Entscheidend für die Ausnahme nach § 1 Abs 2 Z 5 MRG ist, welche in der Natur gegebene(n) bauliche(n) Errichtung(en) (jeweils) als ein einheitliches Gebäude anzusehen sind, mag dieses Gebäude auch auf mehr als einem Grundbuchskörper errichtet worden sein.
Eine Trennung von Objekten nur durch Schiebetüren bewirkt keine ausreichende „bauliche Abgeschlossenheit“. Weiters widerspricht ebenso eine gemeinsame Nutzung von mehreren (allgemeinen) Räumlichkeiten und eine gemeinsame Strom- und Wasserversorgung und -zählung der Annahme von selbständiger Vermietbarkeit, die mit Blick auf die objektive Verwendbarkeit nach den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten zu prüfen ist. Räume, die über einem nur für Werkstätten samt Nebentätigkeiten (Büro und Lager) verwendetem Betriebsgebäude liegen, sind nach der Verkehrsauffassung als Wohnung (an Betriebsfremde) nicht selbständig vermietbar. Sie sind vielmehr iSe Aufenthaltsbereichs bzw einer Nächtigungsmöglichkeit für zB Mitarbeiter Teil eines (einheitlichen) Betriebsgebäudes und damit – wenn auch baulich abgeschlossene und von außen zugängliche – Nebenräume.