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Anfechtung eines (Umlauf-)Beschlusses über Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung; Anfechtbarkeit vor Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses

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Ein wirksamer Umlaufbeschluss setzt auch eine Information über den wesentlichen Inhalt einer geplanten Maßnahme voraus.

Auch wenn man – entgegen einem Teil der Lehre – mit der Rsp davon ausgeht, dass für den Eintritt der Rechtswirksamkeit eines Umlaufbeschlusses die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich ist, ist der Eintritt der Rechtswirksamkeit jedenfalls mit Anschlag des Ergebnisses des Umlaufbeschlusses im Haus eingetreten.

Nach der völlig herrschenden, mit § 24 Abs 5 WEG in Einklang stehenden Auffassung können Beschlüsse, die Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung betreffen, wegen formeller Mängel innerhalb der Monatsfrist des § 24 Abs 6 WEG bekämpft werden. Ob ein Formfehler die Mitwirkungsbefugnisse einzelner Miteigentümer beeinträchtigen konnte und damit den Mehrheitsbeschluss unwirksam macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

  • LG Wels, 22 R 164/12t
  • § 24 Abs 5 WEG
  • WOBL-Slg 2013/113
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 28 WEG
  • OGH, 21.03.2013, 5 Ob 2/13z, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • BG Gmunden, 2 Msch 7/10z
  • § 24 Abs 6 WEG

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