


Placeboeinsatz durch die verschiedenen Berufsgruppen: Ein Streifzug durch die rechtlichen Rahmenbedingungen von Placebos außerhalb klinischer Studien
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JMGBand 9
- Inhalt:
- Patientenrechte und Patientensicherheit
- Umfang:
- 5062 Wörter, Seiten 21-28
20,00 €
inkl MwSt




-
Der Placeboeinsatz ist im Bereich Klinischer Studien längst zum Goldstandard avanciert, der klaren rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegt. Auch im individuellen Arzt-Patient-Verhältnis sind Placebos de facto etabliert. Dies deshalb, weil Placebos aufgrund ihrer Omnipotenz, die körpereigenen Systeme nahezu holistisch nutzen können und damit eine positive Wirkung, völlig losgelöst von den zugrunde liegenden Ursachen entfalten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Placebos in der medizinischen Praxis sind in Österreich bis dato relativ ungeklärt.
-
- Steiner, Maria-Kristina
-
- Risiko-Nutzen-Analyse
- § 49 ÄrzteG
- § 9 Abs 1 GuKG
- medizinische Indikation
- JMG 2024, 21
- Placebo
- Aufklärung
- § 15 GuKG
- § 51 Abs 1 ÄrzteG
- Medizinrecht
- Psychotherapeuten
- individuelles Behandlungsverhältnis
- § 5 Abs 3 GuKG
- Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger
- § 2 ÄrzteG
- Antidepressiva
Der Placeboeinsatz ist im Bereich Klinischer Studien längst zum Goldstandard avanciert, der klaren rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegt. Auch im individuellen Arzt-Patient-Verhältnis sind Placebos de facto etabliert. Dies deshalb, weil Placebos aufgrund ihrer Omnipotenz, die körpereigenen Systeme nahezu holistisch nutzen können und damit eine positive Wirkung, völlig losgelöst von den zugrunde liegenden Ursachen entfalten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Placebos in der medizinischen Praxis sind in Österreich bis dato relativ ungeklärt.
- Steiner, Maria-Kristina
- Risiko-Nutzen-Analyse
- § 49 ÄrzteG
- § 9 Abs 1 GuKG
- medizinische Indikation
- JMG 2024, 21
- Placebo
- Aufklärung
- § 15 GuKG
- § 51 Abs 1 ÄrzteG
- Medizinrecht
- Psychotherapeuten
- individuelles Behandlungsverhältnis
- § 5 Abs 3 GuKG
- Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger
- § 2 ÄrzteG
- Antidepressiva