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Zenz, Christian

Die Spekulationsregel der WGG-Novelle 2016

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Die Verhinderung spekulativer Erwerbsvorgänge im gemeinnützigen Wohnungssektor war ein Nebenschauplatz der WGG-Novelle 2016. Mit § 15g WGG hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die Spekulationen mit gemeinnützig errichtetem Wohnraum hintanhalten soll. In Hinkunft muss bei Weiterveräußerung binnen zehn Jahren ein sogenannter Differenzbetrag bezahlt werden. Dieser wird durch ein Vorkaufsrecht besichert. Die Norm rückte in letzter Zeit immer mehr in den Fokus der Branche, da Unklarheiten bei der Handhabung der zwei korrespondierenden Instrumente Vorkaufsrecht und Differenzbetrag auftraten.

  • Zenz, Christian
  • § 15d WGG
  • § 15g WGG
  • § 15b WGG
  • Spekulation
  • nachträgliche Wohnungseigentumsbegründung
  • Wohnungsgemeinnützigkeit
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 15c WGG
  • gemeinnützige Bauvereinigungen (gBV)
  • WOBL 2016, 281

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