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Hauser, Werner

Anregung zur Bestellung einer/eines Erwachsenenvertreterin/Erwachsenenvertreters durch eine Universitätsklinik

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Zur Einleitung des Verfahrensbetreffend die Bestellung einer/eines gerichtlichen Erwachsenenvertreterin/Erwachsenenvertreters haben begründete und konkrete Anhaltspunkte für die Bestellungs-Notwendigkeit der Erwachsenenvertreterin/des Erwachsenenvertreters zur Wahrung der Belange der/des Betroffenen vorzuliegen.

Die Frage des Vorliegens konkreter und begründeter Anhaltspunkte ist eine typische Einzelfallbeurteilung, die nur bei einer groben richterlichen Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage begründen kann.

Die Anregung zur Bestellung einer/eines gerichtlichen Erwachsenenvertreterin/Erwachsenenvertreters von einer Universitätsklinik für Psychiatrie, also einer mangels Eigeninteressen unbefangenen und zur Beurteilung von psychischen Krankheiten oder vergleichbaren Beeinträchtigungen qualifizierten Einrichtung wird regelmäßig als objektiv geeignet anzusehen sein.

§ 271 ABGB; § 117a Abs 1 AußStrG; § 4a ErwSchVG

OGH 18.11.2019, 8 Ob 92/19s

  • Hauser, Werner
  • § 271 ABGB
  • § 4a ErwSchVG
  • OGH, 18.11.2019, 8 Ob 92/19s
  • § 117a Abs 1 AußStrG
  • JMG 2020, 59

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