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Heft 7-8, August 2022, Band 35

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1613-7647

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Inhalt der Ausgabe

  • Realteilung durch WE-Begründung

    S. 226 - 233, Aufsatz

    Georg Arthold

    In jüngster Zeit sind wieder vermehrt spekulative Ankäufe von Anteilen an Zinshäusern sowie die Einbringung von Klagen auf Aufhebung des Miteigentums durch Zivilteilung festzustellen. Ob die Realteilung durch WE-Begründung in ihrer jetzigen Form aufgrund der Entwicklungen auf dem Immobilienmarkt noch ein probates Mittel zur Verhinderung solcher Spekulationen sein kann, und wie ein derartiges Teilungsverfahren abläuft, untersucht der vorliegende Beitrag.

  • Die Bedeutung des Friedensmietzinses (Friedenskronenmietzinses) im geltenden Wohnrecht

    S. 234 - 238, Aufsatz

    Ingmar Etzersdorfer

    Ich bin Helmut Würth erstmals im WS 1997/98 im Rahmen einer Lehrveranstaltung an der Universität Wien begegnet. Später durfte ich bei ihm dissertieren und ab der 23. Auflage mit ihm am Kurzkommentar Miet- und Wohnrecht arbeiten. Neben dem gemeinsamen beruflichen Interesse für das Miet- und Wohnrecht verband uns aber noch viel mehr. Seine Familie und jene die ihn kannten, trauern, dass er nicht mehr unter uns ist.

    Helmut Würth hat sich über Jahrzehnte sowohl beruflich als auch literarisch mit ganz unterschiedlichen „Rechtsschichten“ des Miet- und Wohnrechts auseinandergesetzt und kannte wie kaum ein Anderer nicht nur in aller Tiefe deren Bedeutung, sondern auch die jeweiligen Rechtsentwicklungen und deren Einfluss auf das geltende Recht. Es liegt somit nur nahe, sich – auch aus gegebenem Anlass der WEG-Novelle 2022 – damit auseinander zu setzen, welche Bedeutung der Friedensmietzins (Friedenskronenmietzins) im heute geltenden Wohnrecht (noch) hat.

  • Hon.-Prof. Dr. Helmut Würth und die Fachgruppe Wohn- und Mietrecht

    S. 239 - 240, Aufsatz

    Andreas Grieb
  • Helmut Würth und der OGH

    S. 241 - 245, Aufsatz

    Elisabeth Lovrek

    Wie kein anderer prägte Helmut Würth das österr Wohnrecht. Der Gesetzgeber erkannte seine Expertise und bezog ihn regelmäßig federführend in Reformvorhaben ein – dass das Ergebnis dennoch nicht immer befriedigend war, lag nicht an Würth, sondern am fehlenden politischen Konsens, der häufig zu schwammig formulierten „Kompromissen“ führte. Würth beherrschte auch lange Jahre die wohnrechtliche Literatur. Noch heute ist er durch sein zunächst mit Karl Zingher herausgegebenes Standardwerk „Miet- und Wohnrecht“ allgegenwärtig, das mittlerweile zweibändig in der 23. Auflage als „Würth/Zingher/Kovanyi“ erschienen ist. In den wobl veröffentlichte er zahlreiche Aufsätze und pointierte Entscheidungsglossen.

  • Der Verwaltungsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Wohnungseigentümers als Dritten

    S. 246 - 254, Aufsatz

    Emanuel Ponholzer / Raimund Pittl

    Die bisherige Rsp steht einer allfälligen rechtlichen Sonderbeziehung zwischen Eigentümergemeinschaft und Wohnungseigentümer ablehnend gegenüber. Demnach könnte ein Wohnungseigentümer, der im Zuge einer mangelhaften Liegenschaftsverwaltung zu Schaden kommt, die Eigentümergemeinschaft als auch den Verwalter lediglich auf deliktischer Grundlage in Anspruch nehmen. Damit wäre der Wohnungseigentümer haftungsrechtlich wesentlich schlechter gestellt als bei einer vergleichbaren vertraglichen Haftungsgrundlage. Eine solche könnte aber dann angenommen werden, wenn der zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter geschlossene Verwaltungsvertrag Schutzwirkungen zugunsten des Wohnungseigentümers als Dritten entfaltet. Hierfür sprechen gewichtige Argumente, welche von den Autoren des Beitrags eingehend erörtert werden.

  • Unterliegen Ansprüche wegen Beschädigung oder missbräuchlicher Abnutzung des Bestandobjekts der absoluten dreißigjährigen Verjährungsfrist?

    S. 255 - 263, Aufsatz

    Marco Scharmer

    Gem § 1111 Satz 2 ABGB müssen Ersatzansprüche gegen den Bestandnehmer aufgrund einer schuldhaften Beschädigung oder einer missbräuchlichen Abnutzung des Bestandobjekts binnen eines Jahres nach Objektrückstellung bei sonstigem Erlöschen gerichtlich geltend gemacht werden. Gerade bei Bestandverträgen mit besonders langer Laufzeit kann sich dabei die Frage stellen, ob der Bestandgeber binnen dieser Jahresfrist auch Ansprüche geltend machen kann, wenn die schadensverursachende Handlung bereits mehr als 30 Jahre zurückliegt. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dem Verhältnis der §§ 1111 und 1489 ABGB zueinander und soll aufzeigen, dass § 1489 ABGB von der bestandrechtlichen Präklusivfrist des § 1111 Satz 2 ABGB nicht gänzlich verdrängt wird.

  • Von subjektiven Gebrauchswünschen und objektiven Nutzungsmöglichkeiten, vorzeitig aufgelösten Studentenheimverträgen und der COVID-19-Pandemie als allgemeinem Unternehmerrisiko

    S. 264 - 275, Aufsatz

    Andreas Vonkilch

    Wenn Helmut Würth der Ansicht war, dass es dogmatisch bedenkliche Entwicklungen in der bestandrechtlichen Judikatur gibt, dann war er nicht nur im persönlichen Gespräch ein eifriger Diskutant. Er stand dann zumeist auch nicht an, seine Einwände und Bedenken in den „wobl“ zu Papier zu bringen und näher zu begründen. Das war, um nur zwei besonders prominente Bsp zu nennen, bei der seinerzeit legendären Senatskontroverse innerhalb des OGH bezüglich der richtigen Auslegung von § 12a Abs 1 MRG ebenso der Fall, wie aus Anlass jener Rsp, die begonnen hatte, Bestandverträge über „Edelrohbauten“ in Einkaufszentren als „Unternehmensverpachtungen“ zu qualifizieren. Und häufig war es va auch sein Verdienst, dass es in weiterer Folge zu einem Umdenken innerhalb des Höchstgerichts und zu einer Konsolidierung der Judikatur gekommen ist. Auch dafür können die genannten Themenbereiche als Bsp dienen: Ein verstärkter Senat entschied die Auslegungsfrage zu § 12a Abs 1 MRG ganz im Sinne der Argumentation Würths. Und die erwähnten EKZ-Bestandverträge werden von der jüngeren Rsp ebenfalls als das qualifiziert, was sie sind – nämlich Geschäftsraummietverträge. Von daher gibt es wohl keinen passenderen Platz, um sich vertiefend mit den jüngsten OGH-E zu den „Corona-Mieten“ auseinanderzusetzen, als eine dem Andenken an Helmut gewidmete Sondernummer der „wobl“. Freilich bin ich, um insoweit nicht missverstanden zu werden, nicht so vermessen anzunehmen, dass es auch mir mit den folgenden Überlegungen gelingen wird, ein Umdenken innerhalb des Höchstgerichts bzw seiner einzelnen Senate herbeizuführen. Aber vielleicht hilft doch das eine oder andere Argument, um zumindest für ein bisschen mehr dogmatische Klarheit bei der judiziellen Bewältigung der „Corona-Mieten“ zu sorgen.

  • Zur virtuellen Beschlussfassung im Wohnungseigentumsrecht

    S. 276 - 291, Aufsatz

    Mathias Walch

    Der Beitrag beschäftigt sich mit digitalen Anwendungsmöglichkeiten bei der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft. Das Thema ist nicht nur angesichts des allgemeinen Trends zur Digitalisierung und der virtuellen Abhaltung von Versammlungen relevant. Der Gesetzgeber ist nämlich kürzlich tätig geworden und hat im Zuge der WEG-Novelle 2022 (BGBl I 2021/222) eine Regelung über die virtuelle Teilnahmemöglichkeit geschaffen. Zunächst beschäftigt sich der Beitrag mit der virtuellen Beschlussfassung einer Eigentümergemeinschaft außerhalb einer Eigentümerversammlung. Anschließend wird auf die neu geschaffene Möglichkeit einer virtuellen Teilnahme an einer Eigentümerversammlung eingegangen.

    Helmut Würth, der das österr Wohnrecht über Jahrzehnte prägte, hat sich bereits vor vielen Jahren mit der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung beschäftigt, selbstredend in den von ihm mitbegründeten wobl. Als Verfechter einer Reformpolitik der kleinen Schritte wider dem verständlichen „Anliegen des Gesetzgebers, lieber Neues zu erfinden, mit dem man in den Medien punkten kann“, hätte das vorsichtige Vorantasten des Gesetzgebers bei der Digitalisierung des Wohnrechts wohl auch auf sein Verständnis hoffen dürfen.

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