten – soll mithilfe der Primärversorgungseinheiten möglichst erfolgreich entgegnet werden. Als „Hausarztpraxen der Zukunft“ zeichnen sich diese durch einige Besonderheiten aus, die im Folgenden vorgestellt und wichtige Unterscheidungsmerkmale zu anderen Gesundheitseinrichtungen aufgezeigt werden.

S. 152 - 156, Public Health Law

Gabriela Staber

Fälschungsschutz versus Markenrechte – Wann ist das Umpacken, Rebranding und Debranding von Arzneimitteln erlaubt?

Um zu verhindern, dass gefälschte Arzneimittel in die legale Lieferkette gelangen, müssen Arzneimittel seit 2019 mit einer Vorrichtung zum Schutz vor Manipulationen versehen sein. Diese Verpflichtung hat neue Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Umpackens von Arzneimitteln aufgeworfen. In mit großer Spannung erwarteten Entscheidungen in drei Fällen hat jüngst der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) klargestellt, dass selbst bei sichtbaren Öffnungsspuren ein Umpacken des Arzneimittels nicht automatisch gerechtfertigt ist, sondern nur, wenn dadurch – zB aufgrund eines konkret nachgewiesenen Verbraucherwiderstandes – das Produkt im Einfuhrmitgliedstaat nicht vermarktet werden kann. Ein weiteres Urteil des EuGH beantwortet die Frage, unter welchen Voraussetzungen auf einem importierten Generikum die Marke des Referenzarzneimittels im Einfuhrstaat angebracht werden darf.

S. 157 - 161, Public Health Law

Christina Maria Schwaiger / Ruth Mahfoozpour

Das e-Rezept – status quo & quo vadis?

2022 wurde in Österreich das e-Rezept eingeführt. Seither findet der betreffende Rezeptprozess elektronisch statt, sodass dieser Aspekt des österreichischen Gesundheitssystems nunmehr digitalisiert abläuft. Bei der Digitalisierung des Gesundheitssystems handelt es sich um einen seit mehreren Jahren laufenden Prozess, der zuletzt mehr Momentum gewonnen hat – dabei spielte nicht zuletzt die COVID-19 Pandemie eine wesentliche Rolle. Das Anbieten und die Nutzung von Leistungen verlagerten sich aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit in die digitale Welt und die Pandemie beschleunigte sohin das Fortschreiten der Digitalisierung.

Die Digitalisierung des Gesundheitswesens birgt jedoch besondere Herausforderungen und Risiken. Der folgende Beitrag betrachtet die Einführung des e-Rezepts im Hinblick auf diese Besonderheiten aus verschiedenen Perspektiven.

S. 162 - 167, Public Health Law

Stephan Lenzhofer

Versicherung für klinische Prüfungen

Für die Durchführung klinischer Prüfungen ist aufgrund des damit verbundenen hohen Risikos der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Prüfungsteilnehmer bzw Probanden zwingend eine Personenschadenversicherung zu deren Gunsten abzuschließen. Darüber hinaus hat der Sponsor sicherzustellen, dass der Prüfer über eine ausreichende Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung verfügt. In diesem Beitrag werden die gesetzlichen Vorgaben sowie aus der Praxis resultierende Fragen erörtert, wobei allgemeine versicherungsvertrags- und aufsichtsrechtliche Aspekte nur am Rande berücksichtigt werden.

S. 168 - 171, Public Health Law

Sonja Hebenstreit

OGH: Nasenspray als Medizinprodukt oder (Funktions-/Präsentations)Arzneimittel?

Ein Nasenspray, welcher (zumindest „hauptsächlich“) physikalisch (und nicht pharmakologisch) im Wege einer – ganz allgemeinen, unspezifischen – Neutralisierung von Viren durch Umhüllen, noch bevor sie auf die Schleimhaut negativ einwirken, wirkt, ist nicht als Arzneimittel einzustufen.

Die Prüfung des Irreführungstatbestands erfolgt nur auf Basis des von der Klägerin konkret behaupteten Sachverhalts; die allgemeine Behauptung einer Irreführung reicht nicht aus.

S. 172 - 176, Internationales

Daniel Brauer / Volker Lipp

Grenzen der Therapie und „Futility“: Lebensende, Einwilligungsunfähige und Maximaltherapie (Teil 2)

Bereits in Teil 1 im Heft 1/2023 wurden allgemeine Aspekte der „Futility“-Problematik mit einem Fokus auf Kinder und Jugendliche besprochen. Hier wird die Thematik insbesondere im Hinblick auf die verschiedenen Konstellationen – unwirksame, kontraindizierte und Maßnahmen mit ungünstigem Nutzen-Risiko-Verhältnis – dargestellt und anhand besonderer Behandlungssituationen am Lebensende, bei einwilligungsunfähigen Erwachsenen und bei Wunsch nach Maximaltherapie vertieft.

S. 177 - 181, Internationales

Sabine Bernot

Die gesetzliche Regelung der Triage in Deutschland

Deutschland hat am 10.11.2022 als erstes Land weltweit eine gesetzliche Regelung zur sogenannten Triage geschaffen. Unter Triage ist hier die Entscheidung darüber zu verstehen, wer eine lebensrettende Behandlung erhalten soll, wenn nicht ausreichend Ressourcen zur Verfügung stehen. Der folgende Beitrag gibt zunächst einen Überblick über die einzelnen Schritte auf dem Weg zur gesetzlichen Regelung der Triage im Infektionsschutzgesetz und beleuchtet sodann kurz die getroffene Regelung aus verfassungs- und menschenrechtlicher Sicht.

S. 182 - 188, Internationales

Maximilian König / Markus Stoffels

Sondergebühren in Deutschland – Teil 1

Wie in Österreich können auch in Deutschland die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen, die über den Umfang des allgemeinen Versorgungsauftrages hinausgehen, gegen eine entsprechende Zusatzvergütung „hinzukaufen“. Anders als in Österreich hat sich in Deutschland dazu ein bundeseinheitliches Gebührenrecht entwickelt, dessen Katalog sich auch auf Art und Umfang ärztlicher und pflegerischer Leistungen erstreckt. Der nachstehende Beitrag ist der erste Teil einer insgesamt aus drei Teilen bestehenden Ausarbeitung und beleuchtet die typischen Inhalte von Wahlleistungen und sucht einen Überblick über die zentralen Rechtsprobleme zu verschaffen. Dem Beitrag liegt der Vortrag „Sondergebühren in Deutschland“ anlässlich des Juristen-Forums Kärnten der Medizinischen Fortbildungsakademie in Pörtschach am Wörthersee zum Thema „Sondergebühren“ vom 27. und 28. September 2022 zugrunde.

S. 189 - 197, Praxis Gesundheitsrecht

Wolfgang Kröll

Anforderungen an die Qualität eines medizinischen Sachverständigengutachtens

Der ärztliche Sachverständige als Gehilfe des Gerichts, aber auch als Beweismittel, ist gefordert, sein schriftliches Gutachten derart zu formulieren, dass es sowohl für das urteilende Gericht, aber auch für die Parteien nachvollziehbar und überprüfbar ist. Um solche Qualitätsanforderungen zu gewährleisten, muss von einem medizinischen Sachverständigen ein Gutachten eingefordert werden, welches sowohl inhaltlich als auch formal korrekt ausgeführt ist. Dies ist in der täglichen Gerichtspraxis leider nicht immer der Fall. Die vorliegenden Überlegungen zu den eingeforderten Qualitätskriterien basieren auf der jahrelangen Erfahrung des Autors als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger.

S. 198 - 200, Praxis Gesundheitsrecht

Florian Schwetz / Thomas Pixner

Legistische Neuerungen

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