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WOBL

Heft 3, März 2017, Band 30

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7647

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Inhalt der Ausgabe

S. 63 - 75, Aufsatz

Josef Wurditsch / Christian Zenz / Rudolf Steckel / Andreas Sommer / Christoph Schillinger / Bernd Scherz / Peter Kopp

Corporate Governance und Wohnungsgemeinnützigkeit

Corporate Governance formuliert und definiert Führungsgrundsätze für Unternehmen und wendet sich damit hauptsächlich an die Geschäftsführung und den Vorstand. Einerseits geht es daher um die Qualität der Unternehmensleitung, insb um die nachhaltige Wertschöpfung im Interesse der Eigentümer, andererseits aber auch um die Interessen der Gläubiger, der Arbeitnehmer und der Öffentlichkeit. In dem vorliegenden Beitrag wird ein Vergleich in erster Linie zwischen dem Public Corporate Governance Kodex des Bundes und den schon de lege lata im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und anderen rechtlichen Rahmenbedingungen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft enthaltenen „Corporate Governance-Elementen“ vorgenommen.

S. 76 - 78, Aufsatz

Marco Scharmer / Matthias Knoll

IWD – MRG und Superädifikat: (fast) alle Fragen offen?

S. 79 - 89, Rechtsprechung

Karl Weber

Keine Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs 3 RichtWG und § 16 Abs 7 MRG

Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des RichtwertG über das Verbot der Vereinbarung eines Lagezuschlags für Mietwohnungen in Gründerzeitvierteln; keine Gleichheitswidrigkeit dieser an einen architekturhistorischen städtebaulichen Tatbestand anknüpfenden und Veränderungen der Wohnumgebung berücksichtigenden Regelung; keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung angesichts der vom Gesetzgeber verfolgten wohnungs-, sozial- und stadtentwicklungspolitischen Interessen; kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot; keine Unsachlichkeit des im MRG normierten pauschalen Befristungsabschlags für befristete Mietverhältnisse; vorgenommener Ausgleich zwischen den Interessen des Vermieters an einer erhöhten Verfügbarkeit der Wohnung und den Interessen des Mieters an einem gesicherten Bestandrecht innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers; Abweisung der Parteianträge; teils Zurückweisung der Anträge, auch hinsichtlich von Richtwertverordnungen, wegen zu eng gefassten Anfechtungsumfanges.

S. 89 - 91, Rechtsprechung

Ingmar Etzersdorfer

Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG zur Klarstellung, welchen Betrag der Mieter dem Vermieter schuldet, um eine Aufkündigung abwehren zu können

Der Zweck der Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG liegt in der Klarstellung, welchen Betrag der Mieter dem Vermieter schuldet, um eine Aufkündigung nach § 30 Abs 1 Z 1 MRG abwehren zu können. Einer solchen Vorgehensweise bedarf es auch dann, wenn zwar die Höhe des Mietzinsrückstandes nicht strittig ist, der Mieter aber behauptet, er sei nach § 1096 ABGB von der Mietzinszahlung ganz oder teilweise befreit. Eines Beschlusses gem § 33 Abs 2 MRG bedarf es nur dann nicht, wenn den Mieter an dem Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft oder wenn der mit dem Beweis für das Fehlen groben Verschuldens an einem Mietzinsrückstand belastete Mieter nicht einmal entsprechende Behauptungen aufgestellt hat.

Für die Beurteilung der Frage, ob den Mieter an der verspäteten Zahlung des Mietzinses ein grobes Verschulden trifft, ist seine Willensrichtung, die zur Zahlungssäumnis führte, entscheidend. Grobes Verschulden setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt. Die Beurteilung des Vorliegens eines groben Verschuldens hängt typisch von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Revision ist daher nur dann zulässig, wenn das BerufungsG den ihm bei der Qualifikation eines bestimmten Verhaltens als grobes Verschulden eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat.

S. 91 - 92, Rechtsprechung

Passivlegitimation bei Vorschreibung eines einmaligen Beitrags zur Rücklage zwecks Finanzierung eines bestimmten Erhaltungsaufwands („Sonderumlage“) bei einem Mit- und Wohnungseigentümerwechsel

Bei Vorschreibung eines einmaligen Beitrags zur Rücklage zwecks Finanzierung eines bestimmten Erhaltungsaufwands („Sonderumlage“) ist derjenige Mit- und Wohnungseigentümer zahlungspflichtig, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Eine solche Vorauszahlung wird mangels anderslautender Vereinbarung zufolge § 32 Abs 9 WEG 2002 grundsätzlich am 5. des Monats fällig, soferne sie noch vor diesem Termin vorgeschrieben wurde.

S. 92 - 97, Rechtsprechung

Reinhard Pesek

Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche, die aus einer Zinsminderung resultieren, verjähren in drei Jahren

Für Rückforderungsansprüche, die aus einer Zinsbefreiung (Zinsminderung) nach § 1096 ABGB resultieren, gilt analog den Bestimmungen des § 27 Abs 3 MRG und des § 5 Abs 4 KlGG die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren.

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