Zur Frage der EU-Konformität einer Stipendien-Rückzahlungsverpflichtung
- Originalsprache: Deutsch
- JMGBand 2018
- Rechtsprechung, 3077 Wörter
- Seiten 111 -115
- https://doi.org/10.37942/jmg201802011101
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Art 2 Abs 1 lit c RL 75/363/EWG; Art 24 Abs 1 lit c RL 93/16/EWG; Art 45 und 49 AEUV
Den einschlägigen Bestimmungen der RL 75/363/EWG und 93/16/EWG widerspricht die Gewährung eines nationalen Stipendiums zur Finanzierung einer Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat, die zum Erwerb eines Facharzttitels führt, selbst dann nicht, wenn die/der Stipendienempfänger/in entweder für mindestens fünf Jahre im stipendiengewährenden Mitgliedstaat beruflich tätig sein soll oder bis zu 70 % des erhaltenen Stipendiums zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen hat.
Sofern die mit der Stipendiengewährung verknüpfte Berufsausübungspflicht bzw Rückzahlungsverpflichtung dem legitimen Ziel nach einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allen zugänglichen fachärztlichen Betreuung unter gleichzeitiger Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit entspricht, liegt keine EU-Rechtswidrigkeit vor.
EUGH 20.12.2017, C-419/17, Simma Federspiel
- Hauser, Werner
- Art 2 Abs 1 lit c RL 75/363/EWG
- Art 49 AEUV
- Art 24 Abs 1 lit c RL 93/16/EWG
- JMG 2018, 111
- EUGH, 20.12.2017, C-419/17, Simma Federspiel
- Art 45 AEUV
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