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WOBL

wohnrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2015, Band 28

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  • ISSN Online: 1613-7647

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Inhalt der Ausgabe

S. 179 - 189, Aufsatz

Pletzer, Renate/​Böhm, Helmut

Wann gilt ein Wärmebereitungsgerät als „mitvermietet“?

Der Beitrag behandelt eine spezielle Frage, welche die WRN 2015 aufgeworfen hat. Anhand von Fallgruppen sollen die sich aus der Fragestellung ergebenden Problembereiche für den Rechtsanwender übersichtlich aufbereitet werden.

S. 190 - 193, Aufsatz

Sommer, Andreas/​Zenz, Christian

„Fit & Proper“ in der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft?

Schon vor genau 85 Jahren kannte die historische Erst-Kodifikation des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts persönliche Zuverlässigkeitskriterien für Organwalter in gemeinnützigen Bauvereinigungen. Die aktuelle Terminologie eines „Fit & Proper“ für zentrale Funktionsträger im Bankenbereich entspringt naturgemäß einem anderen Zeitgeist. Die rechtspolitischen Zielsetzungen waren und sind aber grundsätzlichen die gleichen.

S. 194 - 194, Aufsatz

Etzersdorfer, Ingmar

Richtertagung am Tulbinger Kogel 2015

S. 195 - 197, Rechtsprechung

Zur Haftung der Mietergesellschaft und ihrer vertretungsbefugten Organe wegen Unterlassung der Anzeige von Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten

Der Ersatzanspruch wegen Unterlassung der Anzeige nach § 12a Abs 3 MRG kann kumulativ gegen die Gesellschaft und die Organe geltend gemacht werden; wegen § 1302 ABGB besteht solidarische Haftung. Für die Annahme, die Haftung der Organe sei gegenüber der Gesellschaft als dem primären Zurechnungssubjekt subsidiär, besteht kein Anhaltspunkt.

S. 197 - 197, Rechtsprechung

Anhebung auf den angemessenen Hauptmietzins infolge Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens

Das Gesetz definiert die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses nicht, nennt aber die zur Ermittlung der Angemessenheit heranzuziehenden wertbestimmenden Faktoren, die im Einzelfall an Hand der im Gesetz bezeichneten Komponenten zu beurteilen ist. Eine grundsätzliche Kategoriebildung in Geschäftslokale, Büros und Mischformen ist bei Anwendung der §§ 16 Abs 1, 12a Abs 2 MRG im Gesetz nicht vorgesehen.

S. 197 - 199, Rechtsprechung

Berek, Kurt

Vertragliches Weitergaberecht

Ein vertragliches Weitergaberecht wird im Zweifel durch einmalige Ausnützung konsumiert und geht nicht auf den Nachmann über. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Weitergaberecht durch einen Verschmelzungsvorgang „konsumiert“ worden ist.

S. 199 - 201, Rechtsprechung

Vonkilch, Andreas

Anwendbarkeit der dreijährigen Präklusivfrist des § 16 Abs 9 MRG auf „Altverträge“

Die dreijährige Präklusivfrist des § 16 Abs 9 letzter Satz MRG gilt auch für „Altverträge“, die vor dem 1. 1. 1982 geschlossen wurden, wenn das Erhöhungsbegehren nach Inkrafttreten des MRG wirksam wurde. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Mietzinserhöhung wirksam wird, jedenfalls aber nicht vor dem 1. 3. 1994.

S. 201 - 202, Rechtsprechung

Vonkilch, Andreas

Anhebung des Mietzinses aufgrund einer Wert­sicherungsvereinbarung vor Inkrafttreten des 3. WÄG

Für die Prüfung der Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung ist iSd § 16 Abs 6 MRG idF vor dem dritten WÄG die Valorisierung der Kategoriesätze maßgeblich, wenn nach der Rechtslage vor dem dritten WÄG nur der Kategoriemietzins, nunmehr aber der Richtwertmietzins vereinbart werden könnte.

S. 202 - 205, Rechtsprechung

Tamerl, Daniel

Zur Frage, ob alle bis zur Beschlussfassung fällig gewordenen Beträge oder nur qualifizierte Rückstände in den Rückstandsbeschluss aufzunehmen sind

Für die Aufnahme nur der qualifizierten Rückstände spricht der Zweck des Rückstandsbeschlusses: Mit bindender Wirkung für das Verfahren soll Klarheit über die Höhe des Rückstands geschaffen werden, um dem Mieter – bei mangelndem groben Verschulden – Gelegenheit zu geben, durch Zahlung die Vertragsauflösung zu Fall zu bringen. Daher müssen später aufgelaufene Rückstände „qualifiziert“ iSd § 1118 2. Fall ABGB sein, um in den Rückstandsbeschluss aufgenommen zu werden.

S. 205 - 206, Rechtsprechung

Keine Zurechnung des Wissens eines untreuen Verwalters zur Eigentümergemeinschaft

Ein Vollmachtgeber muss sich im gesetzlichen bzw vertraglichen Rahmen der von ihm erteilten Vollmacht die Rechtshandlungen und das Wissen seines Bevollmächtigten zurechnen lassen. Ein außerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs erlangtes Wissen des Bevollmächtigten ist dem Auftraggeber grundsätzlich nicht zurechenbar.

Untreue bzw Veruntreuung zu Lasten des Mandanten sind ebensowenig von einer Hausverwaltervollmacht nach dem WEG 2002 umfasst, wie danach gesetzte Handlungen zur Schadensgutmachung. Die nur für rechtmäßige Verwaltungsagenden erteilte Vollmacht rechtfertigt es daher nicht, der Eigentümergemeinschaft (Vollmachtgeberin) die Kenntnis ihres Verwalters von dessen eigenen Straftaten zuzurechnen, um damit ihre Unredlichkeit zu begründen.

S. 206 - 207, Rechtsprechung

Änderung des Aufteilungsschlüssels für die Liftanlage

Können Wohnungseigentümer von Erdgeschossobjekten den Aufzug im Wesentlichen nur zum Erreichen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller nutzen, erscheint eine Befreiung von 4/5 der Liftkosten angemessen.

S. 207 - 208, Rechtsprechung

Zur Antragslegitimation bei der Eintragung der Einräumung des Vorrangs der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von WE nach § 42 WEG 2002

Der Liegenschaftseigentümer (Bauträger) ist  – vom Fall des § 42 Abs 4 WEG 2002 abgesehen – nicht zur Disposition über eine Anmerkung nach § 42 Abs 1 WEG 2002 befugt.

S. 209 - 210, Rechtsprechung

Einverleibung des Eigentumsrechts unter Ausnützung einer Rangordnung zur Streitanmerkung

Die Einverleibung des Eigentumsrechts unter Ausnützung einer Rangordnung hat nicht zur Folge, dass das Eigentum auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Rangordnung zurückbezogen wird, vielmehr entsteht das Eigentum auch in diesem Fall erst mit seiner Einverleibung.

S. 209 - 209, Rechtsprechung

Verpflichtung zur Einsicht in die Urkundensammlung

Es besteht eine über § 5 GBG hinausgehende Verpflichtung zur Einsicht in die Urkundensammlung, wenn bei dem in das Hauptbuch Einsicht Nehmenden der Verdacht erweckt werden muss, dass das Hauptbuch und die Urkundensammlung nicht übereinstimmen, oder wenn die Einsichtnahme in die Urkundensammlung als verkehrsüblich angesehen werden muss. Nichts anderes kann bei konkreten Anhaltspunkten wie der Abweichung der Realität vom Grundbuchsstand für den Verlauf der Grunddienstbarkeit gelten.

S. 210 - 211, Rechtsprechung

Liegenschaftsübertragung bei Substitution auf den Überrest

Gegen die Durchführung einer Liegenschaftsübertragung im Fall einer angemerkten Substitution auf den Überrest bestehen keine Bedenken, wenn sich aus der betreffenden Einantwortungsurkunde und der Grundbucheintragung keine Beschränkung des Vorerben ergibt. Verfügt in diesem Sinn der Vorerbe über die Liegenschaft, dann ist damit auch die Grundlage für die Anmerkung der Substitution auf den Überrest weggefallen, weil diese nicht mehr zum „Überrest“ gehören und die nur den Vorerben betreffende Anordnung nicht den Liegenschaftserwerber binden kann.

S. 211 - 211, Rechtsprechung

Prüfung der Exekutionsbewilligung durch das Grundbuchsgericht

Hat das vom Grundbuchsgericht verschiedene Bewilligungsgericht auf ein sich aus dem Grundbuch ergebendes Bewilligungshindernis erkennbar nicht Bedacht genommen, hat das Grundbuchsgericht den Vollzug der bewilligten Eintragung abzulehnen.

S. 212 - 213, Korrespondenz

Steiner, Werner

Replik zur Korrespondenz von Stabentheiner, wobl 2015, 58f

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