Die E 5 Ob 207/21h hat ausgesprochen, dass der selbstverwaltende Mehrheitseigentümer im Anwendungsbereich des WEG 2002 nicht vor jeder Maßnahme der ordentlichen Verwaltung ein Beschlussverfahren nach § 24 WEG 2002 durchführen muss. Erwähnenswert ist, dass im entschiedenen Fall nicht eine Einzelperson, sondern eine Eigentümerpartnerschaft über die Mehrheit der Anteile verfügt.
Aus Anlass dieser Entscheidung werden sowohl die in der Entscheidung behandelten Themen als auch die durch die Entscheidung entstehenden weiterführenden Fragen näher beleuchtet. Der Beitrag befasst sich daher mit der Möglichkeit, andere Wohnungseigentümer über den Anwendungsbereich des § 18 Abs 2 und 3 WEG 2002 hinaus umfassend zu bevollmächtigen, mit den durch beschlussloses Handeln des Mehrheitseigentümers entstehenden Einschränkungen der Minderheitsrechte sowie der Rechtfertigung hierfür. Außerdem werden die den Minderheitseigentümern zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten behandelt und es wird abschließend auf die Frage eingegangen, ob den verwaltenden Mehrheitseigentümer die Verwalterpflichten gem § 20 WEG 2002 treffen.