Die dauerhafte Bindung des gemeinnützigen Vermögens für Zwecke des Wohnungs- und Siedlungswesens ist eines der zentralen Grundprinzipien des österreichischen Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts. Durch die WGG-Novelle 2016 wurden die im WGG enthaltenen Bestimmungen zur Sicherung des gemeinnützigen Vermögens insbesondere für den Fall des Verkaufs von Bauten und Anlagen (also insbesondere ganzer Wohnobjekte) an Personen die nicht gemeinnützige Bauvereinigungen sind gestärkt und damit ein bedrohliches „Schlupfloch“ für Vermögensabflüsse aus dem gemeinnützigen Bereich geschlossen. Daneben wurden Regelungen zur Sitzverlegung gemeinnütziger Bauvereinigungen und Klarstellungen zur Geldleistung im Falle der Entziehung der Anerkennung des Gemeinnützigkeitsstatus getroffen. Dies dient der rascheren und wirkungsvolleren Durchsetzbarkeit von Sanktionen im behördlichen Verfahren bei Verstößen gegen das Vermögensbindungsprinzip.
- ISSN Online: 1613-7647
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Inhalt der Ausgabe
S. 248 - 253, Aufsatz
Vertiefte Absicherung der gemeinnützigen Vermögensbindung durch die WGG-Novelle 2016
S. 254 - 261, Aufsatz
Compliance, Fit & Proper und Corporate Governance nach der WGG-Novelle 2016
In wirtschafts-, rechts- und gesellschaftspolitischen Diskussionen sind „Compliance“, „Fit & Proper“ und „Corporate Governance“ in aller Munde. Was bedeuten diese Begriffe im Allgemeinen und im Speziellen für die gemeinnützige Wohnungswirtschaft? Die WGG-Novelle 2016 verspricht branchen- oder unternehmensintern umzusetzende Maßnahmen zugunsten einer verantwortungsvollen Unternehmensführung und -kontrolle. Darüber hinaus die Einhaltung besonderer ethischer Standards in der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft. Was hat schon bisher gegolten und was ist neu?
S. 262 - 269, Aufsatz
Neuregelung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages sowie Änderungen beim Wiedervermietungsentgelt
Der von den Mietern und Nutzungsberechtigten wohl in der Praxis am unmittelbarsten wahrnehmbare Teil der mit dem WBIB-G gemeinsam beschlossenen WGG-Novelle waren die Änderungen beim Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB). Diesem Themenkomplex sowie der Neuregelung des Wiedervermietungsentgelts nach § 13 Abs 6 WGG ist der nachfolgende Beitrag gewidmet.
S. 270 - 273, Aufsatz
Die Erhöhung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages (EVB) nach § 14 WGG
Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Erhöhungsmöglichkeiten des EVB, insb auch unter Berücksichtigung der mit der WGG-Novelle 2016 geschaffenen Neuerungen.
S. 274 - 280, Aufsatz
Die Neuregelung der Erhaltungspflichten im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht
Ein Kernstück der wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen Rechtsänderungen, die vom Gesetzgeber im Rahmen des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G) erlassen wurde, vorgenommen wurden, betrifft die (Neu-)Verteilung der Erhaltungspflichten zwischen gemeinnützigen Bauvereinigungen und deren Mietern. Im Folgenden werden diese Rechtsänderungen ebenso dargestellt wie die (zahlreichen) Zweifelsfragen, die durch sie aufgeworfen werden.
Die Verhinderung spekulativer Erwerbsvorgänge im gemeinnützigen Wohnungssektor war ein Nebenschauplatz der WGG-Novelle 2016. Mit § 15g WGG hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die Spekulationen mit gemeinnützig errichtetem Wohnraum hintanhalten soll. In Hinkunft muss bei Weiterveräußerung binnen zehn Jahren ein sogenannter Differenzbetrag bezahlt werden. Dieser wird durch ein Vorkaufsrecht besichert. Die Norm rückte in letzter Zeit immer mehr in den Fokus der Branche, da Unklarheiten bei der Handhabung der zwei korrespondierenden Instrumente Vorkaufsrecht und Differenzbetrag auftraten.
S. 287 - 289, Aufsatz
Neuerungen bei der Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages (§ 17 WGG) und Anwendbarkeit des § 16b MRG durch die WGG-Novelle 2016
Durch Art 3 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G) erlassen und das Bundesgesetz über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (WGG-Novelle 2016), kam es zu wesentlichen Änderungen in § 17 WGG; überdies wurde durch eine Novellierung des § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG die Bestimmung des § 16b MRG für genossenschaftliche Nutzungsverhältnisse für anwendbar erklärt. Der folgende Beitrag zeigt die wesentlichen Änderungen auf, die durch die WGG-Novelle 2016 erfolgt sind.
S. 290 - 298, Aufsatz
Die Pflicht gemeinnütziger Bauvereinigungen zur Legung einer Abrechnung über die Herstellungskosten
Die Umsetzung der „Wohnbauoffensive“ der Regierung (WBIB-G), die insbesondere die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank hervorbrachte, führte auch zu tiefgreifenden Änderungen im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht. Der folgende Beitrag hat keine Gesamtdarstellung der Neuerungen des WGG zum Ziel, sondern konzentriert sich auf die neu geschaffenen Rechnungslegungspflichten einer gemeinnützigen Bauvereinigung ihren Vertragspartnern gegenüber eine Abrechnung über die Herstellungskosten zu legen.
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