Das Änderungsrecht des Wohnungseigentümers nach § 16 WEG ist einer jener Regelungsbereiche, in die der Gesetzgeber der WEG-Novelle 2022, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes (Stichwort: E-Mobilität), besonders deutlich eingegriffen hat. Durch eine Zustimmungsfiktion soll dem änderungswilligen Wohnungseigentümer die Vornahme bestimmter privilegierter Maßnahmen erleichtert werden. Damit wird freilich die Komplexität des Änderungsrechts erhöht und die fingierte Zustimmung stellt den änderungswilligen Wohnungseigentümer vor hohe, der Rechtssicherheit nicht förderliche formelle Hürden.
- ISSN Online: 1613-7647
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Inhalt der Ausgabe
S. 115 - 126, Aufsatz
Zum neuen Änderungsrecht des Wohnungseigentümers nach der WEG-Novelle 2022
S. 127 - 144, Aufsatz
Die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft nach der WEG-Novelle 2022
Die WEG-Novelle 2022 reformiert die Beschlussmehrheitserfordernisse in der Eigentümergemeinschaft. Nach neuer Rechtslage können zustimmende Beschlüsse leichter als bisher gefasst werden. Die Neuregelung wirkt sich auch auf andere Bestimmungen wie die Dominator-Regelung oder die additive Beschlussfassung aus. Außerdem sieht der Gesetzgeber Übergangsregelungen für Eigentümerversammlungen vor, die pandemiebedingt nicht abgehalten werden konnten. Der Beitrag stellt die Neuerungen vor und beantwortet erste Fragen, die damit verbunden sind.
Mit 1.7.2022 treten die Neuregelungen über die Rücklage nach § 31 WEG 2002 in Kraft. Die grundsätzlich verpflichtende Dotierung einer Mindestrücklage wird vom Gesetzgeber als ein wesentliches Mittel zur Erleichterung der Durchführung notwendiger Dekarbonisierungsmaßnahmen und thermisch-energetischer Sanierungen sowie für die Umsetzung sonstiger innovativer Energiekonzepte in Wohnungseigentumsanlagen angesehen. Der folgende Beitrag nimmt dies zum Anlass und beleuchtet einige für die Wohnungswirtschaft interessante Fragen im Zusammenhang mit dem Thema „Rücklage“.
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