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Streit, Georg

Grenzen der ersten Hilfeleistung durch Ärzte ohne Hausapotheke

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Nach dem gesetzlich geregelten „Apothekenvorbehalt“ ist Ärzten ohne Hausapotheke in bestimmten gesetzlich geregelten Ausnahmefällen die Abgabe von Arzneimitteln aus dem ärztlichen „Notapparat“ für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen erlaubt.

Zum ärztlichen Ordinationsbedarf zählen jene Arzneimittel, die der Arzt zur unmittelbaren Anwendung im Rahmen der Erbringung seiner ärztlichen Leistungen in der Ordinationsstätte benötigt und die (nur) der eigenen ärztlichen „Anwendung“ dienen. Dazu zählt neben der direkten Verabreichung auch das Aushändigen einzelner Tabletten an den Patienten durch den Arzt zum Zweck der Therapie, sofern dies im unmittelbaren sachlichen und örtlichen Kontext einer persönlichen Behandlung stattfindet. Ob die selbständige Einnahme noch in der Ordination des Arztes stattfindet, oder erst nach deren Verlassen, ist nicht relevant, solange es sich um geringe Mengen handelt und der unmittelbare Zusammenhang mit der Behandlung noch gewahrt ist. Eine derartige „Anwendung“ ist ohne Einschränkung durch den Apothekenvorbehalt zulässig.

Von der „Anwendung“ ist die „Abgabe“ von Arzneimitteln durch den Arzt ohne Hausapotheke zu unterscheiden. Nur für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendige Arzneimittel dürfen vom Arzt ohne Hausapotheke an Patienten abgeben werden. Etwa wenn mit der Verweisung des Patienten an eine öffentliche Apotheke ein zeitlicher Aufschub verbunden sein kann, der für den Patienten gesundheitlich nachteilig ist. Besteht die Möglichkeit, ein notwendiges Medikament rechtzeitig in einer öffentlichen Apotheke zu beschaffen, ist die Abgabe des Arzneimittels an den Patienten durch den Arzt im Rahmen seiner Ordination ausgeschlossen. Das gilt daher auch für die Abgabe von Medikamenten, die über die rasche Erstintervention hinaus zur weiteren Therapie verwendet werden.

Ab welchem Zeitpunkt bzw ab welchem Umfang der ausgefolgten Arzneimittel keine „erste Hilfeleistung“ mehr vorliegt, hängt vor allem vom Krankheitsbild sowie der Erreichbarkeit einer öffentlichen Apotheke ab. Die Übergabe einer ganzen Tablettenpackung ist als „Abgabe“ von Arzneimitteln zu werten, die nur für die notwendige erste Hilfeleistung in dringenden Fällen zulässig ist.

OLG Innsbruck 21.2.2019, 2 R 18/19t – Apothekenvorbehalt ; (Revisionsrekurs nicht zugelassen, rechtskräftig)

Rechtsgrundlagen: § 29 ApG; § 57 ÄrzteG; § 59 Abs 1 AMG; § 1 Abs 1 Z 1 UWG

  • Streit, Georg
  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • § 29 ApG
  • § 57 ÄrzteG
  • OLG Innsbruck, 21.02.2019, 2 R 18/19t, Apothekenvorbehalt (Revisionsrekurs nicht zugelassen, rechtskräftig)
  • § 59 Abs 1 AMG
  • JMG 2020, 53

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