


VwGH: Medizinische Rettungstransportbegleiter sind freie Dienstnehmer
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JMGBand 9
- Inhalt:
- Public Health Law
- Umfang:
- 3154 Wörter, Seiten 87-91
20,00 €
inkl MwSt




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Bei der Beurteilung des Vorhandenseins wesentlicher Betriebsmittel ist zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei kommt es weder auf die Notwendigkeit oder Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels, noch auf den Betriebsgegenstand jenes Unternehmens an, für welches der freie Dienstnehmer tätig ist. Zu beachten ist weiters, dass § 4 Abs. 4 ASVG nicht bloß dann zur Anwendung kommt, wenn keinerlei eigene Betriebsmittel eingesetzt werden, sondern (umgekehrt) nur dann nicht, wenn derjenige, der die Leistung erbringt, im Wesentlichen nicht auf ihm zur Verfügung gestellte Betriebsmittel angewiesen ist (vgl. zum Ganzen VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0133, mwH, insbesondere auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 24.1.2006, 2004/08/0101). Es kommt also – im Sinn des „Angewiesenseins“ auf fremde Betriebsmittel – letztlich auf die wirtschaftliche Abhängigkeit vom Dienstgeber bzw. Auftraggeber bei der konkreten Tätigkeit an (vgl. dazu auch die im Erkenntnis VwGH 24.1.2006, 2004/08/0101, wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, insbesondere den Ausschussbericht 912 BlgNR 20. GP, 5). Dabei ist davon auszugehen, dass eine unternehmerische Tätigkeit grundsätzlich eine gewisse unternehmerische Struktur voraussetzt. Auch wenn im Dienstleistungssektor Anlagegüter wie Geräte und Maschinen eine geringere Rolle spielen, bedarf es im Allgemeinen auch hier zumindest einer Ausstattung mit Bürobedarf und elektronischen Kommunikationsmitteln, um nicht nur die Erbringung der Leistung, sondern vor allem auch deren Anbieten am Markt zu ermöglichen.
Die Wortfolge „auch sonst“ bzw. „losgelöst vom konkreten Auftrag“ aus der Rechtsprechung des VwGH (zB VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223, wonach es darauf ankommt, ob der Dienstnehmer „– losgelöst vom konkreten Auftrag – spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert“) bezieht sich nicht auf Betriebsmittel für einen anderen Tätigkeitsbereich, sondern auf solche für potentielle weitere Aufträge (auch anderer Auftraggeber) im gleichen Tätigkeitsbereich.
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- Attlmayr, Martin
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- JMG 2024, 87
- Werkvertrag
- VwGH, 26.07.2023, Ra 2023/08/0084
- Dienstnehmer
- Rettungstransportbegleiter
- § 4 ASVG
- Betriebsmittel
- freier Dienstnehmer
Bei der Beurteilung des Vorhandenseins wesentlicher Betriebsmittel ist zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei kommt es weder auf die Notwendigkeit oder Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels, noch auf den Betriebsgegenstand jenes Unternehmens an, für welches der freie Dienstnehmer tätig ist. Zu beachten ist weiters, dass § 4 Abs. 4 ASVG nicht bloß dann zur Anwendung kommt, wenn keinerlei eigene Betriebsmittel eingesetzt werden, sondern (umgekehrt) nur dann nicht, wenn derjenige, der die Leistung erbringt, im Wesentlichen nicht auf ihm zur Verfügung gestellte Betriebsmittel angewiesen ist (vgl. zum Ganzen VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0133, mwH, insbesondere auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 24.1.2006, 2004/08/0101). Es kommt also – im Sinn des „Angewiesenseins“ auf fremde Betriebsmittel – letztlich auf die wirtschaftliche Abhängigkeit vom Dienstgeber bzw. Auftraggeber bei der konkreten Tätigkeit an (vgl. dazu auch die im Erkenntnis VwGH 24.1.2006, 2004/08/0101, wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, insbesondere den Ausschussbericht 912 BlgNR 20. GP, 5). Dabei ist davon auszugehen, dass eine unternehmerische Tätigkeit grundsätzlich eine gewisse unternehmerische Struktur voraussetzt. Auch wenn im Dienstleistungssektor Anlagegüter wie Geräte und Maschinen eine geringere Rolle spielen, bedarf es im Allgemeinen auch hier zumindest einer Ausstattung mit Bürobedarf und elektronischen Kommunikationsmitteln, um nicht nur die Erbringung der Leistung, sondern vor allem auch deren Anbieten am Markt zu ermöglichen.
Die Wortfolge „auch sonst“ bzw. „losgelöst vom konkreten Auftrag“ aus der Rechtsprechung des VwGH (zB VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223, wonach es darauf ankommt, ob der Dienstnehmer „– losgelöst vom konkreten Auftrag – spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert“) bezieht sich nicht auf Betriebsmittel für einen anderen Tätigkeitsbereich, sondern auf solche für potentielle weitere Aufträge (auch anderer Auftraggeber) im gleichen Tätigkeitsbereich.
- Attlmayr, Martin
- JMG 2024, 87
- Werkvertrag
- VwGH, 26.07.2023, Ra 2023/08/0084
- Dienstnehmer
- Rettungstransportbegleiter
- § 4 ASVG
- Betriebsmittel
- freier Dienstnehmer