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Heft 1, April 2020, Band 2020

eJournal-Heft
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2708-6410

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Inhalt der Ausgabe

  • Impfpflicht gegen Masern

    S. 4 - 5, Aktuelles in Kürze

    Georg Streit
  • Sicherstellung der Arzneimittelversorgung

    S. 5 - 5, Aktuelles in Kürze

    Georg Streit
  • Coronavirus: Ein Situationsbericht aus rechtlicher Perspektive

    S. 6 - 13, Aus aktuellem Anlass

    Thomas Pixner

    In diesem Beitrag wird die aktuelle österreichische Rechtslage zur SARS-CoV-2-Pandemie dargestellt. Schwerpunkte sind die Absonderung und Verkehrsbeschränkung sowie der gerichtliche Rechtsschutz dagegen.

    Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Rechtslage ständig ändert, bisher indem die Maßnahmen ausgeweitet werden. Änderungen konnten bis zum 05.04.2020 berücksichtigt werden.

  • Covid-19 und Datenschutz

    S. 14 - 15, Aus aktuellem Anlass

    Dominik Engel / Kurt Retter

    Aufgrund der wachsenden Zahl an Infektionen sollten Arbeitgeber Maßnahmen treffen, um ihre Mitarbeiter und Kunden zu schützen. Derartige Maßnahmen beinhalten dabei meist auch das Erheben von Gesundheitsdaten. Dies führt bei vielen Arbeitgebern zu Unsicherheit, ob es sich dabei um rechtlich zulässige Datenverarbeitungen handelt, insbesondere wenn diese ohne Zustimmung der betroffenen Personen vorgenommen werden.

    Die Aufsichtsbehörden verschiedener Mitgliedstaaten haben hierzu in den vergangenen Tagen bereits diverse Leitlinien veröffentlicht, die jedoch teilweise voneinander abweichen. Auch die österreichische Datenschutzbehörde („DSB“) hat mittlerweile ihre Ansicht in Bezug auf die Verarbeitung von Gesundheitsdaten in Form einer „Information der Datenschutzbehörde zum Coronavirus (Covid-19)“ veröffentlicht und zwischenzeitig bereits adaptiert. Im Folgenden werden die wesentlichen datenschutzrechtlichen Themen für Arbeitgeber kurz aufbereitet, wobei auch die jeweilige Position der DSB zusammengefasst wird.

  • Die datenschutzrechtliche Zweckbindung der Sozialversicherungsnummer oder: ; Wer darf die SV-Nummer nutzen?

    S. 16 - 19, Fachbeitrag

    Alexander Koukal / Georg Streit

    Zu den zentralen Dienstleistungen des Dachverbands der Sozialversicherungsträger gehört die „Vergabe von einheitlichen Versicherungsnummern und deren Verknüpfung mit dem entsprechenden bereichsspezifischen Personenkennzeichen (§ 9 des E-Government-Gesetzes, BGBl I 10/2004) zur Verwaltung personenbezogener Daten im Rahmen der der Sozialversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben“. Diese Aufgabe oblag bis 31.12.2019 dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger.

    Die vom Dachverband vergebene Sozialversicherungsnummer wird für die Abwicklung der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie von Sozialleistungen verwendet und in diesem Zusammenhang ua von den Sozialversicherungsträgern, dem AMS, Leistungserbringern im Gesundheitsbereich und Arbeitgebern verarbeitet. Sie kommt auch bei der Förderungsabwicklung von gemeinnützigen Bauvereinigungen und bei der Abwicklung der Grunderwerbsteuer zur Verwendung.

  • Die Auswirkungen des Brexits auf die Durchführung von klinischen Prüfungen

    S. 20 - 23, Fachbeitrag

    Elisa Gruber / Katrin Egger

    Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union zieht weitreichende Folgen auch für die Durchführung von laufenden und zukünftigen klinischen Prüfungen nach sich. Dieser Beitrag behandelt die aus dem Brexit resultierenden wesentlichen Änderungen, welche bei der Abwicklung von klinischen Prüfungen in Betracht zu ziehen sind.

  • Überprüfung forensischer Nachbetreuungseinrichtungen – Impressionen aus dem Blickwinkel der Volksanwaltschaft

    S. 24 - 33, Fachbeitrag

    Peter Kastner

    Seit 2012 überprüft die Volksanwaltschaft mit Hilfe von Experten forensische Ambulanzen und sozialtherapeutische Wohneinrichtungen für psychisch kranke Rechtsbrecher. Der Beitrag erläutert die Zuständigkeit wie Prüfansätze und fasst Wahrnehmungen und Kritikpunkte von den bisherigen Besuchen dieser Einrichtungen zusammen.

  • „Unternehmensführung 4.0“ in der Health-Care- und Pflege-Branche: Der „Ordentliche Kaufmann 4.0“ und sein digitalisiertes Integriertes GRC-Managementsystem: ; „Das Richtige richtig tun“ in unsicheren Zeiten!

    S. 34 - 47, Blick nach …

    Ann-Kathrin Birker / Josef Scherer

    Die Megatrends Digitalisierung, veränderte Arbeitswelten, Regulierung mit gestiegenen Haftungsgefahren, verschärfte Anforderungen an soziale und ökologische Verantwortung (Nachhaltigkeit) und instabile Märkte stellen hohe Anforderungen an den „Ordentlichen Kaufmann 4.0“.

    Der Ordentliche Kaufmann ist den Shareholdern und den Stakeholdern verpflichtet, für nachhaltige Unternehmenssicherung und Unternehmenswertsteigerung zu sorgen.

    Der Ordentliche Kaufmann wird durch ein digitalisiertes Integriertes GRC-Managementsystem 4.0 bei Analysen, Zielsetzung, Strategieentwicklung, Organisation, Steuerung, Bewertung und Umsetzung effektiv unterstützt.

    Für die Verknüpfung von Digitalisierung und GRC mit Strategie, Zielerreichung und (Nachhaltigkeits-) Berichterstattung gibt es noch keine Standards. – Wir haben ihn entwickelt.

  • Straf- und arbeitsrechtliche Beurteilung eines Diebstahls am Arbeitsplatz

    S. 48 - 52, Der interessante Fall

    Kristina Hilber / Kathrin Stiebellehner
  • Grenzen der ersten Hilfeleistung durch Ärzte ohne Hausapotheke

    S. 53 - 58, Rechtsprechung

    Georg Streit

    Nach dem gesetzlich geregelten „Apothekenvorbehalt“ ist Ärzten ohne Hausapotheke in bestimmten gesetzlich geregelten Ausnahmefällen die Abgabe von Arzneimitteln aus dem ärztlichen „Notapparat“ für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen erlaubt.

    Zum ärztlichen Ordinationsbedarf zählen jene Arzneimittel, die der Arzt zur unmittelbaren Anwendung im Rahmen der Erbringung seiner ärztlichen Leistungen in der Ordinationsstätte benötigt und die (nur) der eigenen ärztlichen „Anwendung“ dienen. Dazu zählt neben der direkten Verabreichung auch das Aushändigen einzelner Tabletten an den Patienten durch den Arzt zum Zweck der Therapie, sofern dies im unmittelbaren sachlichen und örtlichen Kontext einer persönlichen Behandlung stattfindet. Ob die selbständige Einnahme noch in der Ordination des Arztes stattfindet, oder erst nach deren Verlassen, ist nicht relevant, solange es sich um geringe Mengen handelt und der unmittelbare Zusammenhang mit der Behandlung noch gewahrt ist. Eine derartige „Anwendung“ ist ohne Einschränkung durch den Apothekenvorbehalt zulässig.

    Von der „Anwendung“ ist die „Abgabe“ von Arzneimitteln durch den Arzt ohne Hausapotheke zu unterscheiden. Nur für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendige Arzneimittel dürfen vom Arzt ohne Hausapotheke an Patienten abgeben werden. Etwa wenn mit der Verweisung des Patienten an eine öffentliche Apotheke ein zeitlicher Aufschub verbunden sein kann, der für den Patienten gesundheitlich nachteilig ist. Besteht die Möglichkeit, ein notwendiges Medikament rechtzeitig in einer öffentlichen Apotheke zu beschaffen, ist die Abgabe des Arzneimittels an den Patienten durch den Arzt im Rahmen seiner Ordination ausgeschlossen. Das gilt daher auch für die Abgabe von Medikamenten, die über die rasche Erstintervention hinaus zur weiteren Therapie verwendet werden.

    Ab welchem Zeitpunkt bzw ab welchem Umfang der ausgefolgten Arzneimittel keine „erste Hilfeleistung“ mehr vorliegt, hängt vor allem vom Krankheitsbild sowie der Erreichbarkeit einer öffentlichen Apotheke ab. Die Übergabe einer ganzen Tablettenpackung ist als „Abgabe“ von Arzneimitteln zu werten, die nur für die notwendige erste Hilfeleistung in dringenden Fällen zulässig ist.

    OLG Innsbruck 21.2.2019, 2 R 18/19t – Apothekenvorbehalt ; (Revisionsrekurs nicht zugelassen, rechtskräftig)

    Rechtsgrundlagen: § 29 ApG; § 57 ÄrzteG; § 59 Abs 1 AMG; § 1 Abs 1 Z 1 UWG

  • Anregung zur Bestellung einer/eines Erwachsenenvertreterin/Erwachsenenvertreters durch eine Universitätsklinik

    S. 59 - 60, Rechtsprechung

    Werner Hauser

    Zur Einleitung des Verfahrensbetreffend die Bestellung einer/eines gerichtlichen Erwachsenenvertreterin/Erwachsenenvertreters haben begründete und konkrete Anhaltspunkte für die Bestellungs-Notwendigkeit der Erwachsenenvertreterin/des Erwachsenenvertreters zur Wahrung der Belange der/des Betroffenen vorzuliegen.

    Die Frage des Vorliegens konkreter und begründeter Anhaltspunkte ist eine typische Einzelfallbeurteilung, die nur bei einer groben richterlichen Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage begründen kann.

    Die Anregung zur Bestellung einer/eines gerichtlichen Erwachsenenvertreterin/Erwachsenenvertreters von einer Universitätsklinik für Psychiatrie, also einer mangels Eigeninteressen unbefangenen und zur Beurteilung von psychischen Krankheiten oder vergleichbaren Beeinträchtigungen qualifizierten Einrichtung wird regelmäßig als objektiv geeignet anzusehen sein.

    § 271 ABGB; § 117a Abs 1 AußStrG; § 4a ErwSchVG

    OGH 18.11.2019, 8 Ob 92/19s

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