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Journal für Medizin- und Gesundheitsrecht

Heft 3, September 2018, Band 2018

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  • ISSN Online: 2708-6410

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Inhalt der Ausgabe

S. 128 - 128, Aktuelles in Kürze

Streit, Georg

Vor dem Stechen bitte sprechen

S. 130 - 131, Aktuelles in Kürze

Streit, Georg

Schutz für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen

S. 130 - 130, Aktuelles in Kürze

Streit, Georg

Pest oder Cholera – kein Honorar für die ärztliche Behandlung?

S. 132 - 138, Aus aktuellem Anlass

Ganzger, Gerald/​Vock, Lorenz

Zum Vorhalten von Sprachdienstleistungen für fremdsprachige Patienten

Die medizinische Aufklärung fremdsprachiger Patienten ist vereinzelt bereits Gegenstand von Rechtsprechung und Abhandlungen in der Literatur geworden. Ein Punkt, der hierbei Interesse verdient, ist die Frage, ob Gesundheitsdiensteanbieter (Spitalsträger, niedergelassene Ärzte) verpflichtet sind Sprachmittler zur Verfügung zu stellen, um eine ordnungsgemäße Aufklärung und Behandlung zu gewährleisten, sofern der Patient der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist.

Wenn ja, wer hat die Kosten dieses Sprachmittlers zu tragen? Wem sind die Fehler des Sprachmittlers zuzurechnen? Die Frage ist gerade in Hinblick auf die stark zunehmende Zahl fremdsprachiger Patienten von haftungsrechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung.

S. 139 - 145, Fachbeitrag

Breunlich, Barbara/​Breunlich, Bernhard

Minderjährige Transgender – Der Wunsch nach einem Körper des anderen Geschlechts

Junge Transgender sollen noch vor dem Durchleben ihrer Pubertät über den Erhalt bzw. den Verlust ihrer Fortpflanzungsfähigkeit entscheiden. Wie soll das möglich sein? Die Betroffenen hinter dem Diskurs werden sichtbar gemacht, um das Verständnis für die Komplexität solcher Entscheidungen herzustellen.

S. 146 - 154, Fachbeitrag

Kletečka-​Pulker, Maria/​Fischer, Laura/​Wenzel, Thomas

Handlungspflichten der Gesundheitsberufe nach dem Istanbul-Protokoll

Folteropfer – ein vernachlässigter Sonderbereich des Opferschutzes

Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die Entstehungsgeschichte sowie den Behandlungs- und Dokumentationsablauf nach dem Istanbul-Protokoll bieten. Er bezieht sich dabei insb auf die Vorgehensweise der Gesundheitsberufe bei der Untersuchung von Folteropfern, der Verletzungsdokumentation und berufsspezifischen Anzeigepflichten. Die dargestellten Berufsgruppen fungieren oftmals als Erstkontakt für Folteropfer, weshalb ihnen eine maßgebliche Rolle im Zusammenhang mit der Beweissicherung von Folterhandlungen zukommt.

S. 155 - 162, Fachbeitrag

Koukal, Alexander/​Höhne , Thomas

Ernährungsberater, individuell (teil-)befähigt?

Für die Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung, eingeschränkt auf Ernährungsberatung, schreibt § 119 GewO eine Ausbildung auf akademischem Niveau vor. Eine individuelle Befähigung (§ 19 GewO) für Ernährungsberatung kann nur im Fall der Gleichwertigkeit („Äquivalenz“) mit einer solchen akademischen Ausbildung zuerkannt werden. Die Erlangung eines (Teil-)Gewerbes „Lebens- und Sozialberatung, eingeschränkt auf Ernährungstraining“ oder auf ähnliche, nicht äquivalente Ernährungsdienstleistungen ist nicht möglich.

S. 163 - 169, Fachbeitrag

Heissenberger, Wolfgang

105 Jahre „Epidemiegesetz“ – Ein Gesetz im Wandel!

Prima facie begeht das EpG heuer erst seinen 68. Geburtstag, es wurde jedoch 1950 lediglich wiederverlautbart und handelt es sich im Kern um das Gesetz über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten aus 1913.Nun ist es in der hiesigen Rechtsordnung eher die Ausnahme,denn die Regel, dass Gesetze aus der Monarchie in Geltung stehen. Ungeachtet seines der damaligen Zeit geschuldeten Wortlautes, ist das Gesetz über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten iW vergleichbaren Gesetzen zum Infektionsschutz jüngeren Datums durchaus ebenbürtig. Der gegenständliche Beitrag würdigt nun dessen 105jähriges Bestehen und befasst sich mit jenen Anpassungen, die dazu beigetragen haben, dass dieses Gesetz mit der Zeit Schritt halten konnte. Unbeschadet der unentwegten Nachschärfungen, sollen jedoch am Ende auch etwaige Mängel und Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.

S. 170 - 175, Fachbeitrag

Heidrich, Matthias

Schwangerschaftskonfliktberatung heute – Teil 2

S. 176 - 183, Blick nach …

Becker, Andreas

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Qualitäts- und Risikomanagement in Krankenhäusern

In Deutschland müssen nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser bei der Leistungserbringung das sogenannte Qualitätsgebot berücksichtigen, welches in § 2 Abs. 1 SGB V genannt und durch vielfältige weitere Anforderungen im SGB V sowie Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ausgestaltet wird.

Dabei sind die Krankenhäuser u.a. verpflichtet, ein Qualitäts- und Risikomanagementsystem zu betreiben, welches insbesondere auch die Patientensicherheit erhöhen soll.

Der vorliegende Beitrag beschreibt die Einführung eines neuen Sachgebietes im Rahmen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Deutschland, das sich mit dem Qualitäts- und Risikomanagement in Krankenhäusern beschäftigt.

Neben den Grundlagen zur Bestellung werden auch die vielfältigen thematischen Handlungsfelder beispielhaft erläutert.

S. 184 - 188, Rechtsprechung

Streit, Georg

Arzneimittel oder Medizinprodukt?! – Anwendungsvorrang des AMG gilt auch für Präsentationsarzneimittel

Ein Produkt kann nicht zugleich Arzneimittel und Medizinprodukt sein. Erfüllt ein Produkt sowohl die Definition des Arzneimittels gemäß § 1 Abs 1 bis 3 AMG als auch die Definition eines anderen Produkts, so sind darauf ausschließlich die Bestimmungen des AMG anzuwenden.

Für die Annahme eines Arzneimittels im Sinn des AMG genügt die subjektive Zweckbestimmung. Produkte, die zwar tatsächlich keine Arzneimittel sind, aber nach ihrer Aufmachung vorgeben, die Funktion als tatsächliches Arzneimittel zu haben, sind als Präsentationsarzneimittel grundsätzlich den Bestimmungen des AMG zur Gänze unterworfen. Die „Vorrangregelung“ des § 1 Abs 3a AMG gilt auch für Präsentationsarzneimittel.

Ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke oder ein Nahrungsergänzungsmittel, dem in seiner Aufmachung heilende oder lindernde Wirkung zugeschrieben wird, ist ausschließlich nach dem Arzneimittelrecht zu beurteilen.

Nicht nur Geräte sind Medizinprodukte. § 2 Abs 1 MPG erfasst nämlich ganz allgemein „Stoffe“. Auch die Zuschreibung heilender oder lindernder Wirkung ist für die Abgrenzung nicht maßgeblich, auch Medizinprodukte dienen der Heilung und Linderung von Krankheiten. Vielmehr ist auf die hauptsächliche Wirkungsweise des Produkts abzustellen. Zu prüfen ist, ob dem Produkt eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung zugeschrieben wird.

Eine pharmakologische Wirkung eines Produkts ist gegeben, wenn irgendeine Art von unmittelbarer oder mittelbarer Wechselwirkung zwischen den Molekülen des in Frage stehenden Wirkstoffs und einem zellulären Bestandteil des menschlichen Körpers erfolgt. Das ist bereits dann der Fall, wenn die Moleküle eine ohne sie gegebene Einwirkung anderer Stoffe auf die Körperzellen verhindern. In diesem Fall liegt kein Medizinprodukt vor.

OGH 21.12.2017, 4 Ob 190/17w

(OLG Linz 3.8.2017, 4 R 79/17s-15, LG Salzburg 30.3.2017, 9 Cg 102/16t-8)

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