Etwas mehr als vier Jahre nachdem der deutsche Gesetzgeber den Straftatbestand der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung als § 217 dStGB beschlossen hatte, wurde dieser durch das Deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe am 26.02.2020 als verfassungswidrig aufgehoben. Damit folgte das Bundesverfassungsgericht der starken Kritik, die mit dem zuvor erwähnten Beschluss einherging. Das Urteil stellte aber darüber hinaus auch klar, dass der deutschen Verfassung in Art 2 Abs 2 iVm Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) getroffenen autonomen Selbstbestimmung auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben innewohnt. Damit einher geht auch das Recht, sich hierbei fremder Hilfe zu bedienen, solange das eigene Leben durch einen selbst beendet wird. In diesem Spannungsfeld zwischen dem Selbstbestimmungsrecht einerseits und dem Schutz des Lebens andererseits darf der Staat nur im Rahmen der (strikten) Verhältnismäßigkeit eingreifen. Dies dann jedoch auch mit Mitteln des Strafrechts, sofern die Autonomie des Einzelnen geschützt und der Zugang zur freiwillig angebotenen Suizidhilfe nicht durch die strafrechtliche Regulierung verunmöglicht wird.
- ISSN Online: 2708-6410
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Inhalt der Ausgabe
S. 128 - 129, Aktuelles in Kürze
Arzneimittelversorgung während der Corona-Pandemie und Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinprodukten
S. 130 - 131, Aktuelles in Kürze
Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit schützt nicht vor amtlichen Corona-Statistiken
S. 132 - 140, Aus aktuellem Anlass
Das „Sterbehilfe-Erkenntnis“ des deutschen BVG – ein Wegweiser für Österreich?“
S. 141 - 142, Aus aktuellem Anlass
Gesundheitsversorgung in der Pandemie: Triage – oder kommen alle dran?
S. 143 - 150, Fachbeitrag
Grenzen der Zulässigkeit und der Ausgestaltung von Preismodellen für Arzneimittel im Erstattungskodex
Die Preisbildung von Arzneimitteln ist ein komplexes Gebiet, da hier verschiedene teils gegenläufige Interessen aufeinandertreffen und es zudem um das hoch sensible Gut der menschlichen Gesundheit geht. Auf der einen Seite steht das Streben der Sozialversicherung eine ausgeglichene Gebarung zu erzielen, auf der anderen Seite stehen Grundrechtspositionen und Interessen der pharmazeutischen Unternehmen und über beiden das Ziel einer optimalen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Ein Phänomen, das diesem Interessenskonflikt entspringt, stellen Preismodelle dar, deren Rechtsnatur, Zulässigkeit und inhaltliche Determinanten in diesem Beitrag untersucht werden sollen.
Ein Virus sbreitet sich mit großer Geschwindigkeit über die ganze Welt aus, eine Endemie wird zur Pandemie. Eine Situation, wie sie eher selten vorkommt, und die politisch Verantwortlichen greifen zu außergewöhnlichen Maßnahmen, die schließlich zu einer globalen wirtschaftlichen Krise führen und die Bevölkerung, bewusst oder unbewusst, in Angst und Schrecken versetzt. Dazu tragen zudem auch noch medial verbreitete Aussagen bei, die darauf hinweisen, dass sehr bald jeder Bürger dieses Landes jemanden kennen wird, der an dieser Viruserkrankung verstorben sein wird und dass möglicherweise auch in Bälde eine Situation eintreten werde, in der schließlich nicht ausreichend Intensivbehandlungsbetten und Beatmungsgeräte zur Verfügung stehen werden, um allen Menschen, die eine derartige Spezialbehandlung benötigen, eine solche auch zur Verfügung stellen zu können. Und schließlich wird auch noch in einer renommierten Tageszeitung die Meinung vertreten, dass „dann im Einzelfall auch möglicherweise Menschen geopfert werden müssten“. Es muss also damit gerechnet werden, dass Patienten in Krankenhäusern einer Triage, einer Sichtung unterzogen werden und möglicherweise auch die Zuteilung eines Intensivbehandlungsbettes nach nicht transparenten Kriterien erfolgen würde. Welche Aussicht, wenn man dann vielleicht auch noch zur Risikogruppe gehört!
S. 160 - 164, Fachbeitrag
Anforderungen an Gesichtsmasken und ärztliche Bescheinigungen zur Ausnahme von der Maskenpflicht
Die Corona-Pandemie bringt es mit sich, dass fast überall in Europa gesetzliche oder behördliche Verpflichtungen zum Tragen einer „Gesichtsmaske“, offiziell auch Mund-Nasen-Bedeckung oder -Schutz genannt, bestehen, um andere Personen, aber, wie Studien zeigen, auch sich selbst vor einer SARS-CoV-2-Infektion zu schützen. Genauere Reglungen zur Qualität der Gesichtsmasken hingegen fehlen. Natürlich gibt es auch Ausnahmen von der Maskenpflicht. Wenig verwunderlich, dass auch diese Fragen nun vor Gericht gelandet sind. Jüngst haben deutsche Verwaltungsgerichte dazu Entscheidungen getroffen, die Anlass dazu geben, über die Grenze zu blicken. Denn die Rechtslage, wie auch die Gesundheitssituation in Deutschland und Österreich sind weitgehend vergleichbar.
Eine SWOT-/Risiko-Analyse gibt Aufschluss über Resilienz, Zukunftsfähigkeit sowie Reifegrad von Digitalisierung, Nachhaltigkeit und GRC Ihrer Organisation.
Ein Managementsystem ist im Grunde die Aufbau- und Ablauforganisation des Unternehmens und sorgt für Zielsetzung und -erreichung.
Im Vordergrund stehen dabei die Prozesse.
Prozesse müssen verschiedene Anforderungen (Effektivität, Effizienz, Kundenanforderungen, technische Sicherheit, Compliance, u.v.m.) erfüllen.
Eine Prozessoptimierung erfolgt unter anderem durch den Einbau von Risk-, Compliance-, IKS-, etc.-Komponenten.
Durch die digitale Optimierung von Abläufen / Methoden kann zugleich auch noch enorm viel Geld eingespart werden.
S. 173 - 174, Der interessante Fall
Keine Veröffentlichung von Gesundheitsdaten auf Social Media Plattformen
Es liest sich wie eine Selbstverständlichkeit - natürlich dürfen keine Gesundheitsdaten Dritter auf Facebook und Co veröffentlicht werden. Man möchte meinen, dass dies für jeden klar und logisch sein müsste oder etwa nicht?
S. 175 - 177, Rechtsprechung
Produktion und Veräußerung von Medikamenten an Dritte einer Krankenhausapotheke kein eigenständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Eine Krankenhausapotheke (Anstaltsapotheke), die neben der Eigenversorgung von Krankenhäusern auch Medikamente selbst produziert und zum Teil an Dritte verkauft, ist mit dieser letztgenannten Betätigung kein eigenständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, sondern die Anstaltsapotheke ist insgesamt als einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0060).
S. 178 - 179, Tagungsbericht