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Beginn der Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden und Erkundigungsobliegenheit

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Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens beginnt erst zu laufen, wenn für den Werkbesteller/Käufer das Misslingen eines Verbesserungsversuchs des Werkunternehmers/Verkäufers feststeht oder dieser eine Verbesserung endgültig verweigert. Der Geschädigte hat vor dem Scheitern der Sanierung noch keinen Anlass, kostspielige Untersuchungen darüber anzustellen, ob er (auch) einen Schadenersatzanspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Es würde die Erkundigungspflicht überspannen, darüber trotz zugesagter Verbesserung Untersuchungen anzustellen, sich also genauere Kenntnis über den Schaden zu verschaffen, der sich im Vermögen des Bestellers/Käufers erst nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch auswirkt.

  • WOBL-Slg 2013/119
  • OGH, 19.12.2012, 3 Ob 162/12p
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1489 ABGB
  • OLG Wien, 5 R 58/12d
  • HG Wien, 29 Cg 173/10a

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