Die Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten muss nicht immer damit verbunden sein, dass auch die Schadensursache beseitigt wird. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob nicht wirtschaftliche und technische Gegebenheiten und Möglichkeiten (iSd Generalklausel des § 3 Abs 1 erster Satz MRG) bestehen, den Schaden wenn nicht auf Dauer, so doch für einen relevanten Zeitraum zu beseitigen.
Aus dem Verweis in § 3 Abs 1 Satz 1 MRG auf die Erhaltung im ortsüblichen Standard nach „Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten“ kann jedenfalls abgeleitet werden, dass das Gesetz dem Vermieter keine Maßnahmen auferlegen will, die als zwecklos beurteilt werden müssen. Daher kann es nicht mehr als Teil einer nach den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten gebotenen Erhaltungsarbeit angesehen werden, wenn sie schon nach relativ kurzer Zeit nutzlos werden würde und daher – solange die eigentliche Schadensursache erhalten bliebe – in kurzen Intervallen wiederholt werden müsste.
Die Bezugnahme auf die wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten in § 3 Abs 1 1. Satz MRG steht in einem inneren Zusammenhang mit dem Erfordernis, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der allgemeinen Benutzung dienenden Anlagen in einem jeweils ortsüblichen Standard zu erhalten sind.
Die vertraglich vereinbarte Nutzungsart als Garage erfordert grundsätzlich keine an Wohnräumen gemessene Erhaltungspflicht. Diese hat sich vielmehr am ortsüblichen Standard für Bestandobjekte mit einer vergleichbaren Widmung zu orientieren.