Zum Unterlassungsanspruch gegen eine Videoüberwachung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 26
- Rechtsprechung, 1034 Wörter
- Seiten 292 -293
- https://doi.org/10.33196/wobl201311029201
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Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt grundsätzlich einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. Die Videoaufzeichnung ist dabei identifizierend, wenn sie aufgrund eines oder mehrerer Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Muss sich jemand ständig kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirken getroffene Maßnahmen (selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera sein sollte) eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Geheimsphäre des Betreffenden. Allgemein setzt der Unterlassungsanspruch die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. Auch Unterlassungsansprüche nach § 32 Abs 2 DSG 2000 setzen voraus, dass der Kläger Betroffener (§ 4 Z 3 DSG) ist und somit seine Daten entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 verwendet worden sind.
- § 16 ABGB
- § 18 Abs 2 DSG
- § 32 Abs 2 DSG
- BG Wr. Neustadt, 29 C 231/10p
- WOBL-Slg 2013/115
- Miet- und Wohnrecht
- § 50c Abs 1 DSG
- OGH, 04.07.2013, 6 Ob 38/13a
- § 266 ZPO
- LG Wr. Neustadt, 18 R 1/12v
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