Der vom Gesetzgeber intendierte Mieterschutz kommt auch dann zum Tragen, wenn befristete Mietverträge von einer Person geschlossen werden, die schon Mitmieter eines wirksam befristeten Mietvertrags war. Die Drucksituation des in der Wohnung verbleibenden Mitmieters wird nicht dadurch beseitigt, dass der andere das befristete Mietverhältnis nicht fortsetzt. Die Annahme, dass die Präklusivfrist gem § 16 Abs 8 Satz 3 MRG verlängert wird, auch wenn nur ein Mitmieter Vertragspartner des zweiten befristeten Mietvertrags wird, hält sich im Rahmen des Sinn und Zwecks dieser Bestimmung.
Für die Ausstattungskategorie A und B ist nach § 15a Abs 1 Z 1 und 2 MRG das Vorhandensein eines Vorraums notwendig. Bei einer räumlichen Einheit von Küche und Vorraum ist das Vorhandensein des Ausstattungsmerkmals Vorraum zu verneinen. Es kommt nicht darauf an, ob der Vorraum von der Küche baulich abgetrennt werden könnte. Zufolge § 15a Abs 2 MRG ist für die Beurteilung der Ausstattungskategorie der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags entscheidend.