Mit BGBl I 2022/223 wurde das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 kundgemacht – das Ergebnis eines jahrelangen Reformprozesses, der in einer umfassenden Novellierung des Verfahrens zur Unterbringung in den Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 1 oder 2 StGB mündete. Damit sollte eine „übersichtliche und zeitgemäße Regelung der Verfahrensregelungen“ geschaffen werden. So wurde insb das 21. Hauptstück der StPO umstrukturiert und die vorläufige Unterbringung neu geregelt (§§ 429-434g StPO). Die große Novellierung des Maßnahmenvollzugs als zweiter Teil des notwendigen Reformprozesses steht aber noch aus.
- ISSN Online: 2708-6410
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Inhalt der Ausgabe
S. 212 - 221, Aktuelles
Die Neuregelung des Verfahrens zur Unterbringung in den Maßnahmenvollzug durch das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022
S. 222 - 226, Aktuelles
VwGH: Notwendige Verbindung einer ärztlichen Kontrolluntersuchung mit einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei befristeten Lenkberechtigungen iZm Epilepsie
Notwendige Verbindung einer ärztlichen Kontrolluntersuchung mit einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei befristeten Lenkberechtigungen iZm Epilepsie.
S. 227 - 227, Aktuelles
Ischgl und die Folgen: zum Anspruch auf Warnung vor einer Corona-Infektion
S. 228 - 232, Patientenrechte und Patientensicherheit
Unterbringungsgesetz (UbG) Novelle: Was ändert sich bei Beschränkungen und medizinischen Behandlungen? (Teil 3)
Der 7. Abschnitt der UbG Novelle regelt Beschränkungen und medizinische Behandlungen. Die – von der UN-Behindertenrechtskonvention geprägten – Regelungen des 2. ErwSchG sollen auch für untergebrachte Patienten maßgeblich sein.
Im Anschluss an JMG 4/2022, 212 ff und JMG 1/2023, 18 ff wird hier der dritte Teil der UbG Novelle vorgestellt, der sich mit den Bestimmungen der Beschränkungen und medizinischen Behandlung befasst.
S. 233 - 237, Patientenrechte und Patientensicherheit
Gruppennützige klinische Arzneimittelprüfung mit volljährigen einwilligungsunfähigen Personen – ein Vergleich zwischen der österreichischen und der deutschen Rechtslage
Mit dem Inkrafttreten der VO (EU) 536/2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln („Verordnung“) am 31.01.2022 wurden die rechtlichen Vorgaben für die Genehmigung, Durchführung und Überwachung von Arzneimittelprüfungen innerhalb der Europäischen Union umfassend novelliert. Ein Novum betrifft die Zulässigkeit gruppennütziger klinischer Arzneimittelprüfungen mit volljährigen einwilligungsunfähigen Personen. Dieser Beitrag untersucht, wie sich die neuen unionsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf derartige Forschung auf das österreichische bzw deutsche Recht ausgewirkt haben, und nimmt eine rechtsvergleichende Analyse vor.
S. 238 - 251, Patientenrechte und Patientensicherheit
Schmerz(engeld)bemessung bei eingeschränktem bzw fehlendem Schmerzempfinden von Intensivpatienten aus juristischer und medizinischer Sicht
Das Ausmaß und die Intensität von Schmerzen sind maßgebliche Parameter für die Bemessung von Schmerzengeld. Bei kommunikationsunfähigen Intensivpatienten stellt die Schmerzbemessung vor erhebliche Schwierigkeiten. Heikel ist auch die Höhe des Schmerzengeldzuspruchs, wenn der Geschädigte durch das haftungsbegründende Ereignis nicht mehr in der Lage ist, Schmerzen (voll) wahrzunehmen. Der folgende Beitrag erörtert diese Problematiken aus juristischer und medizinischer Sicht.
S. 252 - 257, Patientenrechte und Patientensicherheit
OGH: Zur Reichweite der ärztlichen Überprüfungspflicht bei der mündlichen Anordnung einer Medikamentenvorbereitung in einer außergewöhnlichen Notsituation
Von der Vertrauensunwürdigkeit iSv § 27 Z 1 letzter Fall AngG ist jede Handlung oder Unterlassung einer/eines Angestellten erfasst, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis der/den Angestellten des dienstlichen Vertrauens ihres/seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass die/der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, so dass dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind; dabei kommt es vor allem darauf an, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch die/den Angestellten gefährdet seien, wobei nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers entscheidet, sondern an das Gesamtverhalten der/des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen ist, der nach den Begleitumständen des einzelnen Falls und nach der gewöhnlichen Verkehrsauffassung angewendet zu werden pflegt. Hingegen ist das Vorliegen einer bloßen Vertrauenserschütterung oder -beeinträchtigung nicht ausreichend.
Die Vorbereitung einer ärztlich angeordneten Injektion durch eine Diplomkrankenpflegerin kann eigenverantwortlich erfolgen und muss von eine/r/m anordneten Ärztin/Arzt grundsätzlich gem § 49 ÄrzteG nicht mehr überprüft werden, da die/der Ärztin/Arzt darauf vertrauen darf, dass das angeordnete Medikament richtig vorbereitet ist.
Auch wenn die/der Ärztin/Arzt grundsätzlich keine Kontrollpflicht der vorbereiteten Spritze trifft, so ist sie/er im Falle des Erkennens einer auf der Ampulle ersichtliche Aufschrift, die von der erteilten Anweisung abweicht, dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob das richtige Medikament vorbereitet wurde.
S. 258 - 261, Public Health Law
Tun oder Unterlassen als Kriterien für eine Anklage
Strafrechtliche Ermittlungen in Betreuungseinrichtungen und Krankenanstalten sind keine Seltenheit. Die den Ermittlungen zugrunde liegenden Sachverhalte sind vielfältig: es können Stürze gebrechlicher Patienten sein, doch auch andere Verletzungen durch unterlassene Kontrollen (Vitalparameter, Bladderscan nach chirurgischen Eingriffen im Bauchraum, Decubitus), falsch verabreichte Medikamente usw kommen vor. Ob das verantwortliche ärztliche und pflegerische Personal letztendlich verurteilt wird oder bereits das Ermittlungsverfahren zur Einstellung gebracht werden kann, hängt insbesondere davon ab, ob das Verhalten des Beschuldigten rechtlich als Tun oder Unterlassen interpretiert wird.
S. 262 - 268, Public Health Law
Langzeitpflege(teil)reformen in Deutschland und Österreich
Der folgende Beitrag gibt einen Einblick in Pflegereformen in Deutschland mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (BGBl Jahrgang 2021, Teil I Nr. 44) und in Österreich mit Änderungen des Bundespflegegeldgesetzes (BGBl I 129 und 213/2022) sowie eines Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes (BGBl 104/2022 und eines Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes (BGBl I 105/2022)
S. 269 - 276, Public Health Law
EuGH: Zum Verhältnis von täglicher und wöchentlicher Ruhezeit im Sinne der EU-Arbeitszeit-Richtlinie
Die in Art 3 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeit-Richtlinie) vorgesehene tägliche Ruhezeit ist nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Art 5, sondern kommt zu dieser hinzu.
Dann, wenn eine nationale Regelung eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 35 zusammenhängenden Stunden vorsieht, ist dem:der Arbeitnehmer:in zusätzlich zu dieser Zeit die durch Art 3 dieser Richtlinie gewährleistete tägliche Ruhezeit zu gewähren.
Art 3 der Richtlinie ist im Lichte von Art 31 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) dahin auszulegen, dass ein:e Arbeitnehmer:in, dem:der eine wöchentliche Ruhezeit gewährt wird, auch Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit hat, die dieser wöchentlichen Ruhezeit vorausgeht.
S. 277 - 283, Internationales
Sondergebühren in Deutschland – Teil 2
Der nachstehende Beitrag ist der zweite Teil einer insgesamt aus drei Teilen bestehenden Ausarbeitung und beleuchtet die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung ärztlicher und nicht-ärztlicher Wahlleistungen nach deutschem Recht sowie die Auswirkungen der Vertragsgestaltung auf die Vergütungsfähigkeit und die Arzthaftung. Der erste Teil findet sich auf den Seiten 182 ff in JMG 2/2023. Dem Beitrag liegt der Vortrag „Sondergebühren in Deutschland“ anlässlich des Juristen-Forums Kärnten der Medizinischen Fortbildungsakademie in Pörtschach am Wörthersee zum Thema „Sondergebühren“ vom 27. und 28. September 2022 zugrunde.
S. 284 - 291, Praxis Gesundheitsrecht
Grundzüge der Psychiatrie und der psychiatrischen Krankheitsbilder
S. 292 - 296, Praxis Gesundheitsrecht
Die Pflege von Menschen mit psychischen Gesundheitsstörungen: Von der Ausbildung in die Pflegepraxis
Seit es Menschen gibt, fallen Individuen davon meist durch absonderliche, nicht zur erwarteten Rolle der Gesellschaft und kleineren sozialen Einheiten passenden Kommunikations- und Verhaltensweisen auf. Jeder Mensch kann betroffen sein und durch meist multimodale Einflussfaktoren in eine vordergründig psychische Unausgeglichenheit geraten. Zusätzlich zu beeinflussenden Faktoren sind aktuell die Belastungsfolgen durch die COVID-19-Pandemie auf die psychische Gesundheit noch nicht zur Gänze abschätzbar. In seelisch instabilen Zeiten stehen hierzu qualifiziert Pflegepersonen im gehobenen Dienst mit setting- und zielgruppenspezifischer Spezialisierung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege den betroffenen Menschen und deren Umfeld professionell zur Seite. Der Kurzbeitrag informiert über die Qualifizierung bis hin zur Berufsberechtigung im Spezialbereich der psychiatrischen Pflege und gibt Einblicke in ausbildungsimmanent wissenschaftliche Entwicklungen. Ergänzend zu bisherigen Erläuterungen für ein besseres Verständnis und Gesamtbild über die psychiatrische Gesundheits– und Krankenpflege sind Kompetenzfelder innerhalb dieser sich spezifische pflegerische Interventionen abspielen und die möglichen Einsatzbereiche in der Berufspraxis angeführt.
Ein Mensch sagt, und ist stolz darauf,
er gehe ganz in seinen Pflichten auf.
Bald aber, nicht mehr ganz so munter,
geht er in seinen Pflichten unter.
Der seit vielen Jahren verwendete Begriff Burnout wurde 2018 als Diagnose in die International Classification of Diseases aufgenommen und wird dort durch Erschöpfung, mentale Distanz und negative Gefühl bezogen auf die Arbeit, und reduzierte Leistungsfähigkeit charakterisiert. Die vorliegende Arbeit beschreibt Risikofaktoren, Warnsymptome und Symptome, Verlauf sowie Prävention dieses Phänomens.
S. 304 - 308, Praxis Gesundheitsrecht
Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die psychische Gesundheit
Die COVID-19-Pandemie zeigt auch mehr als drei Jahre nach ihrem Beginn vielfältige Folgen für unser tägliches Leben – so hat sie sich nicht zuletzt auch nachhaltig auf die psychische Gesundheit der Bevölkerung ausgewirkt. Der folgende Beitrag liefert eine Perspektive aus der psychologischen bzw. psychotherapeutischen Praxis zur psychischen Gesundheit sowie zum Bedarf in der psychosozialen Gesundheitsversorgung während und nach der Pandemie und zeigt auf, dass die Auftretenshäufigkeit psychischer Erkrankungen sowie der Schweregrad der Symptomausprägung sowohl bei Kinder und Jugendlichen als auch bei Erwachsenen durch die Pandemie, die Maßnahmen zu ihrer Eindämmung und die Engpässe in der psychosozialen Gesundheitsversorgung nach wie vor deutlich erhöht sind – und dass das Ende der Pandemie dahingehend keineswegs gleichzusetzen ist mit dem „Ende der Krise“.
S. 309 - 315, Praxis Gesundheitsrecht
Corona – eine Herausforderung für die steirischen Bezirkshauptmannschaften als Gesundheitsbehörden
Die Corona-Pandemie stellt die Gesundheitsbehörden vor noch nie dagewesene Herausforderungen. Neben zahllosen Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen und der fachlichen Vorgaben, die durch die Entwicklung der pandemischen Lage erforderlich wurden, sind es vor allem organisatorische Belange (die Schaffung zentraler Einheiten zur Unterstützung der Bezirkshauptmannschaften) und Ressourcenfragen (Personal, IT-Anwendungen oder Büroinfrastruktur für hunderte Mitarbeiter:innen) für die rasch praktikable Lösungen gefunden werden müssen. Der behördliche Corona-Koordinator zeichnet die diesbezüglichen Entwicklungen in der Steiermark bis Ende 2022 nach.
01.04.-30.06.2023