Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

WOBL

wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, Juli 2018, Band 31

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7647

60,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 218 - 227, Aufsatz

Palma, Ulrich E.

Die 8. mietrechtliche Klausel-Entscheidung

Mit 6 Ob 181/17m ist die mittlerweile achte mietrechtliche „Klausel-E“ zur Zulässigkeit von sechs weit verbreiteten Mietvertragsklauseln ergangen. Der vorliegende Beitrag will die E kritisch analysieren und ihre Konsequenzen darstellen.

S. 228 - 243, Aufsatz

Riss, Olaf

Transparenzgebot und Abwicklungstransparenz

In mehreren rezenten Entscheidungen, die großteils in konsumentenschutzrechtlichen Verbandsklageverfahren ergangen sind, hatte der OGH erneut gängige Mietvertragsklauseln zu prüfen. Einen Schwerpunkt bildete dabei auch diesmal wieder die Transparenzkontrolle nach § 6 Abs 3 KSchG. Dies ist Anlass, die einschlägige Rechtsprechung des OGH unter bestimmten Aspekten zu analysieren und einige weiterführende Überlegungen anzustellen.

S. 246 - 250, Rechtsprechung

Die 8. mietrechtliche Klausel-Entscheidung

Eine Klausel, nach der der Vermieter über die allgemeinen Teile des Hauses „in welcher Form auch immer“ verfügen und entscheiden kann, ist – nicht nur bei kundenfeindlichster Auslegung – dahingehend zu verstehen, dass er eine Mitbenützung der allgemeinen Teile durch den Mieter gerade nicht dulden muss, also Grünanlagen abzäunen, Gehwege sperren oder das ortsübliche Anbringen von Schildern verbieten kann und dabei nicht auf die Interessen der Mieter Bedacht nehmen muss. Eine derart einseitige und unbegründete Abweichung vom dispositiven Recht verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB.

Eine vorweggenommene Einverständniserklärung des Mieters zum „Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrags“ iSd § 21 Abs 1 Z 6 MRG zu orts- und verkehrsüblichen Konditionen ist zulässig.

Eine Klausel, nach der geringfügige Mängel, die einer Nutzung zum vereinbarten Vertragszweck nicht entgegenstehen, den Mieter nicht zur Verweigerung der Übernahme berechtigen, ist gemäß § 879 Abs 3 ABGB unwirksam.

Eine Klausel, nach der der Mieter sämtliche Schäden, die er oder ihm zuzurechnende Personen (insb Mitbewohner, gebetene Gäste, Gehilfen, Angestellte, Kunden) schuldhaft verursacht haben, unverzüglich auf eigene Kosten von einem befugten Unternehmen beheben zu lassen hat, ist weder gröblich benachteiligend noch intransparent.

Eine Klausel, in der die Ersatzpflicht für nützliche Aufwendungen, deren Vornahme an sich überhaupt untersagt werden könnte, ausgeschlossen wird, bleibt hinter dieser ex lege eingeräumten Möglichkeit insoweit zurück, als sie die Aufwendungen gerade nicht untersagt, sondern bloß die Ersatzpflicht des Vermieters ausschließt; sie ist daher zulässig.

Eine Klausel, nach der der Mieter die mit der schriftlichen Errichtung verbundene gesetzliche Rechtsgeschäftsgebühr (Bestandsvertragsgebühr) trägt, ist nicht gröblich benachteiligend.

S. 251 - 257, Rechtsprechung

Verbandsklage gegen eine Bauvereinigung nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Es besteht kein Anwendungsvorrang des WGG vor § 6 Abs 3 KSchG, da das Transparenzgebot sich auch auf die Notwendigkeit der Verständlichkeit rechtsgeschäftlicher Erklärungen bezieht und seine Einhaltung nicht auf die inhaltliche Prüfung der Zulässigkeit einer Entgeltvereinbarung nach den Bestimmungen des WGG zu beschränken ist.

Der Verlust einer begünstigten Finanzierungsmöglichkeit ist ein bedeutender Nachteil für eine Bauvereinigung, weshalb ihr ein Interesse daran zuzubilligen ist, diesen Verlust verursachende Verhaltensweisen des Mieters als wichtigen Kündigungsgrund zu vereinbaren.

Die Wortfolge „entgeltlich oder unentgeltlich“, kann in Verbindung mit Untervermietung für Verwirrung sorgen, da ein Durchschnittsmieter den Begriff der Untervermietung idR mit Zahlungen verknüpft. Eine Gebrauchsüberlassung erfolgt nach der Rsp nicht entgeltlich, wenn der Berechtigte nur Kosten übernimmt, die ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Diese Abgrenzung muss einem Durchschnittsmieter nicht bekannt sein.

Die Überwälzung der Rechtsgeschäftsgebühr auf den Mieter ist in jenen Fällen als gerechtfertigt anzusehen, in denen die schriftliche Ausfertigung des Mietvertrags eine Voraussetzung dafür ist, dass der Mieter in den Genuss einer Wohnung im Rahmen des geförderten Wohnbaus oder einer Wohnbeihilfe kommt. Da auch die in Wohnbauförderungsvorschriften vorgesehenen Kaufoptionen im überwiegenden Interesse des Mieters liegen, ist in so einem Fall auch von keiner gröblichen Benachteiligung auszugehen, für dieses Ergebnis muss auch nicht auf das Kostendeckungsprinzip zurückgegriffen werden.

S. 257 - 263, Rechtsprechung

Verbandsklage gegen eine Bauvereinigung nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz II; insb zur Überwälzung der Rechtsgeschäftsgebühr auf den Mieter

Der Verweis einer Klausel, zur näheren Determinierung der “fehlenden Förderungswürdigkeit“ als Kündigungsgrund, auf das Gesetz als solches und auf die entsprechende Förderungsrichtlinie ist intransparent und daher unzulässig, da einem juristisch ungebildeten Mieter nicht einmal der Auffindungsort, der hinsichtlich ihrer Normenqualität nicht näher beschriebenen „Förderungsrichtlinien“, bekannt sein wird.

Die Überwälzung der Rechtsgeschäftsgebühr auf den Mieter ist in den §§ 13 ff WGG zwar nicht geregelt, deren Regelungsgegenstand ist aber nur die Gestaltung des vom Mieter periodisch zu erbringenden Entgelts für die Überlassung eines Mietgegenstands. Die aus Anlass der Errichtung eines schriftlichen Mietvertrags entstehende einmalige Rechtsgeschäftsgebühr ist von diesen Bestimmungen daher gar nicht erfasst. Die bei Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags anfallende Rechtsgeschäftsgebühr dient auch nicht der Abgeltung der Verwaltungstätigkeit der Bauvereinigung, weshalb sie von der Verwaltungskostenpauschale nach § 14 Abs 1 Z 6 WGG nicht gedeckt ist. Bei gebotener Rücksichtnahme auf das dem WGG inhärente Kostendeckungsprinzip und auf die der § 23 Abs 4c lit d WGG zugrunde liegende und analog zu berücksichtigende Wertung ist die Überbindung der gesamten Mietvertragsgebühren auf den Mieter mit den Entgeltbestimmungen des WGG vereinbar. Das Kostendeckungsprinzip ist zugleich auch iSd § 879 Abs 3 ABGB die sachliche Rechtfertigung dafür, den Mieter zur Tragung der gesamten Mietvertragskosten zu verpflichten.

S. 263 - 266, Rechtsprechung

Zu den Anforderungen des Transparenzgebotes iZm der Vereinbarung des monatlichen Nutzungsentgelts im Anwendungsbereich des WGG

Der Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden“. Zu beachten ist, dass sich der von den Parteien vereinbarte Nutzungsvertrag im Anlassfall gerade nicht im pauschalen Hinweis auf die Anwendung eines bestimmten Gesetzes beschränkt. Vielmehr wird in den Vertragspunkten 1. bis 3. das monatliche Nutzungsentgelt in allen seinen Nutzungsentgeltkomponenten, darunter der „Baurechtszins“, ausdrücklich und übersichtlich aufgegliedert, es wird dabei auf § 14 WGG verwiesen und ausdrücklich angeführt, dass „ein Nutzungsentgelt (vereinbart wird), welches den Bestimmungen des WGG nach dem Kostendeckungsprinzip entspricht“. In der damit klar verwiesenen Bestimmung des § 14 WGG ist betreffend die ausgewiesene Nutzungsentgeltkomponente „Baurechtszins“ (Z 4) für den evident hier vorliegenden Fall der Einräumung eines Baurechtes, „der jeweils zu entrichtende Bauzins“ ausgewiesen. Dass damit eine der Änderung des Bauzinses entsprechende Entgeltsadaptierung gemeint ist, liegt im Zusammenhang mit dem ebenfalls angesprochenen Kostendeckungsprinzip auf der Hand. Für jeden vernünftig denkenden „Durchschnittskunden“ folgt aus dem weithin bekannten gemeinnützigkeitsrechtlichen Kostendeckungsprinzip als Grundsatz, dass das von der GBV von ihren Nutzungsberechtigten vorzuschreibende Entgelt jeweils ihren eigenen Aufwendungen für die Bewirtschaftung ihrer Baulichkeiten entsprechen muss. Genau dieser selbstverständliche Grundsatz wird mit der hier getroffenen vertraglichen Regelung transparent vermittelt. Ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG liegt daher nicht vor.

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

Neu
WOBL
Heft 4, April 2024, Band 37
eJournal-Heft

60,00 €

Neu
WOBL
Heft 3, März 2024, Band 37
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WOBL
Heft 6, Juni 2023, Band 36
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 5, Mai 2023, Band 36
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WOBL
Heft 6, Juni 2022, Band 35
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 5, Mai 2022, Band 35
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 4, Mai 2022, Band 35
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WOBL
Heft 6, Juni 2021, Band 34
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 5, Mai 2021, Band 34
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WOBL
Heft 6, Juni 2020, Band 33
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 5, Mai 2020, Band 33
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WOBL
Heft 6, Juni 2019, Band 32
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 5, Mai 2019, Band 32
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WOBL
Heft 6, Juni 2018, Band 31
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 5, Mai 2018, Band 31
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WOBL
Heft 6, Juni 2017, Band 30
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 5, Mai 2017, Band 30
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WOBL
Heft 6, Juni 2016, Band 29
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 5, Mai 2016, Band 29
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WOBL
Heft 6, Juni 2015, Band 28
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 5, Mai 2015, Band 28
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WOBL
Heft 6, Juni 2014, Band 27
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 5, Mai 2014, Band 27
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WOBL
Heft 6, Juni 2013, Band 26
eJournal-Heft

60,00 €

WOBL
Heft 5, Mai 2013, Band 26
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €