Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

WOBL

wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2023, Band 36

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7647

60,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 201 - 211, Aufsatz

Trojer, David

Verspätete, unwirksame und unmögliche Betriebskostenabrechnungen

Der vorliegende Beitrag behandelt unter Berücksichtigung der deutschen und österreichischen Rechtsprechung die Frage, welche Folgen es hat, wenn der Vermieter die Betriebskostenabrechnung nicht legt, eine grob falsche Abrechnung legt oder die Abrechnung unmöglich wird. Im Fokus stehen die Möglichkeit der Zurückhaltung weiterer Betriebskostenteilzahlungen und Rückforderungsansprüche des Mieters.

S. 212 - 213, Rechtsprechung

Durchsetzbarkeit von Befristungsvereinbarungen in Mietverträgen

Eine Befristungsvereinbarung muss ausreichend bestimmt und unzweifelhaft erfolgen. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Mieter darauf einstellen kann, dass das Mietverhältnis ohne sein weiteres Zutun zu einem bestimmten – das heißt von vornherein objektiv feststellbaren – Zeitpunkt endet.

Eine „Verlängerungsoption“ steht einer wirksamen Befristung des Mietvertrags dann nicht entgegen, wenn das Erlöschen des Mietverhältnisses als solches nicht von einer (noch dazu auslegungsbedürftigen) Bedingung, wie etwa einer vorherigen Auflösungserklärung oder dem Unterbleiben einer vorherigen Verlängerungserklärung des Vermieters, abhängig gemacht wird.

S. 213 - 215, Rechtsprechung

Zum Zusammenhang von Schriftformerfordernis für Zeitmietverträge und einer Stellvertretung auf Vermieterseite

Auf Vermieterseite steht die eigenhändige Unterfertigung der Befristungsvereinbarung durch einen bevollmächtigten Vertreter der Unterfertigung durch die Partei selbst gleich. Es bedarf daher weder für die Wirksamkeit der Stellvertretung noch für die Erfüllung der in § 29 Abs 1 Z 3 MRG für Zeitmietverträge vorgeschriebenen Schriftform eines schriftlichen Hinweises auf das Handeln (auch) im fremden Namen.

S. 215 - 216, Rechtsprechung

Kündigung wegen Eigenbedarfs

Dringender Eigenbedarf ist gegeben, wenn die Wohnmöglichkeit der mittlerweile volljährigen Tochter des Vermieters, die beabsichtigt, nach ihrer Rückkehr von einem Praktikum ein Masterstudium zu beginnen bzw für den Fall der Nichtzulassung eine Arbeitsstelle in Vorarlberg zu suchen und mit ihrem Lebensgefährten zusammenzuziehen, gemeinsam mit ihrem Vater und zwei weiteren volljährigen Geschwistern (am Wochenende jeweils mit Lebensgefährten) in einem 140 m2 großen Haus, in dem ihr – wie auch den anderen Familienmitgliedern – nur ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht und sämtliche Hausnutzer auf lediglich ein Bad angewiesen sind, nicht ausreicht.

S. 216 - 217, Rechtsprechung

Allgemeines Aufheizen von Innenstadtwohnungen durch die Klimaerwärmung bildet für sich kein wichtiges Interesse an der Installation einer Klimaanlage

Die vom ErstG auf Basis seiner Feststellungen zur allgemeinen Klimaentwicklung als notorisch bezeichnete Tatsache, dass es dadurch im dicht verbauten Stadtgebiet, va in Wien und insb bei Wohnungen, die in einem höheren Stockwerk direkt unter einem Dachgeschoss oder Dachboden liegen, in den Sommermonaten zu einem „Aufheizen“ der Wohnungen auf oft über 30 Grad Celsius komme und auch in der Nacht die Temperatur kaum absinke, trifft für die individuellen Gegebenheiten im konkreten Einzelfall keine verlässliche Aussage. Die vom ErstG daraus abgeleitete Schlussfolgerung, dass solche Wohnungen mit Klimaanlagen nachgerüstet werden müssen, um zu Wohnzwecken geeignet zu sein, ist auch keineswegs zwingend.

S. 218 - 225, Rechtsprechung

Walch, Mathias

Zustandekommen eines Umlaufbeschlusses bei der Eigentümergemeinschaft

Nach stRsp des OGH tritt bei einem Umlaufbeschluss die Bindung der Teilnehmer an ihre Abstimmungserklärung erst dann ein, wenn sie allen anderen am Willensbildungsprozess Beteiligten zugegangen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann jeder Wohnungseigentümer seine Entscheidung widerrufen. Zum Eintritt der Bindungswirkung ist bei Umlaufbeschlüssen demnach die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich, es sei denn, der allseitige Zugang der Abstimmungserklärungen ist ausnahmsweise auf andere Weise dokumentiert.

Der erk Senat hält trotz der in der Lit geäußerten Kritik an den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen fest. Bei richtigem Verständnis der Rsp des OGH ist die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses kein eigenes, konstitutives und abstraktes Beschlusserfordernis und das Abstellen darauf ist kein im wohnungseigentumsrechtlichen Willensbildungsverfahren zu vermeidender Formalismus. Dieses Erfordernis ist vielmehr die Konsequenz dessen, dass das Anhörungsrecht aller Wohnungseigentümer auch bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren in vollem Umfang zu wahren ist.

S. 225 - 226, Rechtsprechung

Zur Aufrechnung gegen Bewirtschaftungskostenrückstände

Bewirtschaftungskostenrückstände, die sich aus einer Bewirtschaftungskostenabrechnung eines Jahres ergeben, werden dann fällig, wenn sie durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen werden. Ein solcher Rückstand betrifft eine (rechnerisch) abgeschlossene Periode und dient nicht mehr der Sicherung der laufenden Bewirtschaftung einer WE-Anlage. Daher steht dem Wohnungseigentümer das Recht zu, mit eigenen Forderungen gegen den Aufwandersatz für bereits abgerechnete Hausbewirtschaftungskosten aufzurechnen.

S. 226 - 228, Rechtsprechung

Einwand der vertragswidrigen Vorschreibung betreffend Bewirtschaftungskosten und Rücklagenbeiträge

Solange der Abrechnungssaldo nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, besteht weiterhin die Pflicht jedes einzelnen Wohnungseigentümers, die im Rahmen der Liegenschaftsverwaltung vorgeschriebenen Akontozahlungen zu leisten. Betreffend vorgeschriebene Akonti auf Bewirtschaftungskosten ist dem einzelnen Wohnungseigentümer der Einwand nicht vertragsgemäßer Vorschreibung und eines unrichtigen Verteilungsschlüssels verwehrt. In Bezug auf Rücklagenbeiträge darf er allerdings eine allfällige vertragswidrige Vorschreibung einwenden.

S. 228 - 229, Rechtsprechung

Gerichtliche Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels für liegenschaftsbezogene Aufwendungen beim Wohnungseigentum

Eine gerichtliche (Neu-)Festsetzung des Verteilungsschlüssels setzt eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten seit der Aufteilungsvereinbarung voraus, die im gegebenen Zusammenhang nur darin liegen könnte, dass die Nichterrichtung der Wohnungseigentumsobjekte mittlerweile endgültig feststeht. Der Wohnungseigentümer begründete das Fehlen einer objektiven Nutzungsmöglichkeit zusammengefasst damit, dass die der Wohnungseigentumsbegründung zugrunde gelegene Baubewilligung für die im Dachgeschoß geplanten Wohnungseigentumsobjekte des Wohnungseigentümers mittlerweile verfallen sei und eine neue Baubewilligung nicht erwirkt werden könne, weil einzelne Miteigentümer die Zustimmung zu einer Einreichplanung verweigerten. Die Wohnungen seien daher nicht mehr so wie in der Baubewilligung genehmigt herstellbar. Der Wohnungseigentümer hat allein mit dem Hinweis auf den Verfall der ursprünglichen Baubewilligung das endgültige Feststehen der Nichterrichtung nicht schlüssig behauptet.

S. 229 - 230, Rechtsprechung

Exklusivitätsrecht im Mietvertrag

Es stellt keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, wenn die Vorinstanzen eine Unwirksamkeit des im Mietvertrag vereinbarten Aufrechnungsverbots inhaltlich schon mangels einer marktbeherrschenden Stellung des Vermieters verneinten. Allein der Umstand, dass der Vermieter der einzige in Betracht kommende Vermieter am Standort des konkreten Bestandobjekts ist, macht ihn noch nicht zum Monopolisten, weil der sachlich und örtlich relevante Markt keineswegs mit diesem Standort gleichgesetzt werden kann.

Nach dem Wortlaut des Mietvertrags über das Geschäftslokal sicherte der Vermieter dem Mieter die Exklusivität des Standorts als einziges am R-Platz – und dem darauf errichteten Gebäudekomplex – befindliches Verkaufslokal zu, welches Imbisse oder Getränke an Laufkundschaft anbietet. Die Auslegung, dass die mit Zustimmung des Vermieters bei den Zu- und Abgängen zum bzw von diesem Platz – also nicht auf diesem – aufgestellten Getränkeautomaten keinen Verstoß gegen das vertragliche Exklusivitätsrecht begründeten, ist vertretbar.

S. 230 - 232, Rechtsprechung

Etzersdorfer, Ingmar

Erhaltungs- und Wiederherstellungspflichten des Vermieters

Die Verpflichtung des Vermieters erstreckt sich nur auf die Erhaltung und Wiederherstellung des bei der Übergabe des Bestandobjekts gegebenen oder vertraglich zugesagten Zustands. Wird ein Rohdachboden (ohne Elektroinstallationen und Fenster) angemietet, ist die Erhaltung der vom Mieter errichteten Elektrik und der Fenster von ihm selbst zu tragen.

S. 232 - 238, Rechtsprechung

Zott, Andreas

Kondiktionsansprüche wegen Gebrauchsüberlassung unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist

Kondiktionsansprüche nach § 877 ABGB analog aus der erfolgten Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft fallen unter die sinngemäß heranzuziehende dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB.

S. 238 - 241, Rechtsprechung

Zenz, Christian

Kein automatisches (Wieder-)Einpendeln in das WGG

Erwirbt ein Mieter im Rahmen eines Mietkaufs eine Wohnung von einer gemeinnützigen Bauvereinigung, so ist das WGG nicht auf nachfolgende Mietverhältnisse des Erwerbers als Vermieter anwendbar. Fällt die Wohnung im Anschluss wieder an dieselbe gemeinnützige Bauvereinigung zurück, ist deshalb aber das WGG nicht automatisch wieder auf das ex lege übernommene Mietverhältnis anwendbar.

S. 241 - 243, Rechtsprechung

Lenneis, Christian

Abgrenzung Gewerbebetrieb – Vermietung und Verpachtung

Gebäudevermietung ist grundsätzlich Vermögensverwaltung und wird erst dann zur gewerblichen Tätigkeit, wenn die laufende Verwaltungsarbeit (deutlich) jenes Maß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Liegenschaftsvermögens verbunden ist.

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

Neu
WOBL
Heft 4, April 2024, Band 37
eJournal-Heft

60,00 €

Neu
WOBL
Heft 3, März 2024, Band 37
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WOBL
Heft 6, Juni 2023, Band 36
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 5, Mai 2023, Band 36
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WOBL
Heft 6, Juni 2022, Band 35
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 5, Mai 2022, Band 35
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 4, Mai 2022, Band 35
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WOBL
Heft 6, Juni 2021, Band 34
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 5, Mai 2021, Band 34
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WOBL
Heft 6, Juni 2020, Band 33
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 5, Mai 2020, Band 33
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WOBL
Heft 6, Juni 2019, Band 32
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 5, Mai 2019, Band 32
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WOBL
Heft 6, Juni 2018, Band 31
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 5, Mai 2018, Band 31
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WOBL
Heft 6, Juni 2017, Band 30
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 5, Mai 2017, Band 30
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WOBL
Heft 6, Juni 2016, Band 29
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 5, Mai 2016, Band 29
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WOBL
Heft 6, Juni 2015, Band 28
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 5, Mai 2015, Band 28
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WOBL
Heft 6, Juni 2014, Band 27
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 5, Mai 2014, Band 27
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WOBL
Heft 6, Juni 2013, Band 26
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 5, Mai 2013, Band 26
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €