Gemäß E des OGH vom 18.03.2021, 5 Ob 229/20t ist ein vor dem Ablauf der Wartefrist nach dem Gesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen durchgeführter Eingriff als eigenmächtige Behandlung grundsätzlich rechtswidrig. Dem Arzt steht jedoch der Einwand zu, die Patientin hätte dem Eingriff auch bei Einhaltung einer zweiwöchigen Frist zwischen Aufklärung und Einwilligung zugestimmt.
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- ISSN Online: 2708-6410
40,00 €
inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 184 - 186, Aktuelles in Kürze
Zum Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei ästhetischen Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation
S. 187 - 193, Aus aktuellem Anlass
Sterbebegleitung und Assistierter Suizid: Die Bedeutung der neuen Rechtsgrundlagen für Träger von Gesundheitseinrichtungen und das dort tätige Gesundheitspersonal
Denkbar knapp hat sich der Gesetzgeber zu einer, im Anschluss an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Aufhebung der Strafbarkeit der Suizidbeihilfe, notwendig gewordenen Neuregelung des Assistierten Suizides durchgerungen. Trotz mehrfach geäußerter Kritik aus Lehre und Praxis werden das Sterbeverfügungsgesetz und die Neufassung des § 78 StGB wohl dennoch in der vorliegenden Fassung der Regierungsvorlage am 16.12.2021 im Nationalrat beschlossen werden. Für Träger von (öffentlichen) Gesundheitseinrichtungen und die dort tätigen Mitarbeiter*innen bieten die neu geschaffenen Regelungen jedoch keine ausreichenden Grundlagen für die Handhabung der Suizidbeihilfe. Im Rahmen dieses Beitrags soll daher der Versuch gestartet werden, den maßgeblichen Rechtsrahmen für Träger von Gesundheitseinrichtungen und deren Personal im Zusammenhang mit der Sterbebegleitung sowie dem Assistierten Suizid auf Basis des geltenden Rechts und der neuen Gesetzeslage darzustellen.
S. 194 - 201, Fachbeitrag
Aufbau einer digitalen Gesundheitsplattform – Der österreichische Weg in ein digitales Gesundheitswesen
Länder wie Estland machen es vor und sind Vorreiter in der Digitalisierung ihres Gesundheitswesens. Die Basis des digitalen Gesundheitssystems ist eine übergreifende Gesundheitsplattform zum Austausch von Patient:innendaten. Auch die WHO empfiehlt den Aufbau einer solchen Gesundheitsplattform, die unterschiedliche Datenströme der Patient:innen im System verknüpft. Der Status quo in Österreich: Es gibt wertvolle Daten, aber unstrukturiert und unverknüpft, liegen diese bei verschiedenen Institutionen und Patient:innen haben nur eingeschränkt Zugriff. Die Covid19-Pandemie rückte die Notwendigkeit von Analysen auf Knopfdruck ganz oben auf die Agenda. Daten über den Gesundheitszustand der eigenen Bevölkerung schnell und effizient zu erfassen und zu nutzen sind Kennzeichen eines modernen Gesundheitswesens. Der direkte Zugriff auf Daten zur eigenen Gesundheit unterstützt den Weg von der paternalistischen Medizin hin zum Empowerment der Patient:innen.
Der Artikel beschreibt den aktuellen Technologiekontext in Österreich, welche Maßnahmen mittelfristig zum Aufbau einer Plattform geplant sind und was zusätzlich notwendig ist, um zu den Spitzenreitern der Digitalisierung im Gesundheitswesen aufzuschließen.
S. 202 - 209, Fachbeitrag
Die gesundheitliche Versorgung im Vollzug – Herausforderungen in der Pandemie
Die Häufung von Infektionen und Erkrankungen in Einrichtungen des Straf- und Maßnahmenvollzugs schränkt die Freiheit der dort angehaltenen Menschen zusätzlich ein, verlangt dem betreuenden Personal enorme Anstrengungen ab – und zeigt drastisch die Schwachstellen eines Systems auf.
S. 210 - 214, Fachbeitrag
Arbeitsrechtliches zur Matrixorganisation – Versuch über die „funktionelle“ Ausfaltung des Begriffs „Arbeitgeber/in“
Matrixstrukturen im Konzern sind ein altbekanntes Phänomen und haben längst Einzug in den Gesundheitssektor gehalten, doch werden daran anschließende Rechtsfragen erst neuerdings verstärkt diskutiert. Ein eingehender Blick darauf, welche Funktionen die Rechtsstellung von Arbeitgeber/inne/n in sich begreift, könnte bei der Suche nach Lösungsansätzen hilfreich sein.
S. 215 - 227, Blick nach ...
Quo vadis, Gesundheitswesen?
S. 228 - 230, Der interessante Fall
Krankenzusatzversicherung: Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht
Hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Beantwortung der Antragsfragen Kenntnis von einer diagnostizierten Erkrankung, dann hat er diese anzugeben, selbst wenn sich die Diagnose nachträglich als unrichtig herausstellt.
S. 231 - 234, Judikatur
Ohne Zustimmung des „Vaters“ eingepflanzter Embryo – kein Feststellungsinteresse mangels rechtlicher Vaterschaft
OGH 15.3.2021, 4 Ob 9/21h
(OLG Linz, 4 R 134/20h; LG Wels, 5 Cg 23/20m)