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Aufhebung der Kündigung wegen Fehlens des groben Verschuldens am Mietzinsrückstand

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Nur ein grobes Verschulden, das ein besonderes Ausmaß an Sorglosigkeit voraussetzt, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt, kann zur berechtigten Auflösung des Mietvertrags führen (vgl RIS-Justiz RS0069304 mwN). Zweifel über die wahre Rechtslage können ebenso wie ein Irrtum über das Vorliegen eines Zahlungsrückstands oder eine Fehleinschätzung der Beweislage allein grundsätzlich kein grobes Verschulden begründen. Hier: Einbehaltung von 20 % des Mietzinses wegen unwesentlicher Gerbauchsbeeinträchtigung.

  • Villach, 6 C 161/11z
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2013/112
  • OGH, 27.08.2013, 9 Ob 50/13p, Zurückweisung der Revison
  • LG Klagenfurt, 2 R 69/13v
  • § 33 Abs 2 MRG

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