Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) differenzierte bislang im Diskriminierungsschutz zwischen Diskriminierungen innerhalb und außerhalb der Arbeitswelt. Durch die Novelle 2013 soll der Diskriminierungsschutz beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, inklusive Wohnräume auf alle Diskriminierungsmerkmale des 1. Teiles des GlBG erweitert werden. Da sich zu den einschlägigen, seit 2004 in Geltung stehenden Bestimmungen des GlBG österreichweit kaum Rechtsprechung und Literatur findet, werden diese im vorliegenden Beitrag näher erläutert und zwar anhand der Rechtsprechung des EuGH sowie auch anhand der Lehre und Rechtsprechung zum dem, teilweise ident, teilweise ähnlich lautenden und im Jahr 2006 in Deutschland in Kraft getretenen AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).
- ISSN Online: 1613-7647
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Inhalt der Ausgabe
Seit einer entsprechenden Novellierung sieht das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz verpflichtend auch eine periodische Überprüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr bei Feuerungsanlagen vor. Im Beitrag wird die Frage untersucht, ob die mit dieser Überprüfung verbundenen Kosten als Betriebskosten iSd MRG zu qualifizieren sind.
Die Weitergabe iSd § 30 Abs 2 Z 4 1. Fall MRG setzt nicht Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts voraus, ist also auch an einen Minderjährigen möglich. Reicht bei Überlassung an Eintrittsberechtigte schon ihr künftiger Bedarf aus, um den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 Fall 1 MRG abzuwenden, muss das umso mehr gelten, wenn dieser Bedarf bereits im Überlassungszeitpunkt besteht.
S. 290 - 290, Rechtsprechung
Aufhebung der Kündigung wegen Fehlens des groben Verschuldens am Mietzinsrückstand
Nur ein grobes Verschulden, das ein besonderes Ausmaß an Sorglosigkeit voraussetzt, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt, kann zur berechtigten Auflösung des Mietvertrags führen (vgl RIS-Justiz RS0069304 mwN). Zweifel über die wahre Rechtslage können ebenso wie ein Irrtum über das Vorliegen eines Zahlungsrückstands oder eine Fehleinschätzung der Beweislage allein grundsätzlich kein grobes Verschulden begründen. Hier: Einbehaltung von 20 % des Mietzinses wegen unwesentlicher Gerbauchsbeeinträchtigung.
S. 290 - 290, Rechtsprechung
Vorzeitiges Kündigungsrecht eines befristeten Mietverhältnisses nach spätestens einem Jahr nur bei Wohnraummiete
§ 29 Abs 2 MRG schränkt das vorzeitige Kündigungsrecht ausdrücklich auf Mieter von Wohnungen ein. Eine analoge Anwendung auf Geschäftsraummieten ist daher wegen der erkennbar auf Wohnungsmieten beschränkten Schutzabsicht ausgeschlossen.
Ein wirksamer Umlaufbeschluss setzt auch eine Information über den wesentlichen Inhalt einer geplanten Maßnahme voraus.
Auch wenn man – entgegen einem Teil der Lehre – mit der Rsp davon ausgeht, dass für den Eintritt der Rechtswirksamkeit eines Umlaufbeschlusses die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich ist, ist der Eintritt der Rechtswirksamkeit jedenfalls mit Anschlag des Ergebnisses des Umlaufbeschlusses im Haus eingetreten.
Nach der völlig herrschenden, mit § 24 Abs 5 WEG in Einklang stehenden Auffassung können Beschlüsse, die Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung betreffen, wegen formeller Mängel innerhalb der Monatsfrist des § 24 Abs 6 WEG bekämpft werden. Ob ein Formfehler die Mitwirkungsbefugnisse einzelner Miteigentümer beeinträchtigen konnte und damit den Mehrheitsbeschluss unwirksam macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
S. 291 - 292, Rechtsprechung
Keine Klagsanmerkung im Grundbuch gegen einen außerbücherlichen Erwerber
Die Eintragung im Grundbuch ist der Modus beim Eigentumserwerb unbeweglicher Sachen. Das Gesetz hat Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz normiert, außerhalb dieses Bereichs ist kein Platz für sog „außerbücherliches Eigentum“. Soweit der Eintragungsgrundsatz herrscht, bewirkt die Übergabe der Liegenschaft iVm einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (nur) einen auf Erwerb des dinglichen Rechts gerichteten Titel, nicht jedoch das dingliche Recht selbst.
Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt grundsätzlich einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. Die Videoaufzeichnung ist dabei identifizierend, wenn sie aufgrund eines oder mehrerer Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Muss sich jemand ständig kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirken getroffene Maßnahmen (selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera sein sollte) eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Geheimsphäre des Betreffenden. Allgemein setzt der Unterlassungsanspruch die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. Auch Unterlassungsansprüche nach § 32 Abs 2 DSG 2000 setzen voraus, dass der Kläger Betroffener (§ 4 Z 3 DSG) ist und somit seine Daten entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 verwendet worden sind.
S. 293 - 294, Rechtsprechung
Generalverzicht bei Mietvertragsbeendigung auf dem Prüfstand des Transparenzgebots?
Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden“.
S. 294 - 298, Rechtsprechung
Rücktrittsrecht des Mieters vom Haustürgeschäft bei im Mietobjekt unterfertigter Vertragsänderung
Das KSchG findet auch auf Bestandverträge Anwendung, sofern einander ein Unternehmer und ein Verbraucher gegenüberstehen. Auf Dauerschuldverhältnisse ist nicht nur § 30a KSchG sondern auch § 3 Abs 1 KSchG anwendbar. Die Sonderregelung des § 3 Abs 1 letzter Satz KSchG, wonach das Rücktrittsrecht bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags erlischt, ist auf andere Dauerschuldverhältnisse als Versicherungsverträge nicht anzuwenden.
Die Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes kann auch schon vor einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung geltend gemacht werden; die Verjährungsfrist für die Anfechtung des Vertrags wegen Verletzung über die Hälfte beginnt daher – ungeachtet des Erfordernisses einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung des Vertrags – mit dem Vertragsabschluss zu laufen.
S. 299 - 301, Rechtsprechung
Beginn der Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden und Erkundigungsobliegenheit
Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens beginnt erst zu laufen, wenn für den Werkbesteller/Käufer das Misslingen eines Verbesserungsversuchs des Werkunternehmers/Verkäufers feststeht oder dieser eine Verbesserung endgültig verweigert. Der Geschädigte hat vor dem Scheitern der Sanierung noch keinen Anlass, kostspielige Untersuchungen darüber anzustellen, ob er (auch) einen Schadenersatzanspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Es würde die Erkundigungspflicht überspannen, darüber trotz zugesagter Verbesserung Untersuchungen anzustellen, sich also genauere Kenntnis über den Schaden zu verschaffen, der sich im Vermögen des Bestellers/Käufers erst nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch auswirkt.
S. 301 - 303, Rechtsprechung
Amtsbestätigung eines Notars betreffend Stand des Anderkontos als Nachweis der Kaufpreiszahlung im Grundbuchsverfahren
Für das Vorliegen einer Beurkundung gem § 89b NO müssen sich die bestätigten Tatsachen aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben. Ist das der Fall, ersetzt die Bestätigung im Grundbuchsverfahren die Vorlage der Urschrift der betreffenden Urkunde. Eine Bestätigung über Tatsachen, die sich aus Privaturkunden (hier: Kontoauszug) ergeben, die nicht Teil von Gerichts- oder Verwaltungsakten sind, ist hingegen von § 89b NO nicht erfasst. Damit kommt dem Inhalt einer Privaturkunde keine größere Glaubwürdigkeit zu, nur weil aufgrund einer solchen hierüber eine notarielle Bestätigung ausgestellt wird.
S. 303 - 306, Rechtsprechung
Zur Zulässigkeit des Rechtsweges für ein Feststellungsbegehren betreffend die Angemessenheit des nach Anhebung gem § 12a Abs 3 MRG begehrten Hauptmietzinses
Der Gesetzgeber hat die Entscheidung über die Hauptfrage, ob wegen Verwirklichung der Tatbestände des § 12a Abs 1 oder 3 MRG ein Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters besteht, ausdrücklich in das Außerstreitverfahren verwiesen. Die gesetzlich vorgesehene Verbindung eines weiteren gleichlautenden Antrags bzw eines auf die Feststellung des begrifflichen Gegenteils gerichteten Antrags scheitert nur dann, wenn der Mieter mit seiner später erhobenen Klage die falsche Verfahrensart wählte und der OGH an die die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahende Entscheidung des BerufungsG gebunden ist.
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